Der Förderzeitraum für die "Härtefallhilfe" wurde bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Die Antragstellung war bis zum 15. Juni 2022 möglich.
Die "Härtefallhilfen" ergänzen die bisherigen Corona-Hilfen für Unternehmen und Selbständige. Wer aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt und dennoch infolge der Corona-Pandemie in der wirtschaftlichen Existenz bedroht ist, kann diese Hilfen beantragen. Die Voraussetzungen werden im Einzelfall geprüft.
Der Antrag ist durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellenden über www.haertefallhilfen.de/sachsen-anhalt einzureichen. Die Antragstellung erfolgt in einem vollständig digitalisierten Verfahren.
Falls Sie bisher noch keinen prüfenden Dritten (z. B. Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/n, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigten Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin) beauftragt haben, können sie diese hier finden:
Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
Steuerberater-Suchservice der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
Rechtsanwalts-Register
"Richtlinie Härtefallhilfe Sachsen-Anhalt"
Erster Änderungserlass vom 27. Juli 2021 zur "Richtlinie Härtefallhilfe Sachsen-Anhalt"
Zweiter Änderungserlass vom 8. November 2021 zur "Richtlinie Härtefallhilfe Sachsen-Anhalt"
Dritter Änderungserlass vom 17. Dezember 2021 zur "Richtlinie Härtefallhilfe Sachsen-Anhalt"
Vierter Änderungserlass vom 31. März 2022 zur "Richtlinie Härtefallhilfe Sachsen-Anhalt"