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Sachsen-Anhalt ENERGIE
Zuschüsse für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen

Ökologisch handeln, Energieeffizienz als Wettbewerbsfaktor nutzen, die Energiewende meistern. "Sachsen-Anhalt ENERGIE" unterstützt Investitionen in Unternehmen zur Verringerung von Kohlendioxid-Emissionen.


Aktuell können leider keine Anträge mehr gestellt werden. Eine Neuauflage des Programms mit modifizierten Inhalten und Förderkonditionen ist vom Land Sachsen-Anhalt beabsichtigt und befindet sich derzeit in Vorbereitung. Für aktuelle Informationen abonnieren Sie unseren Newsletter.


Hinweis: Bitte beachten Sie bei Ihrer Planung, dass Ihr Projekt spätestens zum 31. Januar 2023 umgesetzt und abgeschlossen sein muss.


 

Wer wird gefördert?

  • kleine und mittlere Unternehmen mit einem Mindestinvestitionsvolumen von 10.000 Euro
  • Großunternehmen mit einem Mindestinvestitionsvolumen von 100.000 Euro
  • kommunale Eigenbetriebe
  • Energiedienstleister, die Energiesparcontracting für Unternehmen erbringen

Was wird gefördert?

  • Investive Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Integration von erneuerbaren Energien in allen relevanten Unternehmensbereichen

Ihre Vorteile

  • Zuschuss (max. 500.000 Euro), Höhe richtet sich nach Unternehmensgröße und Fördergegenstand

Was Sie beachten sollten

  • Voraussetzung für die Förderung eines Projektes ist eine umfassende Expertenanalyse der vorhandenen Energiesparpotenziale im Unternehmen. Der Antragsteller muss ein Energieaudit oder Energiemanagementsystem nachweisen. Dieses ist von einer geeigneten Person durchzuführen. Der Nachweis der Eignung gilt durch die Eintragung in die öffentliche Energieauditorenliste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/audit-suche/) als erbracht. Alternativ ist die Eignung durch den Nachweis einer entsprechenden Qualifikation zu erbringen.
  • Im Zentrum der Förderung stehen Energiesparmaßnahmen. Weitergehende Projekte in Richtung Energiespeicher, Erzeugung erneuerbarer Energien u. ä. können nur zusätzlich zu Energiesparmaßnahmen gefördert werden.
  • Die Projekte dürfen nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruhen.
  • Unternehmen der Energiewirtschaft sind ausschließlich im Rahmen von Contracting antragsberechtigt.

Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

Bitte reichen Sie nur ausdrücklich als Original angeforderte Unterlagen im Original ein. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung werden alle anderen – nicht im Original einzureichenden – Unterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten vernichtet.
Sehr gern können Sie die erbetenen Unterlagen zum Mittelabruf oder den Verwendungsnachweis digital einsenden.

Bitte achten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit beim Versenden von Dateien per E-Mail darauf, dass Sie diese verschlüsselt übermitteln. Hierzu können Sie die in Microsoft Office integrierte Verschlüsselung nutzen, die z. B. in Microsoft Excel unter „Datei – Arbeitsmappe schützen – Mit Kennwort verschlüsseln“ zur Verfügung steht. Alternativ können Sie eine Verschlüsselung auch in Form eines komprimierten Archivs vornehmen. Bitte achten Sie auf die Auswahl eines starken Verfahrens zur Verschlüsselung wie z. B. AES-256. Gebräuchliche Archivformate (z. B. ZIP) werden unterstützt. Zudem empfehlen wir die Auswahl eines zufälligen Passwortes mit einer Länge von mindestens 12 Zeichen und einer Kombination aus Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen (z. B. !$%&). Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie uns Passwort und Dateien getrennt voneinander übermitteln.

GEFÖRDERT DURCH

Antworten auf Ihre Fragen zum Förderprogramm Sachsen-Anhalt ENERGIE

Nein. Denn durch die geplanten Investitionen muss eine Energieeinsparung von mind. 20% gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten drei Jahre nachgewiesen werden. Das ist bei einer Unternehmensgründung nicht möglich.

