Hotline (kostenfrei)

Kultur ans Netz
Das Arbeitsstipendium für freischaffende Künstlerinnen und Künstler

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben den Kulturbereich stark getroffen. Mit dem Programm „Kultur ans Netz“ soll die Kultur in Sachsen-Anhalt gestärkt und neue Impulse für Kulturaktivitäten gesetzt werden. Gefördert werden Projekte, die einen konzeptionellen Prozess anstoßen und eine kreative Auseinandersetzung mit künstlerischen Formaten sowie künstlerischen wie kunstvermittelnden Ansätzen ermöglichen.


Hinweis: Die Antragsfrist endete am 11. März 2023


 

Wer wird gefördert?

  • Freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die beruflich in den Sparten Musik, Bildende Kunst, Medienkunst, Darstellende Kunst, Literatur und intermedialen Kunstformen tätig sind

Was wird gefördert?

  • Qualitätssicherung: Ausübung künstlerischer Tätigkeit zu Übe- und Professionalisierungszwecken sowie deren Weiterentwicklung, z. B. durch Erarbeitung neuer Formate, neuer Methoden, neuer Ansätze
  • Entwicklung: die Erarbeitung eines oder mehrerer Konzepte für die künstlerische Tätigkeit in textlicher oder künstlerischer Form, z. B. mittels Skizzen, Erläuterungen oder Modellen - auch multimedial
  • Umsetzung der künstlerischen Tätigkeit in digitale Formate oder Präsentationswege einschließlich der Recherche

Ihre Vorteile

  • Nicht rückzahlbarer Zuschuss von 2.000 Euro im Monat für bis zu drei Monate.

  • Die Auszahlung erfolgt in einer Summe schnellstmöglich nach Erteilung des Zuwendungsbescheides.

  • Gern nehmen wir uns Zeit für Ihre Fragen. Rufen Sie uns an - kostenfrei unter Tel. 0800 56 007 57.

  • Unterstützung bei der Online-Antragstellung erhalten Sie im IB-Kundencenter oder bei den Wirtschaftsförderern in Ihrer Region. Bitte vereinbaren Sie vorab unbedingt einen Termin über die kostenfreie IB-Hotline, um längere Wartezeiten zu umgehen.

Was Sie beachten sollten

  • Der Hauptwohnsitz muss sich mindetstens seit 1. Januar 2021 in Sachsen-Anhalt befinden.

  • Es müssen durch die Corona-Pandemie verursachte finanzielle Einbußen in den Jahren 2021 und 2022 vorhanden sein, durch die eine Förderung notwendig ist.

  • Als Nachweis ist innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Bewilligungszeitraums ein Sachbericht vorzulegen, welcher durch eine Dokumentation des Projektes ergänzt wird. Die Dokumentation (z. B. Kurzvideo, Making off, Fotostrecke, Textauszüge, Auszüge Kompositionen) ist auf Anforderung digital bereitzustellen.

Nach Bewilligung

Auf der Online-Plattform finden Sie das Formular für den einzureichenden Sachbericht. Bitte scannen Sie den vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Sachbericht ein und laden Sie diesen dann wieder auf die Online-Plattform.

Zur Online-Plattform

Wir haben die häufigsten Fragen („FAQ“) zum Programm „Kultur ans Netz“ gesammelt und Antworten aufbereitet. Wir ergänzen diese fortlaufend! (Stand: 9. März 2023)

1. Fragen zum Antragsprozess

Bitte benutzen Sie ausschließlich das Onlineantragsverfahren auf unserer Homepage.

Der Hauptwohnsitz befindet sich mindestens seit dem 1. Januar 2021 in Sachsen-Anhalt. Die künstlerische Tätigkeit kann mit der Zugehörigkeit zur KSK nachgewiesen werden. Erklärt der Künstler, dass er nebenher aber noch a) angestellt oder b) anderweitig (nichtkünstlerisch) freiberuflich tätig ist, gilt, dass er die nicht nur vorübergehende Tätigkeit erklärt (in der Vita): für gewöhnlich ist der Künstler bereits vor dem 1. Januar 2021 künstlerisch tätig gewesen.

Nein, es handelt sich beim Programm „Kultur ans Netz“ um eine einmalige Projektförderung als Festbetragsfinanzierung durch ein personenbezogenes Arbeitsstipendium, welche dem jeweiligen Antragsteller nur einmal gewährt werden kann. 

Eine erneute Antragstellung ist möglich, soweit es sich bei dem beantragten Projekt um ein inhaltlich abgrenzbares Vorhaben oder die Fortsetzung eines abgeschlossenen Vorhabens handelt. Für die bereits abgeschlossene Förderung muss der Verwendungsnachweis vorliegen.

Mit der Umsetzung des Vorhabens kann frühestens ab Antragsstellung begonnen werden.

