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LANDESBÜRGSCHAFTEN SACHSEN-ANHALT

Mit der Vergabe von Bürgschaften unterstützt das Land Sachsen-Anhalt Unternehmen bei der Finanzierung von volkswirtschaftlich förderungswürdigen und betriebswirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen, die im Interesse des Landes liegen. Bürgschaften werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die Maßnahmen unternehmensseitig sonst nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung stehen und andere Bürgschaften nicht erreicht werden können.

Wer wird finanziert?

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige freier Berufe sowie Träger sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen
     
  • das antragstellende Unternehmen muss in Sachsen-Anhalt eine Betriebsstätte unterhalten oder eine förderwürdige Maßnahme durchführen

Was wird finanziert?

  • Bürgschaften können für Investitionskredite, Betriebsmittel- und Avalkredite gewährt werden

Ihre Vorteile

  • Bürgschaften für Investitions-, Betriebsmittel- oder Avalfinanzierungen

Was Sie beachten sollten

  • Mit der Vergabe von Bürgschaften unterstützt das Land Sachsen-Anhalt Unternehmen bei der Finanzierung von volkswirtschaftlich förderungswürdigen und betriebswirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen, die im Interesse des Landes liegen
     
  • Bürgschaften werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die Maßnahmen unternehmensseitig sonst nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung stehen und andere Bürgschaften nicht erreicht werden können
     
  • für Kredite, die bereits vor der Beantragung einer Landesbürgschaft gewährt worden sind, werden nachträglich keine Bürgschaften übernommen
     
  • die Bürgschaftsquote beträgt grundsätzlich 70 %, die Gesamtsumme der Bürgschaften je Unternehmen ist grundsätzlich auf 10,5 Millionen Euro begrenzt
     
  • der Antrag ist auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular in zweifacher Ausfertigung vor Maßnahmebeginn über den Kreditgeber bei der Investitionsbank einzureichen

die Laufzeit der Bürgschaft für Investitionskredite beträgt höchstens 15 Jahre und für Betriebsmittel-/Avalkredite höchstens 8 Jahre

  • einmaliges Bearbeitungsentgelt:1 % des beantragten Kredites
  • jährliches Bürgschaftsentgelt: mind. 1 % auf den jeweils in Anspruch genommenen Kreditbetrag
  • bei Betriebsmittel- und Avalkrediten bildet die der Bürgschaftszusage zugrunde liegende Kreditlinie die Bemessungsgrundlage

6 Monate nach Bekanntgabe der Bürgschaftszusicherung vierteljährlich Bereitstellungsentgelt für nicht in Anspruch genommenen Kreditbetrag

LANDESBÜRGSCHAFTEN SACHSEN-ANHALT

Allgemeine Bestimmungen für Landesbürgschaften zur Wirtschaftsförderung des Land Sachsen-Anhalt sowie die Richtlinie über Bürgschaften als De-minimis-Beihilfen für Investitions- und Betriebsmittelkredite in der jeweils gültigen Fassung.

Das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, übernimmt Bürgschaften für Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, um im Interesse des Landes volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Maßnahmen zu ermöglichen. Bürgschaften werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die Maßnahmen sonst nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung stehen und andere Bürgschaften nicht erreicht werden können.

  • Investitionsfinanzierungen (z.B. Gründung, Erweiterung, Modernisierung)
  • Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Aufstockung des Warenlagers, Vorfinanzierung von Aufträgen)
  • Avalfinanzierungen (z.B. Anzahlungs-,Vertragserfüllungsavale)
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige freier Berufe sowie Träger sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen.
  • Der Antragsteller muss in Sachsen-Anhalt eine Betriebsstätte unterhalten oder in Sachsen-Anhalt eine förderwürdige Maßnahme durchführen.
  • Nicht antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und Unternehmen, deren Geschäftsanteile sich mehrheitlich bei der öffentlichen Hand befinden.

Art, Umfang und Laufzeit der Bürgschaft

  • Bürgschaften werden als Ausfallbürgschaften übernommen.
  • Die Höhe der Bürgschaft wird jeweils für den Einzelfall festgesetzt und beträgt in der Regel ma-ximal 70 %. Die Gesamtsumme der Bürgschaften je Unternehmen ist auf 10,5 Mio. € begrenzt. Eine höhere Risikoübernahme ist im Einzelfall möglich.
  • Die Laufzeit der Bürgschaft für Investitionskredite beträgt höchstens 15 Jahre.
  • Die Laufzeit der Bürgschaft für Betriebsmittel- und Avalkredite beträgt höchstens 8 Jahre. Das Bürgschaftsobligo ist in der Regel nach der Hälfte der Laufzeit gleichmäßig zurück-zuführen.

