Ökologisch handeln, Emissionen mindern, Energieeffizienz verbessern - das Förderprogramm Sachsen-Anhalt KLIMA II hilft, die natürlichen Ressourcen zu schonen, Energiekosten einzusparen und das Klima zu schützen. Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt mit Sachsen-Anhalt KLIMA II innovative Projekte der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung in den Bereichen Klimaschutz, Energieeffizienz, Luftreinhaltung und Lärmminderung.
Bitte reichen Sie nur ausdrücklich als Original angeforderte Unterlagen im Original ein. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung werden alle anderen – nicht im Original einzureichenden – Unterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten vernichtet.
Sehr gern können Sie die erbetenen Unterlagen digital einsenden.
Bitte achten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit beim Versenden von Dateien per E-Mail darauf, dass Sie diese verschlüsselt übermitteln. Hierzu können Sie die in Microsoft Office integrierte Verschlüsselung nutzen, die z. B. in Microsoft Excel unter „Datei – Arbeitsmappe schützen – Mit Kennwort verschlüsseln“ zur Verfügung steht. Alternativ können Sie eine Verschlüsselung auch in Form eines komprimierten Archivs vornehmen. Bitte achten Sie auf die Auswahl eines starken Verfahrens zur Verschlüsselung wie z. B. AES-256. Gebräuchliche Archivformate (z. B. ZIP) werden unterstützt. Zudem empfehlen wir die Auswahl eines zufälligen Passwortes mit einer Länge von mindestens 12 Zeichen und einer Kombination aus Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen (z. B. !$%&). Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie uns Passwort und Dateien getrennt voneinander übermitteln.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen Maßnahmen des Klimaschutzes, der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien sowie der Luftreinhaltung und Lärmminderung (Sachsen-Anhalt KLIMA II, RdErl. des MULE vom 08.08.2017 – 36 – 44800, MBl LSA Nr. 34 vom 04.09.2017)
Für Hochschulen gelten darüber hinaus die Grundsätze der Förderung von staatlichen Hochschulen in Sachsen-Anhalt im Rahmen der EFRE-Richtlinien KLIMA II und RESSOURCE in der EU-Förderperiode 2014 – 2020
a) kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
b) Großunternehmen
c) juristische Personen des öffentlichen Rechts und sonstige Personen des privaten Rechts so-wie Gebietskörperschaften (einschließlich Eigenbetriebe) als Mitantragstellende im Rahmen von Verbund- und Gemeinschaftsprojekten.
Sie gelten als Unternehmen, wenn sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben: grundsätzlich als KMU; bei einem Jahreshaushalt größer als 10 Mio. EUR und mehr als 5000 Einwohnern als große Unternehmen
d) Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung als Mitantragstellende im Rahmen von Verbund- und Gemeinschaftsprojekten. : Dies sind Forschungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich), deren Hauptaufgabe darin besteht, un-abhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissen-stransfer zu verbreiten. Übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die bei-spielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Forschungsergebnis-sen gewährt werden. Sie gelten als Unternehmen, wenn sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausü-ben.
e) Staatliche Hochschulen können in Verbundprojekten Mitantragstellende sein.
Gefördert werden Einzel-, Gemeinschafts- oder Verbundprojekte, wobei Einzelprojekte ausschließlich Unternehmen vorbehalten sind, bei Gemeinschaftsprojekten neben einem oder mehreren Unterneh-men Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und/oder Gebietskörperschaften als Mit-antragsteller auftreten können und Verbundprojekte ein Gemeinschaftsprojekt unter zusätzlicher Mit-antragstellung einer oder mehrerer Hochschulen darstellen.
