Durch dieses Corona-Vereinshilfeprogramm werden Kulturvereinen Liquiditätshilfen in Form einer Billigkeitsleistung zur Verfügung gestellt, um die finanziellen Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie zu minimieren und die Handlungsfähigkeit gemeinnütziger Vereine sicherzustellen.
Eine Antragstellung für die erweiterte Liquiditätshilfe ist leider nicht mehr möglich.
Die Antragsfrist für die Liquiditätspauschale endet am 30. Juni 2022.
Wer wird gefördert?
Kulturvereine
- die als gemeinnützig anerkannt sind
- die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben
- die durch die SARS-Cov-2-Pandemie
vorübergehend in
Zahlungsschwierigkeiten geraten sind
Was wird gefördert?
- Liquiditätspauschale in Form eines einmaligen Festbetrags in Höhe von 1.000 Euro
- Erweiterte Liquiditätshilfe als Differenzbetrag zwischen laufenden Kosten/Verpflichtungen
und den gegenüberstehenden Deckungsmöglichkeiten
Ihre Vorteile
- nicht rückzahlbarer Zuschuss von pauschal 1.000 Euro oder
- bis zu 10.000 Euro nicht rückzahlbarer Zuschuss bei Einreichung von Belegen
Was Sie beachten sollten
- Sie müssen mit dem Antrag glaubhaft darlegen (Liquiditätspauschale) bzw. nachweisen (erweiterte Liquiditätshilfe), dass Sie durch die SARS-CoV-2-Pandemie vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten, die ihre Existenz bedrohen, geraten sind. Dies ist dann gegeben, wenn ab dem 15. März 2020 die fortlaufenden Einnahmen nicht ausreichen, um bestehende Verbindlichkeiten zu decken.
- Bei Antragstellung ist jeweils zu versichern, dass der Fortbestand des Kulturvereins unter Berücksichtigung der Billigkeitsleistung gesichert werden kann.
- Die institutionell vom Land geförderten Dachverbände und Vereine sowie solche, deren Betrieb durch einen Zuwendungsvertrag vom Land gefördert wird, sind von einer Antragstellung ausgeschlossen.
Zur Antragstellung
Wer wird gefördert?
Kulturvereine
- die als gemeinnützig anerkannt sind
- die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben
- die durch die SARS-Cov-2-Pandemie
vorübergehend in
Zahlungsschwierigkeiten geraten sind
Was wird gefördert?
- Liquiditätspauschale in Form eines einmaligen Festbetrags in Höhe von 1.000 Euro
- Erweiterte Liquiditätshilfe als Differenzbetrag zwischen laufenden Kosten/Verpflichtungen
und den gegenüberstehenden Deckungsmöglichkeiten
Ihre Vorteile
- nicht rückzahlbarer Zuschuss von pauschal 1.000 Euro oder
- bis zu 10.000 Euro nicht rückzahlbarer Zuschuss bei Einreichung von Belegen
Was Sie beachten sollten
- Sie müssen mit dem Antrag glaubhaft darlegen (Liquiditätspauschale) bzw. nachweisen (erweiterte Liquiditätshilfe), dass Sie durch die SARS-CoV-2-Pandemie vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten, die ihre Existenz bedrohen, geraten sind. Dies ist dann gegeben, wenn ab dem 15. März 2020 die fortlaufenden Einnahmen nicht ausreichen, um bestehende Verbindlichkeiten zu decken.
- Bei Antragstellung ist jeweils zu versichern, dass der Fortbestand des Kulturvereins unter Berücksichtigung der Billigkeitsleistung gesichert werden kann.
- Die institutionell vom Land geförderten Dachverbände und Vereine sowie solche, deren Betrieb durch einen Zuwendungsvertrag vom Land gefördert wird, sind von einer Antragstellung ausgeschlossen.
Zur Antragstellung
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