Die Förderung von Projekten durch das Arbeitsstipendium hat zum Ziel, finanzielle Engpässe von Künstlern im aktuell betreffenden Zeitraum, welcher durch die Einschränkungen der Pandemie geprägt ist, zu mildern und die freiberuflichen Aktivitäten der Künstler zu unterstützen. Somit ist grundsätzlich eine zeitnahe Umsetzung der Projekte zielführend und richtlinienkonform. Beginn-Termine in fernerer Zukunft bis spätestens zum 1. Dezember 2023 stellen einen Ausnahmefall dar und müssen vom Künstler verständlich erläutert und begründet werden (z. B. im Zuge der Erklärung der Existenzbedrohung und Beschreibung des Arbeitsvorhabens im entsprechenden Formblatt).

2. Fragen beim Ausfüllen des Antrages und zum Programm

Die Förderung jedes einzelnen freiberuflichen Künstlers ist möglich. Jede/r Einzelne muss hierbei sein Teilprojekt (innerhalb des Gesamtprojektes) abgrenzen und in seinem eigenen Antrag erläutern.

Nein, die Förderung durch dieses Arbeitsstipendium wird nicht auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet. Es ist kein Einkommen, welches der Sicherung des Lebensunterhaltes dient, sondern eine projektbezogene Förderung, welche dem Unternehmen projektbezogen auf Antrag gewährt wird. Insofern erfolgt keine Anrechnung auf Leistungen/Stützungen nach dem SGB II (Grundsicherung), dennoch sind diese Einnahmen steuerbar.

Nein, da es sich um eine reine Projektförderung handelt. Der Verwendungszweck ist klar definiert. Die Nutzung des Programms führt nicht zur Verminderung der Neustarthilfe oder umgekehrt.

Die Anträge werden nach Antragseingang bearbeitet. Weder der Projektbeginn noch Künstlersparten beeinflussen die Bearbeitungspriorisierung.

Nein. Die Auszahlung erfolgt stets in einer Summe.

3. Verwendungsnachweis

Die zweckentsprechende Verwendung ist durch einen entsprechenden Sachbericht (max. 2 Seiten) spätestens 4 Wochen nach Ende des Bewilligungszeitraumes nachzuweisen. Die Erstellung eines zahlenmäßigen Nachweises ist nicht erforderlich.

Die Richtlinie sieht das Hochladen von Dokumentationen zum Projekt auf einer Seite des Landes Sachsen-Anhalt vor. Die Rechte verbleiben bei den Urheberinnen und Urhebern. Für die Präsentation der Dokumentationen auf der Seite des Landes werden die Nutzungsrechte für sechs Monate eingeräumt.

ÜBERSICHT

Wer wird gefördert?

  • Freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die beruflich in den Sparten Musik, Bildende Kunst, Medienkunst, Darstellende Kunst, Literatur und intermedialen Kunstformen tätig sind

Was wird gefördert?

  • Qualitätssicherung: Ausübung künstlerischer Tätigkeit zu Übe- und Professionalisierungszwecken sowie deren Weiterentwicklung, z. B. durch Erarbeitung neuer Formate, neuer Methoden, neuer Ansätze
  • Entwicklung: die Erarbeitung eines oder mehrerer Konzepte für die künstlerische Tätigkeit in textlicher oder künstlerischer Form, z. B. mittels Skizzen, Erläuterungen oder Modellen - auch multimedial
  • Umsetzung der künstlerischen Tätigkeit in digitale Formate oder Präsentationswege einschließlich der Recherche

Ihre Vorteile

  • Nicht rückzahlbarer Zuschuss von 2.000 Euro im Monat für bis zu drei Monate.

  • Die Auszahlung erfolgt in einer Summe schnellstmöglich nach Erteilung des Zuwendungsbescheides.

  • Gern nehmen wir uns Zeit für Ihre Fragen. Rufen Sie uns an - kostenfrei unter Tel. 0800 56 007 57.

  • Unterstützung bei der Online-Antragstellung erhalten Sie im IB-Kundencenter oder bei den Wirtschaftsförderern in Ihrer Region. Bitte vereinbaren Sie vorab unbedingt einen Termin über die kostenfreie IB-Hotline, um längere Wartezeiten zu umgehen.

Was Sie beachten sollten

  • Der Hauptwohnsitz muss sich mindetstens seit 1. Januar 2021 in Sachsen-Anhalt befinden.

  • Es müssen durch die Corona-Pandemie verursachte finanzielle Einbußen in den Jahren 2021 und 2022 vorhanden sein, durch die eine Förderung notwendig ist.

  • Als Nachweis ist innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Bewilligungszeitraums ein Sachbericht vorzulegen, welcher durch eine Dokumentation des Projektes ergänzt wird. Die Dokumentation (z. B. Kurzvideo, Making off, Fotostrecke, Textauszüge, Auszüge Kompositionen) ist auf Anforderung digital bereitzustellen.