Gefördert werden innovative Projekte der Industriellen Forschung oder Experimentellen Entwicklung mit folgenden thematischen Schwerpunkten:
a) Systemintegration erneuerbarer Energien
b) signifikante Senkung von THG-Emissionen, insbes. energiebedingter CO2-Emissionen
c) stoffliche und/oder energetische Biomassenutzung
d) Umsetzung von Klimaanpassungsstrategien
e) konzeptionelle und beratende Initiativen für die Verbesserung der Energieeffizienz und des Klimaschutzes
f) Senkung der Belastung urbaner Bereiche mit Luftschadstoffen
g) Minderung des Umgebungslärms, insbesondere des Straßenverkehrslärms in Ballungsräumen
Förderfähig sind Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Bewilligung bzw. ab dem genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginn entstehen, und zwar Personalausgaben, Ausgaben für neue Instrumente und Ausrüstungen, Ausgaben für Auftragsforschung, direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie sons-tige Betriebsausgaben. Bei kleinen und mittleren Unternehmen werden auch Ausgaben für projektbe-gleitende Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen, die zum Marktpreis erworben werden, bezuschusst. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Förderung im Rah-men der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Wissens- und Technologietransfers (RdErl. des MW vom 19.01.2015) nicht möglich ist.
Es gelten folgende Fördersätze:
Unternehmen:
Kleine Unternehmen | Mittlere Unternehmen | Große Unternehmen | |
Industrielle Forschung | 70 % | 60 % | 50 % |
bei wirksamer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (bei großen Unternehmen grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU) oder zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung, oder | 80 % | 75 % | 65 % |
bei weiter Verbreitung der Ergebnisse, Auftragsforschung, Musterbau, etc. | 40 % | 40 % | 25 % |
Experimentelle Entwicklung | 45 % | 35 % | 25 % |
bei wirksamer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (bei großen Unternehmen grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU) oder zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung, oder | 60 % | 50 % | 40 % |
bei weiterer Verbreitung der Ergebnisse, Auftragsforschung, Musterbau, etc. | 40 % | 40 % | 25 % |
projektbegleitende Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen | 80 % | 80 % | - |
Forschungsinstitute im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit:
a) Einrichtungen mit Grundfinanzierung: 80 %
b) Einrichtungen mit Grundfinanzierung: 90 %
Hochschulen im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit: 100%
Gebietskörperschaften: 90 %
Der Zuwendungsempfänger muss eine Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt haben und das Vorhaben überwiegend in Sachsen-Anhalt durchführen.
Die Antragstellenden haben entsprechend ihrer Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die bei Unternehmen nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden dürfen.
Die am jeweiligen Vorhaben beteiligten Partner müssen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Nutzung der Ergebnisse des Vorhabens erwarten lassen.
Die Realisierung des Vorhabens muss eine nachhaltige Festigung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder bei Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung eine Zunahme der anwendungsorientierten Transferkompetenz für die regionale Wirtschaft erwarten lassen.
Der Nachweis der kaufmännischen und der wissenschaftlichen oder technologischen Kompetenz ist zu erbringen, soweit sie der IB nicht z. B. aus vorangegangenen Fördermaßnahmen amtsbekannt sind.
Zur Prüfung des innovativen Gehalts der beabsichtigten Maßnahme ist ein qualifiziertes Gutachten erforderlich. Die IB kann das Gutachten grundsätzlich verlangen oder selbst einholen.
Innovationsberater müssen den Nachweis ihrer spezifischen fachlichen Eignung für die Innovationsberatung und innovationsunterstützende Dienstleistungen erbracht haben (siehe Anlage 2).
Verbundprojekte:
Mindestens ein Projektpartner (Führungsunternehmen) ist ein KMU. Der wissenschaftliche Anteil an einem Verbundprojekt beträgt mindestens 10 und maximal 40 % des Projektumfangs. Insgesamt erbringen die KMU mindestens 60 % des unternehmerischen Anteils der FuE-Leistungen am Gesamtprojekt.
Gemeinschaftsprojekte:
Bei der Zusammenarbeit zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen muss mindestens ein KMU beteiligt sein und kein einzelnes Unternehmen darf mehr als 70%. der förderfähigen Ausgaben bestreiten.
Vor Antragstellung ist eine Projektskizze zum geplanten Vorhaben bei der Investitionsbank einzu-reichen. Innerhalb eines Abstimmungsverfahrens zwischen dem Landesamt für Umweltschutz (LAU) und der Investitionsbank wird über die Förderwürdigkeit des Vorhabens entschieden. Nach Bestäti-gung erfolgt die Antragseinreichung bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.