Ja, das Audit muss gültig und darf somit nicht älter als vier Jahre sein. Das Audit muss den in der Richtlinie vorgegebenen Standards entsprechen und sich auf die geplanten Maßnahmen beziehen.
Folgende Audits oder Managementsysteme sind zulässig:
- Energiemanagementsystem nach DIN1 EN ISO 50001
- MAS oder ein vergleichbares Umweltmanagementsystem,
- gesetzlich verpflichtendes Energieaudit nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)
- freiwilliges Energieaudit analog dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (das EDL-G bezieht sich auf die DIN EN 16247)
- Energieaudit nach Anlage 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung

Ja, im Zusammenhang mit geplanten Energieeffizienzmaßnahmen ist das Energie-Audit förderfähig. Es muss sich um ein freiwilliges Audit handeln, das noch nicht in Auftrag gegeben wurde. Sie können mit dem Vorhaben vor Erteilung eines Zuwendungsbescheids auf eigenes Risiko ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs beginnen. Somit können Sie das Audit nach Antragseingang in Auftrag geben. Dieses muss für die Bewilligung der Fördermittel vorgelegt werden. Bei der Suche nach einem geeigneten Berater kann Sie die Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH (LENA) unterstützen. Sie erreichen die LENA über die Tel.-Nr. 0391 567 2040 oder deren Internet-Seite unter www.lena.sachsen-anhalt.de.

Die geförderten Anlagen sind mindestens fünf Jahre, bei KMU mindestens drei Jahre nach der Auszahlung des Zuschusses durch den Zuwendungsempfänger zweckentsprechend in Sachsen-Anhalt zu betreiben.

Ja. Bitte beachten Sie, dass die Umrüstung auf LED jedoch nicht als Einzelvorhaben förderfähig ist. Für Ihre geplante Maßnahmen muss eine Energieeinsparung von insgesamt mind. 20 % nachgewiesen werden. Die geförderten Investitionsgüter müssen im Anlagenvermögen aktiviert werden.

Nein, die Maßnahmen können auch über Fremdkapital z. B. durch ein Darlehen finanziert werden. Die Umsetzung der Maßnahme muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bewilligung erfolgen.

Zuwendungsvoraussetzung ist eine Energieeinsparung von mindestens 20 %. Die Energieersparnis muss in Kilowattstunde angegeben werden. Wenn die Ersparnis bei einer Maschine mit gleichbleibender Kilowattstunde aber höherer Auslastung rechnerisch nachgewiesen wird, kann die Investition ebenfalls über das Förderprogramm Sachsen-Anhalt ENERGIE gefördert werden.

Wenn Sie verschiedene Maßnahmen durchführen, muss eine durchschnittliche Energieeinsparung von insgesamt mind. 20 % erreicht werden.

Nebenkosten können im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme entstehen z. B. Planungskosten oder Kosten für das Audit (siehe auch 3.).

Kleine und mittlere Unternehmen können im Rahmen der De-minimis-Förderung einen Bonus von weiteren 5% erhalten, wenn sie ihre Erfahrungen aus den durchgeführten Maßnahmen mit anderen Unternehmen teilen. Hier kann man auch mit den zuständigen Kammern zusammenarbeiten und Informationen für einen Artikel einer Kammerzeitung austauschen.

Ebenso geeignet ist eine Mitgliedschaft in einem der nach NAPE 2014 neu zu gründenden Energieeffizienznetzwerke oder Präsentation auf einer einschlägigen Veranstaltung. Auch hier unterstützt Sie wieder die LENA. Sie erreichen die LENA über die Tel.-Nr. 0391 567 2040 oder deren Internet-Seite unter www.lena.sachsen-anhalt.de.

Ja. Beim BHKW ist zu beachten, dass hier eine Primärenergieeinsparung erfolgt und die Einsparung beim Einsatz des jeweils verwendeten Brennstoffs nachgewiesen wird. Grundsätzlich ist das BHKW mit erneuerbaren Energien zu betreiben. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn bei einem gasbetriebenen BHKW, die Lieferung des Gases für die Zweckbindungsfrist aus einem leitungsgebundenen Gasliefervertrag mit mindestens 50 % erneuerbarem Gas (klassisches Biogas, Windgas aus Power-to-Gas) erfolgt.

Eine Kumulierung mit der Förderung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) oder dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) für die Vergütung des eingespeisten Stroms ist ausgeschlossen. Beratungsleistungen, die vor Antragseingang erfolgen und von dem beantragten Vorhaben abgrenzbar sind, können gefördert werden. Im Übrigen ist die Kumulierung mit anderen Fördermitteln im Grundsatz möglich, insbesondere mit Kreditprogrammen zur Finanzierung der verbleibenden Investitionssumme.

