Hotline (kostenfrei)

Krankenhaus Medizingeräte
Förderung von Investitionen in medizinisch-technische Großgeräte

Durch notwendige Investitionen in Anlagegeräte soll das Gesundheitswesen gestärkt und die Pandemie-Resilienz des Landes verbessert werden. Dafür werden Investitionen zur Wiederbeschaffung von medizinisch-technischen Geräten mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren sowie bauliche Maßnahmen im Rahmen der Beschaffung und Installation gefördert.

Wer wird gefördert?

  • Krankenhausträger, die die Voraussetzungen der Förderung gemäß § 3 Abs. 4 und § 8 des Kranken­ hausfinanzierungsgesetzes erfüllen

Was wird gefördert?

  • Ersatzinvestitionen von medizinisch-technischen Geräten
  • Bauliche Maßnahmen, die in direktem Zusammenhang mit den Ersatzinvestitionen stehen

Ihre Vorteile

  • Nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen des Algorithmus zur Ermittlung der pauschalen Fördermittel gemäß § 1 der Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser

Was Sie beachten sollten

  • Die für die Wiederbeschaffung vorgesehenen Anlagegüter müssen in der lnventarliste des Krankenhauses enthalten und verschlissen sein.
  • Die über den geförderten Höchstbetrag hinausgehenden Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger über Eigenmittel zu finanzieren.
  • Die Maßnahme darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides beginnen.
  • Kumulierungsverbot mit anderen Förderprogrammen
  • Verwendung von max. 10 % der Zuwendung für bauliche Maßnahmen
ÜBERSICHT

Wer wird gefördert?

  • Krankenhausträger, die die Voraussetzungen der Förderung gemäß § 3 Abs. 4 und § 8 des Kranken­ hausfinanzierungsgesetzes erfüllen

Was wird gefördert?

  • Ersatzinvestitionen von medizinisch-technischen Geräten
  • Bauliche Maßnahmen, die in direktem Zusammenhang mit den Ersatzinvestitionen stehen

Ihre Vorteile

  • Nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen des Algorithmus zur Ermittlung der pauschalen Fördermittel gemäß § 1 der Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser

Was Sie beachten sollten

  • Die für die Wiederbeschaffung vorgesehenen Anlagegüter müssen in der lnventarliste des Krankenhauses enthalten und verschlissen sein.
  • Die über den geförderten Höchstbetrag hinausgehenden Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger über Eigenmittel zu finanzieren.
  • Die Maßnahme darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides beginnen.
  • Kumulierungsverbot mit anderen Förderprogrammen
  • Verwendung von max. 10 % der Zuwendung für bauliche Maßnahmen

Ihre Ansprechpartnerin

Katja Fietz
Katja Fietz Mitarbeiterin Regionalentwicklung und Wissenschaft 0391 28987 8377 E-Mail senden

GEFÖRDERT DURCH

DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Kunden nutzen auch

Sachsen-Anhalt DIGITAL INNOVATION

Mit "Sachsen-Anhalt DIGITAL INNOVATION" unterstützt das Land Sachsen-Anhalt Unternehmen bei der Konzeption und Umsetzung investiver Digitalisierungsprojekte.

 

IB-GEMEINSAM

Mit diesem IB-Kooperationsdarlehen für den Mittelstand finanziert die Investitionsbank konsortial mit den Geschäftsbanken gewerbliche Unternehmen in Sachsen-Anhalt. 

Mehr Infos: IB-GEMEINSAM