Anträge sind rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens einzureichen.
Bitte reichen Sie nur ausdrücklich als Original angeforderte Unterlagen im Original ein. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung werden alle anderen – nicht im Original einzureichenden – Unterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten vernichtet.
Sehr gern können Sie die erbetenen Unterlagen digital einsenden.
Bitte achten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit beim Versenden von Dateien per E-Mail darauf, dass Sie diese verschlüsselt übermitteln. Hierzu können Sie die in Microsoft Office integrierte Verschlüsselung nutzen, die z. B. in Microsoft Excel unter „Datei – Arbeitsmappe schützen – Mit Kennwort verschlüsseln“ zur Verfügung steht. Alternativ können Sie eine Verschlüsselung auch in Form eines komprimierten Archivs vornehmen. Bitte achten Sie auf die Auswahl eines starken Verfahrens zur Verschlüsselung wie z. B. AES-256. Gebräuchliche Archivformate (z. B. ZIP) werden unterstützt. Zudem empfehlen wir die Auswahl eines zufälligen Passwortes mit einer Länge von mindestens 12 Zeichen und einer Kombination aus Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen (z. B. !$%&). Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie uns Passwort und Dateien getrennt voneinander übermitteln.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen Maßnahmen des Klimaschutzes, der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien sowie der Luftreinhaltung und Lärmminderung (Sachsen-Anhalt KLIMA II, RdErl. des MULE vom 08.08.2017 – 36 – 44800, MBl LSA Nr. 34 vom 04.09.2017)
Für Hochschulen gelten darüber hinaus die Grundsätze der Förderung von staatlichen Hochschulen in Sachsen-Anhalt im Rahmen der EFRE-Richtlinien KLIMA II und RESSOURCE in der EU-Förderperiode 2014 – 2020
a) kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
b) Großunternehmen
c) juristische Personen des öffentlichen Rechts und sonstige Personen des privaten Rechts so-wie Gebietskörperschaften (einschließlich Eigenbetriebe) als Mitantragstellende im Rahmen von Verbund- und Gemeinschaftsprojekten.
Sie gelten als Unternehmen, wenn sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben: grundsätzlich als KMU; bei einem Jahreshaushalt größer als 10 Mio. EUR und mehr als 5000 Einwohnern als große Unternehmen
d) Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung als Mitantragstellende im Rahmen von Verbund- und Gemeinschaftsprojekten. : Dies sind Forschungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich), deren Hauptaufgabe darin besteht, un-abhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissen-stransfer zu verbreiten. Übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die bei-spielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Forschungsergebnis-sen gewährt werden. Sie gelten als Unternehmen, wenn sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausü-ben.
e) Staatliche Hochschulen können in Verbundprojekten Mitantragstellende sein.
Gefördert werden Einzel-, Gemeinschafts- oder Verbundprojekte, wobei Einzelprojekte ausschließlich Unternehmen vorbehalten sind, bei Gemeinschaftsprojekten neben einem oder mehreren Unterneh-men Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und/oder Gebietskörperschaften als Mit-antragsteller auftreten können und Verbundprojekte ein Gemeinschaftsprojekt unter zusätzlicher Mit-antragstellung einer oder mehrerer Hochschulen darstellen.
Gefördert werden innovative Projekte der Industriellen Forschung oder Experimentellen Entwicklung mit folgenden thematischen Schwerpunkten:
a) Systemintegration erneuerbarer Energien
b) signifikante Senkung von THG-Emissionen, insbes. energiebedingter CO2-Emissionen
c) stoffliche und/oder energetische Biomassenutzung
d) Umsetzung von Klimaanpassungsstrategien
e) konzeptionelle und beratende Initiativen für die Verbesserung der Energieeffizienz und des Klimaschutzes
f) Senkung der Belastung urbaner Bereiche mit Luftschadstoffen
g) Minderung des Umgebungslärms, insbesondere des Straßenverkehrslärms in Ballungsräumen
Förderfähig sind Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Bewilligung bzw. ab dem genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginn entstehen, und zwar Personalausgaben, Ausgaben für neue Instrumente und Ausrüstungen, Ausgaben für Auftragsforschung, direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie sons-tige Betriebsausgaben. Bei kleinen und mittleren Unternehmen werden auch Ausgaben für projektbe-gleitende Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen, die zum Marktpreis erworben werden, bezuschusst. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Förderung im Rah-men der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten des Wissens- und Technologietransfers (RdErl. des MW vom 19.01.2015) nicht möglich ist.