Nein, die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen wird nicht verlangt.

Der Erwerb von Personenkraftfahrzeugen und Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr ist von der Förderung ausgeschlossen. 

Bewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Fahrzeuge oder Messgeräte können gefördert werden, wenn diese für die zu fördernde Betriebsstätte bestimmt sind und für den Geschäftsbetrieb notwendig sind.

Stand: 05.01.2022

ÜBERSICHT

Wer wird gefördert?

  • kleine und mittlere Unternehmen mit einem Mindestinvestitionsvolumen von 10.000 Euro
  • Großunternehmen mit einem Mindestinvestitionsvolumen von 100.000 Euro
  • kommunale Eigenbetriebe
  • Energiedienstleister, die Energiesparcontracting für Unternehmen erbringen

Was wird gefördert?

  • Investive Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Integration von erneuerbaren Energien in allen relevanten Unternehmensbereichen

Ihre Vorteile

  • Zuschuss (max. 500.000 Euro), Höhe richtet sich nach Unternehmensgröße und Fördergegenstand

Was Sie beachten sollten

  • Voraussetzung für die Förderung eines Projektes ist eine umfassende Expertenanalyse der vorhandenen Energiesparpotenziale im Unternehmen. Der Antragsteller muss ein Energieaudit oder Energiemanagementsystem nachweisen. Dieses ist von einer geeigneten Person durchzuführen. Der Nachweis der Eignung gilt durch die Eintragung in die öffentliche Energieauditorenliste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/audit-suche/) als erbracht. Alternativ ist die Eignung durch den Nachweis einer entsprechenden Qualifikation zu erbringen.
  • Im Zentrum der Förderung stehen Energiesparmaßnahmen. Weitergehende Projekte in Richtung Energiespeicher, Erzeugung erneuerbarer Energien u. ä. können nur zusätzlich zu Energiesparmaßnahmen gefördert werden.
  • Die Projekte dürfen nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruhen.
  • Unternehmen der Energiewirtschaft sind ausschließlich im Rahmen von Contracting antragsberechtigt.
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Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

Bitte reichen Sie nur ausdrücklich als Original angeforderte Unterlagen im Original ein. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung werden alle anderen – nicht im Original einzureichenden – Unterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten vernichtet.
Sehr gern können Sie die erbetenen Unterlagen zum Mittelabruf oder den Verwendungsnachweis digital einsenden.

Bitte achten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit beim Versenden von Dateien per E-Mail darauf, dass Sie diese verschlüsselt übermitteln. Hierzu können Sie die in Microsoft Office integrierte Verschlüsselung nutzen, die z. B. in Microsoft Excel unter „Datei – Arbeitsmappe schützen – Mit Kennwort verschlüsseln“ zur Verfügung steht. Alternativ können Sie eine Verschlüsselung auch in Form eines komprimierten Archivs vornehmen. Bitte achten Sie auf die Auswahl eines starken Verfahrens zur Verschlüsselung wie z. B. AES-256. Gebräuchliche Archivformate (z. B. ZIP) werden unterstützt. Zudem empfehlen wir die Auswahl eines zufälligen Passwortes mit einer Länge von mindestens 12 Zeichen und einer Kombination aus Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen (z. B. !$%&). Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie uns Passwort und Dateien getrennt voneinander übermitteln.

GEFÖRDERT DURCH

FAQ

Antworten auf Ihre Fragen zum Förderprogramm Sachsen-Anhalt ENERGIE

Nein. Denn durch die geplanten Investitionen muss eine Energieeinsparung von mind. 20% gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten drei Jahre nachgewiesen werden. Das ist bei einer Unternehmensgründung nicht möglich.

Ja, das Audit muss gültig und darf somit nicht älter als vier Jahre sein. Das Audit muss den in der Richtlinie vorgegebenen Standards entsprechen und sich auf die geplanten Maßnahmen beziehen.
Folgende Audits oder Managementsysteme sind zulässig:
- Energiemanagementsystem nach DIN1 EN ISO 50001
- MAS oder ein vergleichbares Umweltmanagementsystem,
- gesetzlich verpflichtendes Energieaudit nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)
- freiwilliges Energieaudit analog dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (das EDL-G bezieht sich auf die DIN EN 16247)
- Energieaudit nach Anlage 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung

Ja, im Zusammenhang mit geplanten Energieeffizienzmaßnahmen ist das Energie-Audit förderfähig. Es muss sich um ein freiwilliges Audit handeln, das noch nicht in Auftrag gegeben wurde. Sie können mit dem Vorhaben vor Erteilung eines Zuwendungsbescheids auf eigenes Risiko ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs beginnen. Somit können Sie das Audit nach Antragseingang in Auftrag geben. Dieses muss für die Bewilligung der Fördermittel vorgelegt werden. Bei der Suche nach einem geeigneten Berater kann Sie die Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH (LENA) unterstützen. Sie erreichen die LENA über die Tel.-Nr. 0391 567 2040 oder deren Internet-Seite unter www.lena.sachsen-anhalt.de.