Bürgschaftsentgelte

  • Für die Bearbeitung des Antrages auf Übernahme einer Bürgschaft ist ein einmaliges Entgelt von 1 % des beantragten Kredites zu zahlen.
  • Für die Verwaltung der Bürgschaft ist ein jährliches Entgelt in Höhe von mindestens 1 % auf den jeweils in Anspruch genommenen Kreditbetrag zu entrichten. Bei Betriebsmittel- und Avalkrediten bildet die der Bürgschaftszusage zugrunde liegende Kreditlinie die Bemessungsgrundlage.
  • Nach Ablauf von 6 Monaten nach Bekanntgabe der Bürgschaftszusicherung ist für die Folgezeit vierteljährlich ein Bereitstellungsentgelt des nicht in Anspruch genommenen Kreditbetrages zu zahlen.
  • Bürgschaften werden nur gegenüber im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Kreditinstituten und anderen Kapitalsammelstellen übernommen.
  • Es bestehen beihilferechtliche begründete Branchenausschlüsse.
  • Für Kredite, die bereits vor der Beantragung einer Landesbürgschaft gewährt worden sind, werden nachträglich keine Bürgschaften übernommen.
  • Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein.
  • Der Kreditnehmer muss kreditwürdig und hinreichend Gewähr für die Rückzahlung des verbürgten Kredites bieten.
  • Der Kreditnehmer hat zur Finanzierung der Maßnahme in zumutbarem Umfang Eigenmittel einzusetzen.
  • Für den Kredit sind soweit möglich angemessene und zumutbare Sicherheiten zu stellen.
  • Personen, die Kraft ihrer Stellung als Gesellschafter oder auf andere Weise erheblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, sollen grundsätzlich eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen.
  • Eine Sondersicherung des vom Kreditgeber zu tragenden Risikoanteils ist nicht zulässig.

Der Antrag auf Gewährung einer Landesbürgschaft ist in zweifacher Ausfertigung über die Kreditgeberin vor Maßnahmebeginn bei der IB einzureichen.

Ein Rechtsanspruch auf Übernahme von Bürgschaften besteht nicht.

ÜBERSICHT

Wer wird finanziert?

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige freier Berufe sowie Träger sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen
     
  • das antragstellende Unternehmen muss in Sachsen-Anhalt eine Betriebsstätte unterhalten oder eine förderwürdige Maßnahme durchführen

Was wird finanziert?

  • Bürgschaften können für Investitionskredite, Betriebsmittel- und Avalkredite gewährt werden

Ihre Vorteile

  • Bürgschaften für Investitions-, Betriebsmittel- oder Avalfinanzierungen

Was Sie beachten sollten

  • Mit der Vergabe von Bürgschaften unterstützt das Land Sachsen-Anhalt Unternehmen bei der Finanzierung von volkswirtschaftlich förderungswürdigen und betriebswirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen, die im Interesse des Landes liegen
     
  • Bürgschaften werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die Maßnahmen unternehmensseitig sonst nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung stehen und andere Bürgschaften nicht erreicht werden können
     
  • für Kredite, die bereits vor der Beantragung einer Landesbürgschaft gewährt worden sind, werden nachträglich keine Bürgschaften übernommen
     
  • die Bürgschaftsquote beträgt grundsätzlich 70 %, die Gesamtsumme der Bürgschaften je Unternehmen ist grundsätzlich auf 10,5 Millionen Euro begrenzt
     
  • der Antrag ist auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular in zweifacher Ausfertigung vor Maßnahmebeginn über den Kreditgeber bei der Investitionsbank einzureichen
KONDITIONEN

die Laufzeit der Bürgschaft für Investitionskredite beträgt höchstens 15 Jahre und für Betriebsmittel-/Avalkredite höchstens 8 Jahre

  • einmaliges Bearbeitungsentgelt:1 % des beantragten Kredites
  • jährliches Bürgschaftsentgelt: mind. 1 % auf den jeweils in Anspruch genommenen Kreditbetrag
  • bei Betriebsmittel- und Avalkrediten bildet die der Bürgschaftszusage zugrunde liegende Kreditlinie die Bemessungsgrundlage

6 Monate nach Bekanntgabe der Bürgschaftszusicherung vierteljährlich Bereitstellungsentgelt für nicht in Anspruch genommenen Kreditbetrag

SO FUNKTIONIERT’S

LANDESBÜRGSCHAFTEN SACHSEN-ANHALT

Allgemeine Bestimmungen für Landesbürgschaften zur Wirtschaftsförderung des Land Sachsen-Anhalt sowie die Richtlinie über Bürgschaften als De-minimis-Beihilfen für Investitions- und Betriebsmittelkredite in der jeweils gültigen Fassung.