Es gelten folgende Fördersätze:
Unternehmen:
Kleine Unternehmen | Mittlere Unternehmen | Große Unternehmen | |
Industrielle Forschung | 70 % | 60 % | 50 % |
bei wirksamer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (bei großen Unternehmen grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU) oder zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung, oder | 80 % | 75 % | 65 % |
bei weiter Verbreitung der Ergebnisse, Auftragsforschung, Musterbau, etc. | 40 % | 40 % | 25 % |
Experimentelle Entwicklung | 45 % | 35 % | 25 % |
bei wirksamer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (bei großen Unternehmen grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU) oder zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung, oder | 60 % | 50 % | 40 % |
bei weiterer Verbreitung der Ergebnisse, Auftragsforschung, Musterbau, etc. | 40 % | 40 % | 25 % |
projektbegleitende Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen | 80 % | 80 % | - |
Forschungsinstitute im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit:
a) Einrichtungen mit Grundfinanzierung: 80 %
b) Einrichtungen mit Grundfinanzierung: 90 %
Hochschulen im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit: 100%
Gebietskörperschaften: 90 %
Der Zuwendungsempfänger muss eine Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt haben und das Vorhaben überwiegend in Sachsen-Anhalt durchführen.
Die Antragstellenden haben entsprechend ihrer Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die bei Unternehmen nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden dürfen.
Die am jeweiligen Vorhaben beteiligten Partner müssen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Nutzung der Ergebnisse des Vorhabens erwarten lassen.
Die Realisierung des Vorhabens muss eine nachhaltige Festigung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder bei Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung eine Zunahme der anwendungsorientierten Transferkompetenz für die regionale Wirtschaft erwarten lassen.
Der Nachweis der kaufmännischen und der wissenschaftlichen oder technologischen Kompetenz ist zu erbringen, soweit sie der IB nicht z. B. aus vorangegangenen Fördermaßnahmen amtsbekannt sind.
Zur Prüfung des innovativen Gehalts der beabsichtigten Maßnahme ist ein qualifiziertes Gutachten erforderlich. Die IB kann das Gutachten grundsätzlich verlangen oder selbst einholen.
Innovationsberater müssen den Nachweis ihrer spezifischen fachlichen Eignung für die Innovationsberatung und innovationsunterstützende Dienstleistungen erbracht haben (siehe Anlage 2).
Verbundprojekte:
Mindestens ein Projektpartner (Führungsunternehmen) ist ein KMU. Der wissenschaftliche Anteil an einem Verbundprojekt beträgt mindestens 10 und maximal 40 % des Projektumfangs. Insgesamt erbringen die KMU mindestens 60 % des unternehmerischen Anteils der FuE-Leistungen am Gesamtprojekt.
Gemeinschaftsprojekte:
Bei der Zusammenarbeit zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen muss mindestens ein KMU beteiligt sein und kein einzelnes Unternehmen darf mehr als 70%. der förderfähigen Ausgaben bestreiten.
Vor Antragstellung ist eine Projektskizze zum geplanten Vorhaben bei der Investitionsbank einzu-reichen. Innerhalb eines Abstimmungsverfahrens zwischen dem Landesamt für Umweltschutz (LAU) und der Investitionsbank wird über die Förderwürdigkeit des Vorhabens entschieden. Nach Bestäti-gung erfolgt die Antragseinreichung bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.
Anträge sind rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens einzureichen.
Innovationsmittler in Unternehmen einsetzen, Wissen und Technologien transportieren, wirtschaftliche und technologische Risiken reduzieren. Der geschärfte Blick von außen hilft bei der Vorbereitung und Realisierung von Produkt- und Verfahrensinnovationen.
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