Die geförderten Anlagen sind mindestens fünf Jahre, bei KMU mindestens drei Jahre nach der Auszahlung des Zuschusses durch den Zuwendungsempfänger zweckentsprechend in Sachsen-Anhalt zu betreiben.

Ja. Bitte beachten Sie, dass die Umrüstung auf LED jedoch nicht als Einzelvorhaben förderfähig ist. Für Ihre geplante Maßnahmen muss eine Energieeinsparung von insgesamt mind. 20 % nachgewiesen werden. Die geförderten Investitionsgüter müssen im Anlagenvermögen aktiviert werden.

Nein, die Maßnahmen können auch über Fremdkapital z. B. durch ein Darlehen finanziert werden. Die Umsetzung der Maßnahme muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bewilligung erfolgen.

Zuwendungsvoraussetzung ist eine Energieeinsparung von mindestens 20 %. Die Energieersparnis muss in Kilowattstunde angegeben werden. Wenn die Ersparnis bei einer Maschine mit gleichbleibender Kilowattstunde aber höherer Auslastung rechnerisch nachgewiesen wird, kann die Investition ebenfalls über das Förderprogramm Sachsen-Anhalt ENERGIE gefördert werden.

Wenn Sie verschiedene Maßnahmen durchführen, muss eine durchschnittliche Energieeinsparung von insgesamt mind. 20 % erreicht werden.

Nebenkosten können im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme entstehen z. B. Planungskosten oder Kosten für das Audit (siehe auch 3.).

Kleine und mittlere Unternehmen können im Rahmen der De-minimis-Förderung einen Bonus von weiteren 5% erhalten, wenn sie ihre Erfahrungen aus den durchgeführten Maßnahmen mit anderen Unternehmen teilen. Hier kann man auch mit den zuständigen Kammern zusammenarbeiten und Informationen für einen Artikel einer Kammerzeitung austauschen.

Ebenso geeignet ist eine Mitgliedschaft in einem der nach NAPE 2014 neu zu gründenden Energieeffizienznetzwerke oder Präsentation auf einer einschlägigen Veranstaltung. Auch hier unterstützt Sie wieder die LENA. Sie erreichen die LENA über die Tel.-Nr. 0391 567 2040 oder deren Internet-Seite unter www.lena.sachsen-anhalt.de.

Ja. Beim BHKW ist zu beachten, dass hier eine Primärenergieeinsparung erfolgt und die Einsparung beim Einsatz des jeweils verwendeten Brennstoffs nachgewiesen wird. Grundsätzlich ist das BHKW mit erneuerbaren Energien zu betreiben. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn bei einem gasbetriebenen BHKW, die Lieferung des Gases für die Zweckbindungsfrist aus einem leitungsgebundenen Gasliefervertrag mit mindestens 50 % erneuerbarem Gas (klassisches Biogas, Windgas aus Power-to-Gas) erfolgt.

Eine Kumulierung mit der Förderung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) oder dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) für die Vergütung des eingespeisten Stroms ist ausgeschlossen. Beratungsleistungen, die vor Antragseingang erfolgen und von dem beantragten Vorhaben abgrenzbar sind, können gefördert werden. Im Übrigen ist die Kumulierung mit anderen Fördermitteln im Grundsatz möglich, insbesondere mit Kreditprogrammen zur Finanzierung der verbleibenden Investitionssumme.

Nein, die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen wird nicht verlangt.

Der Erwerb von Personenkraftfahrzeugen und Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr ist von der Förderung ausgeschlossen. 

Bewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Fahrzeuge oder Messgeräte können gefördert werden, wenn diese für die zu fördernde Betriebsstätte bestimmt sind und für den Geschäftsbetrieb notwendig sind.

Stand: 05.01.2022

Ihre Ansprechpartner

Kostenfreie Hotline 0800 56 007 57

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