DOWNLOADS

Nach Bewilligung

Auf der Online-Plattform finden Sie das Formular für den einzureichenden Sachbericht. Bitte scannen Sie den vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Sachbericht ein und laden Sie diesen dann wieder auf die Online-Plattform.

Zur Online-Plattform

FAQ

Wir haben die häufigsten Fragen („FAQ“) zum Programm „Kultur ans Netz“ gesammelt und Antworten aufbereitet. Wir ergänzen diese fortlaufend! (Stand: 9. März 2023)

1. Fragen zum Antragsprozess

Bitte benutzen Sie ausschließlich das Onlineantragsverfahren auf unserer Homepage.

Der Hauptwohnsitz befindet sich mindestens seit dem 1. Januar 2021 in Sachsen-Anhalt. Die künstlerische Tätigkeit kann mit der Zugehörigkeit zur KSK nachgewiesen werden. Erklärt der Künstler, dass er nebenher aber noch a) angestellt oder b) anderweitig (nichtkünstlerisch) freiberuflich tätig ist, gilt, dass er die nicht nur vorübergehende Tätigkeit erklärt (in der Vita): für gewöhnlich ist der Künstler bereits vor dem 1. Januar 2021 künstlerisch tätig gewesen.

Nein, es handelt sich beim Programm „Kultur ans Netz“ um eine einmalige Projektförderung als Festbetragsfinanzierung durch ein personenbezogenes Arbeitsstipendium, welche dem jeweiligen Antragsteller nur einmal gewährt werden kann. 

Eine erneute Antragstellung ist möglich, soweit es sich bei dem beantragten Projekt um ein inhaltlich abgrenzbares Vorhaben oder die Fortsetzung eines abgeschlossenen Vorhabens handelt. Für die bereits abgeschlossene Förderung muss der Verwendungsnachweis vorliegen.

Mit der Umsetzung des Vorhabens kann frühestens ab Antragsstellung begonnen werden.

Die Förderung von Projekten durch das Arbeitsstipendium hat zum Ziel, finanzielle Engpässe von Künstlern im aktuell betreffenden Zeitraum, welcher durch die Einschränkungen der Pandemie geprägt ist, zu mildern und die freiberuflichen Aktivitäten der Künstler zu unterstützen. Somit ist grundsätzlich eine zeitnahe Umsetzung der Projekte zielführend und richtlinienkonform. Beginn-Termine in fernerer Zukunft bis spätestens zum 1. Dezember 2023 stellen einen Ausnahmefall dar und müssen vom Künstler verständlich erläutert und begründet werden (z. B. im Zuge der Erklärung der Existenzbedrohung und Beschreibung des Arbeitsvorhabens im entsprechenden Formblatt).

2. Fragen beim Ausfüllen des Antrages und zum Programm

Die Förderung jedes einzelnen freiberuflichen Künstlers ist möglich. Jede/r Einzelne muss hierbei sein Teilprojekt (innerhalb des Gesamtprojektes) abgrenzen und in seinem eigenen Antrag erläutern.

Nein, die Förderung durch dieses Arbeitsstipendium wird nicht auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet. Es ist kein Einkommen, welches der Sicherung des Lebensunterhaltes dient, sondern eine projektbezogene Förderung, welche dem Unternehmen projektbezogen auf Antrag gewährt wird. Insofern erfolgt keine Anrechnung auf Leistungen/Stützungen nach dem SGB II (Grundsicherung), dennoch sind diese Einnahmen steuerbar.

Nein, da es sich um eine reine Projektförderung handelt. Der Verwendungszweck ist klar definiert. Die Nutzung des Programms führt nicht zur Verminderung der Neustarthilfe oder umgekehrt.

Die Anträge werden nach Antragseingang bearbeitet. Weder der Projektbeginn noch Künstlersparten beeinflussen die Bearbeitungspriorisierung.

Nein. Die Auszahlung erfolgt stets in einer Summe.

3. Verwendungsnachweis

Die zweckentsprechende Verwendung ist durch einen entsprechenden Sachbericht (max. 2 Seiten) spätestens 4 Wochen nach Ende des Bewilligungszeitraumes nachzuweisen. Die Erstellung eines zahlenmäßigen Nachweises ist nicht erforderlich.

Die Richtlinie sieht das Hochladen von Dokumentationen zum Projekt auf einer Seite des Landes Sachsen-Anhalt vor. Die Rechte verbleiben bei den Urheberinnen und Urhebern. Für die Präsentation der Dokumentationen auf der Seite des Landes werden die Nutzungsrechte für sechs Monate eingeräumt.

Ihre Ansprechpartner

Kostenfreie Hotline 0800 56 007 57

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