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Krankenhauszukunftsfonds II
Verbesserung der digitalen Infrastruktur der Krankenhäuser

Das Land Sachsen-Anhalt stellt Mittel zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthalts von Patienten zur Verfügung.


Die Antragsfrist für Maßnahmen nach den Ziffern 2.5 und 2.6 ist seit dem 29. Februar 2024 ausgelaufen. Eine Antragstellung zu diesen Förderschwerpunkten ist nicht mehr möglich.

Aktuell können Anträge für Maßnahmen nach den Ziffern 2.1 (informationstechnische Ausstattung der Notfallaufnahme) und 2.11 (Anpassung von Patientenzimmern an Pandemieerfordernisse) gestellt werden. Die Antragsfrist beginnt am 1. März 2024 und endet am 30. April 2024. Das Budget ist auf 20 Mio. Euro begrenzt. Darüber hinausgehende Anträge werden nicht beschieden und in Reihenfolge ihrer Antragstellung (Eingang bei der IB) auf einer Nachrückerliste vermerkt.


 

Wer wird gefördert?

  • Krankenhausträger, die nach den Vorschriften des Krankenhausgesetzes (KHG) förderfähig sind; demnach können die Krankenhausträger eine Förderung beantragen, soweit und solange sie in dem Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind, § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG

Was wird gefördert?

  • Maßnahmen nach § 19 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV), die das Ziel der Verbesserung der digitalen Infrastruktur der Krankenhäuser verfolgen

Ihre Vorteile

  • Zuschuss in Höhe von 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben

Was Sie beachten sollten

  • Das zur Förderung beantragte Vorhaben darf frühestens am 2. September 2020 begonnen haben und bei Antragstellung noch nicht abgeschlossen sein
  • Die geförderten Vorhaben müssen bis spätestens zum 30. März 2026 abgeschlossen sein
  • Für Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 KHSFV sind nur IT-Dienstleister, die für den Zuwendungsempfänger die geförderten Digitalisierungsvorhaben umsetzen sollen, von dem Zuwendungsempfänger zu beauftragen, die vom Bundesamt für Soziale Sicherung gemäß § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigt worden sind
  • Ausgeschlossen sind Vorhaben, die bereits anderweitig gefördert werden

Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

Bitte achten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit beim Versenden von Dateien per E-Mail darauf, dass Sie diese verschlüsselt übermitteln. Hierzu können Sie die in Microsoft Office integrierte Verschlüsselung nutzen, die z. B. in Microsoft Excel unter „Datei – Arbeitsmappe schützen – Mit Kennwort verschlüsseln“ zur Verfügung steht. Alternativ können Sie eine Verschlüsselung auch in Form eines komprimierten Archivs vornehmen. Bitte achten Sie auf die Auswahl eines starken Verfahrens zur Verschlüsselung wie z. B. AES-256. Gebräuchliche Archivformate (z. B. ZIP) werden unterstützt. Zudem empfehlen wir die Auswahl eines zufälligen Passwortes mit einer Länge von mindestens 12 Zeichen und einer Kombination aus Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen (z. B. !$%&). Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie uns Passwort und Dateien getrennt voneinander übermitteln.

ÜBERSICHT

Wer wird gefördert?

  • Krankenhausträger, die nach den Vorschriften des Krankenhausgesetzes (KHG) förderfähig sind; demnach können die Krankenhausträger eine Förderung beantragen, soweit und solange sie in dem Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind, § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG

Was wird gefördert?

  • Maßnahmen nach § 19 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV), die das Ziel der Verbesserung der digitalen Infrastruktur der Krankenhäuser verfolgen

Ihre Vorteile

  • Zuschuss in Höhe von 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben

Was Sie beachten sollten

  • Das zur Förderung beantragte Vorhaben darf frühestens am 2. September 2020 begonnen haben und bei Antragstellung noch nicht abgeschlossen sein
  • Die geförderten Vorhaben müssen bis spätestens zum 30. März 2026 abgeschlossen sein
  • Für Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 KHSFV sind nur IT-Dienstleister, die für den Zuwendungsempfänger die geförderten Digitalisierungsvorhaben umsetzen sollen, von dem Zuwendungsempfänger zu beauftragen, die vom Bundesamt für Soziale Sicherung gemäß § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigt worden sind
  • Ausgeschlossen sind Vorhaben, die bereits anderweitig gefördert werden
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Bitte achten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit beim Versenden von Dateien per E-Mail darauf, dass Sie diese verschlüsselt übermitteln. Hierzu können Sie die in Microsoft Office integrierte Verschlüsselung nutzen, die z. B. in Microsoft Excel unter „Datei – Arbeitsmappe schützen – Mit Kennwort verschlüsseln“ zur Verfügung steht. Alternativ können Sie eine Verschlüsselung auch in Form eines komprimierten Archivs vornehmen. Bitte achten Sie auf die Auswahl eines starken Verfahrens zur Verschlüsselung wie z. B. AES-256. Gebräuchliche Archivformate (z. B. ZIP) werden unterstützt. Zudem empfehlen wir die Auswahl eines zufälligen Passwortes mit einer Länge von mindestens 12 Zeichen und einer Kombination aus Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen (z. B. !$%&). Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie uns Passwort und Dateien getrennt voneinander übermitteln.

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