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Förderung von Vereinssportstätten

Die Schaffung einer bedarfsgerechten Sportstätteninfrastruktur in Sachsen-Anhalt ist eine notwendige Voraussetzungen für den Breiten-, Behinderten- und Gesundheitssport sowie für den Leistungssport auf nationalem und internationalem Niveau.

Wer wird gefördert?

  • Sportvereine, die Mitglied im Landessportbund Sachsen-Anhalt e. V. sind 
  • Sportorganisationen gem. § 3 des Sportfördergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Was wird gefördert?

  • Sportstätten: von Sportvereinen genutzte Sporthallen, Schwimmbäder, Stadien, Sportfreianlagen, spezielle Anlagen für einzelne Sportarten 
  • Funktionsgebäude und Sozialräume, die im Zusammenhang mit sportlichen Maßnahmen stehen
  • Förderfähig sind:
    • die Sanierung von bestehenden Sportstätten einschließlich Modernisierung
    • der Umbau bestehender Sportstätten
    • der Neubau von Sportstätten
    • die Erstausstattung von Sportstätten

Ihre Vorteile

  • Bis zu 50 % Förderung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (eine Förderung von über 50 % ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig)

Was Sie beachten sollten

  • Förderanträge sind bis zum 30. September des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einzureichen. Ferner übersenden Antragsteller eine Kopie des Antrages bis zum 31. August des dem Zuschussjahr vorangegangenen Jahres an den Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V.
  • Antragsteller mit einer beantragten Landeszuwendung ab 20.000 Euro müssen die Bestandssicherheit für den Zeitraum der Zweckbindung durch einen Demografie Check nachweisen
  • Sportstätten, in denen überwiegend Schulsport stattfindet, sind grundsätzlich nicht nach dieser Richtlinie förderfähig
     

Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

ÜBERSICHT

Wer wird gefördert?

  • Sportvereine, die Mitglied im Landessportbund Sachsen-Anhalt e. V. sind 
  • Sportorganisationen gem. § 3 des Sportfördergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Was wird gefördert?

  • Sportstätten: von Sportvereinen genutzte Sporthallen, Schwimmbäder, Stadien, Sportfreianlagen, spezielle Anlagen für einzelne Sportarten 
  • Funktionsgebäude und Sozialräume, die im Zusammenhang mit sportlichen Maßnahmen stehen
  • Förderfähig sind:
    • die Sanierung von bestehenden Sportstätten einschließlich Modernisierung
    • der Umbau bestehender Sportstätten
    • der Neubau von Sportstätten
    • die Erstausstattung von Sportstätten

Ihre Vorteile

  • Bis zu 50 % Förderung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (eine Förderung von über 50 % ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig)

Was Sie beachten sollten

  • Förderanträge sind bis zum 30. September des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einzureichen. Ferner übersenden Antragsteller eine Kopie des Antrages bis zum 31. August des dem Zuschussjahr vorangegangenen Jahres an den Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V.
  • Antragsteller mit einer beantragten Landeszuwendung ab 20.000 Euro müssen die Bestandssicherheit für den Zeitraum der Zweckbindung durch einen Demografie Check nachweisen
  • Sportstätten, in denen überwiegend Schulsport stattfindet, sind grundsätzlich nicht nach dieser Richtlinie förderfähig
     
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