Das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, übernimmt Bürgschaften für Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, um im Interesse des Landes volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Maßnahmen zu ermöglichen. Bürgschaften werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die Maßnahmen sonst nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung stehen und andere Bürgschaften nicht erreicht werden können.

  • Investitionsfinanzierungen (z.B. Gründung, Erweiterung, Modernisierung)
  • Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Aufstockung des Warenlagers, Vorfinanzierung von Aufträgen)
  • Avalfinanzierungen (z.B. Anzahlungs-,Vertragserfüllungsavale)
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige freier Berufe sowie Träger sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen.
  • Der Antragsteller muss in Sachsen-Anhalt eine Betriebsstätte unterhalten oder in Sachsen-Anhalt eine förderwürdige Maßnahme durchführen.
  • Nicht antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und Unternehmen, deren Geschäftsanteile sich mehrheitlich bei der öffentlichen Hand befinden.

Art, Umfang und Laufzeit der Bürgschaft

  • Bürgschaften werden als Ausfallbürgschaften übernommen.
  • Die Höhe der Bürgschaft wird jeweils für den Einzelfall festgesetzt und beträgt in der Regel ma-ximal 70 %. Die Gesamtsumme der Bürgschaften je Unternehmen ist auf 10,5 Mio. € begrenzt. Eine höhere Risikoübernahme ist im Einzelfall möglich.
  • Die Laufzeit der Bürgschaft für Investitionskredite beträgt höchstens 15 Jahre.
  • Die Laufzeit der Bürgschaft für Betriebsmittel- und Avalkredite beträgt höchstens 8 Jahre. Das Bürgschaftsobligo ist in der Regel nach der Hälfte der Laufzeit gleichmäßig zurück-zuführen.

Bürgschaftsentgelte

  • Für die Bearbeitung des Antrages auf Übernahme einer Bürgschaft ist ein einmaliges Entgelt von 1 % des beantragten Kredites zu zahlen.
  • Für die Verwaltung der Bürgschaft ist ein jährliches Entgelt in Höhe von mindestens 1 % auf den jeweils in Anspruch genommenen Kreditbetrag zu entrichten. Bei Betriebsmittel- und Avalkrediten bildet die der Bürgschaftszusage zugrunde liegende Kreditlinie die Bemessungsgrundlage.
  • Nach Ablauf von 6 Monaten nach Bekanntgabe der Bürgschaftszusicherung ist für die Folgezeit vierteljährlich ein Bereitstellungsentgelt des nicht in Anspruch genommenen Kreditbetrages zu zahlen.
  • Bürgschaften werden nur gegenüber im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Kreditinstituten und anderen Kapitalsammelstellen übernommen.
  • Es bestehen beihilferechtliche begründete Branchenausschlüsse.
  • Für Kredite, die bereits vor der Beantragung einer Landesbürgschaft gewährt worden sind, werden nachträglich keine Bürgschaften übernommen.
  • Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein.
  • Der Kreditnehmer muss kreditwürdig und hinreichend Gewähr für die Rückzahlung des verbürgten Kredites bieten.
  • Der Kreditnehmer hat zur Finanzierung der Maßnahme in zumutbarem Umfang Eigenmittel einzusetzen.
  • Für den Kredit sind soweit möglich angemessene und zumutbare Sicherheiten zu stellen.
  • Personen, die Kraft ihrer Stellung als Gesellschafter oder auf andere Weise erheblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, sollen grundsätzlich eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen.
  • Eine Sondersicherung des vom Kreditgeber zu tragenden Risikoanteils ist nicht zulässig.

Der Antrag auf Gewährung einer Landesbürgschaft ist in zweifacher Ausfertigung über die Kreditgeberin vor Maßnahmebeginn bei der IB einzureichen.

Ein Rechtsanspruch auf Übernahme von Bürgschaften besteht nicht.

Ihr Ansprechpartner

Rainer Schütze Abteilungsleiter Kreditmanagement 0391 28987 8540 E-Mail senden

Ihre Ansprechpartnerin

Anja Windisch Leiterin Kreditrisikomanagement Mittelstand 1 0391 28987 8510 E-Mail senden

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