Vergabeprüfung für öffentliche Auftraggeber
Wer Fördermittel nutzt, muss hierfür Dienstleister nach wirtschaftlichen und wettbewerblichen Gesichtspunkten auswählen. Öffentliche Auftraggeber sind bei der Vergabe von Bau-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen an das Vergaberecht gebunden. Die Vergabeverfahren werden von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) im Zuge der Auflagenerfüllung geprüft.
Eine rechtssichere Handhabung ist mitunter nicht einfach. Hier unterstützt die IB und gibt Hinweise zu Prüfanforderungen, um häufig vorkommende Verfahrensfehler und Sanktionen zu vermeiden.
Wichtig: Jedes Vergabeverfahren muss dokumentiert werden.
Gern stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung – auch vor der Vergabe erster Aufträge. Sowohl im Rahmen von Informationsveranstaltungen als auch in persönlichen Gesprächen geben Ihnen erfahrene Prüfer Auskunft.
Vorrübergehend: Erleichterungen bei der Auftragsvergabe
Seit 07. November 2025 gelten auf Grundlage der Änderung der Auftragswerteverordnung des Landes vom 01.11.2025 (GVBl. LSA 16/2025), S. 811 vom 01.11.2025) Erleichterungen im Vergaberecht:
- Lieferungen & Dienstleistungen: Bis zum EU-Schwellenwert (bis 31.12.2025 221.000 Euro netto; ab 01.01.2026 216.000 Euro netto) ist eine beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb sowie eine Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb zulässig.
- Bauleistungen: Für Aufträge bis zum EU-Schwellenwert (bis 31.12.2025 5.538.000 Euro netto; ab 01.01.2026 5.404.000 Euro netto) ist eine beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb zulässig. Bis zu einem Auftragswert von 2.500.000 Euro (netto) kann die Vergabe freihändig erfolgen.
- Liefer- & Dienstleistungsaufträge bis zu 100.000 Euro (netto) können ohne Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgelöst werden (Direktauftrag).
- Bauaufträge bis zu 100.000 Euro (netto) können ohne Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgelöst werden (Direktauftrag).
Die Erleichterungen gelten für Vergabeverfahren, die nach dem 06.11.2025 begonnen haben. Davon profitieren auch Projekte, die über EFRE, ESF, JTF und ELER gefördert werden.
Bitte beachten Sie:
- Binnenmarktrelevanz: Bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsvergaben und freihändigen Vergaben sowie Direktaufträgen kann sich ein Konflikt mit den EU-Anforderungen bzgl. der Binnenmarktrelevanz ergeben. Für ausländische Bewerber kann es an einer hinreichenden Teilnahmemöglichkeit mangeln. Somit sollte unbedingt im Ergebnis der Prüfung die ggf. fehlende Binnenmarktrelevanz dokumentiert werden.
- Auftragswert: Auftragswerte müssen unverändert nach § 3 Vergabeverordnung (VgV) gemäß § 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt (TVerG LSA) geschätzt werden. Wichtig: Maßstab ist der voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung, nicht der Auftragswert der jeweiligen Einzelleistung.
- Dokumentation: Auch bei den freihändigen bzw. Verhandlungsvergaben müssen die einzelnen Stufen und Maßnahmen sowie maßgebliche Festlegungen sowie Begründungen zu Entscheidungen nachvollziehbar sein.
- Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit: Bei Direktkäufen müssen keine Angebote abgefordert werden. Eine einfache Dokumentation, beispielsweise als Preisvergleich (Internetrecherche, Prospekte, Telefonate als Telefonvermerk), ist ausreichend, um die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachzuweisen.
- Wettbewerbsregister: Auch bei Direktaufträgen laut Auftragswerteverordnung besteht eine Abfragepflicht gemäß § 6 Wettbewerbsregistergesetz, sofern der geschätzte Auftragswert 30.000 Euro netto übersteigt.
- Vergabestatistik: Auch bei Direktaufträgen laut Auftragswerteverordnung besteht Pflicht zur Meldung gemäß § 2 Vergabestatistikverordnung, sofern der Auftragswert 25.000 Euro netto übersteigt.