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Sachsen-Anhalt PLAN
Zuschuss zur Förderung der Erstellung von Insolvenzplänen und Sanierungskonzepten

Das Insolvenzplanverfahren stellt ein wichtiges Instrument dar, um die Geschäftsfortführung kleiner und mittlerer Unternehmen in Sachsen-Anhalt sicherzustellen. Mit dem Programm "Sachsen-Anhalt PLAN" sollen mehr Unternehmen ermutigt werden, das Insolvenzplanverfahren zu wählen, um den Erhalt des Unternehmens nach einer Insolvenz zu sichern.


Die Richtlinie zu diesem Programm ist ausgelaufen. Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.


 

Wer wird gefördert?

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Sachsen-Anhalt, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts oder Aufstellung eines Insolvenzplanes durchführen und die am 31. 12. 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 2 Nummer 18 der AGVO waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind

Was wird gefördert?

  • Ausgaben für Sanierungskonzepte, welche den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH in Anlehnung an den IDW S6 Standard entsprechen vor Eintritt der Insolvenzantragspflicht 
  • die Aufstellung eines Insolvenzplanes gemäß §§ 217-234 der Insolvenzordnung (InsO) sowie für den gemäß § 270 b Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlichen Insolvenzplan

Ihre Vorteile

  • Zuschuss von bis zu 50 v. H. zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für die Erstellung eines Sanierungskonzepts oder eines Insolvenzplanes
  • max. 10.000 Euro / 25.000 Euro / 50.000 Euro  für Unternehmen mit bis zu 10 / 50 / 249 Arbeitnehmern

Was Sie beachten sollten

  • Die Voraussetzung nach Nummer 4.1 Buchstabe a., b. und c. der Richtlinie und die Tatsache, dass das Unternehmen am 31.Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war, ist durch eine Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers mit der Antragstellung nachzuweisen.
  • Die Umsetzung eines Sanierungskonzepts oder die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens muss erwarten lassen, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit fortsetzen kann und das Sanierungskonzept bzw. der Insolvenzplan auf den wirtschaftlichen Erhalt des Unternehmens ausgerichtet ist. 
  • Bei Erstellung des Sanierungskonzepts oder des Insolvenzplanes durch einen externen Berater ist seitens des Antragsstellers der Nachweis zu erbringen, dass der externe Berater die fachliche Eignung für die Erstellung von Sanierungskonzepten nach IDW S6-Standard oder von Insolvenzplänen aufweist. Externe Berater können Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Personen mit vergleichbarer Qualifikation sein. Die fachliche Eignung ist anzunehmen, wenn entsprechende Referenzprojekte im Bereich der Erstellung von Sanierungsgutachten bzw. der Aufstellung von Insolvenzplänen vom externen Berater nachgewiesen werden können. Wird der externe Berater regelmäßig als Insolvenzverwalter bestellt, gilt die fachliche Eignung als nachgewiesen. Das Unternehmen darf den Auftrag an den Berater erst dann vergeben, wenn die IB das Vorliegen dieser Voraussetzungen nach Nummer 4.3 bestätigt hat. 
  • Das Sanierungskonzept ist grundsätzlich binnen sechs Wochen nach Bewilligung der Zuwendung den Gläubigern zur Entscheidung vorzulegen. Der den Unternehmenserhalt vorsehende Insolvenzplan ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Bewilligung der Zuwendung dem Insolvenzgericht zur Genehmigung vorzulegen.

Bitte reichen Sie nur ausdrücklich als Original angeforderte Unterlagen im Original ein. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung werden alle anderen – nicht im Original einzureichenden – Unterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten vernichtet.
Sehr gern können Sie die erbetenen Unterlagen digital einsenden.

ÜBERSICHT

Wer wird gefördert?

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Sachsen-Anhalt, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts oder Aufstellung eines Insolvenzplanes durchführen und die am 31. 12. 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 2 Nummer 18 der AGVO waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind

Was wird gefördert?

  • Ausgaben für Sanierungskonzepte, welche den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH in Anlehnung an den IDW S6 Standard entsprechen vor Eintritt der Insolvenzantragspflicht 
  • die Aufstellung eines Insolvenzplanes gemäß §§ 217-234 der Insolvenzordnung (InsO) sowie für den gemäß § 270 b Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlichen Insolvenzplan

Ihre Vorteile

  • Zuschuss von bis zu 50 v. H. zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für die Erstellung eines Sanierungskonzepts oder eines Insolvenzplanes
  • max. 10.000 Euro / 25.000 Euro / 50.000 Euro  für Unternehmen mit bis zu 10 / 50 / 249 Arbeitnehmern

Was Sie beachten sollten

  • Die Voraussetzung nach Nummer 4.1 Buchstabe a., b. und c. der Richtlinie und die Tatsache, dass das Unternehmen am 31.Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war, ist durch eine Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers mit der Antragstellung nachzuweisen.
  • Die Umsetzung eines Sanierungskonzepts oder die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens muss erwarten lassen, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit fortsetzen kann und das Sanierungskonzept bzw. der Insolvenzplan auf den wirtschaftlichen Erhalt des Unternehmens ausgerichtet ist. 
  • Bei Erstellung des Sanierungskonzepts oder des Insolvenzplanes durch einen externen Berater ist seitens des Antragsstellers der Nachweis zu erbringen, dass der externe Berater die fachliche Eignung für die Erstellung von Sanierungskonzepten nach IDW S6-Standard oder von Insolvenzplänen aufweist. Externe Berater können Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Personen mit vergleichbarer Qualifikation sein. Die fachliche Eignung ist anzunehmen, wenn entsprechende Referenzprojekte im Bereich der Erstellung von Sanierungsgutachten bzw. der Aufstellung von Insolvenzplänen vom externen Berater nachgewiesen werden können. Wird der externe Berater regelmäßig als Insolvenzverwalter bestellt, gilt die fachliche Eignung als nachgewiesen. Das Unternehmen darf den Auftrag an den Berater erst dann vergeben, wenn die IB das Vorliegen dieser Voraussetzungen nach Nummer 4.3 bestätigt hat. 
  • Das Sanierungskonzept ist grundsätzlich binnen sechs Wochen nach Bewilligung der Zuwendung den Gläubigern zur Entscheidung vorzulegen. Der den Unternehmenserhalt vorsehende Insolvenzplan ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Bewilligung der Zuwendung dem Insolvenzgericht zur Genehmigung vorzulegen.
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Bitte reichen Sie nur ausdrücklich als Original angeforderte Unterlagen im Original ein. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung werden alle anderen – nicht im Original einzureichenden – Unterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten vernichtet.
Sehr gern können Sie die erbetenen Unterlagen digital einsenden.

Ihr Ansprechpartner

Andreas Knaak Leiter Intensivbetreuung / Sanierung 0391 28987 1739 E-Mail senden

GEFÖRDERT DURCH

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