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Sachsen-Anhalt MUT
IB KMU Connect

Die regionale Entwicklung vorantreiben und die digitale Vernetzung in Sachsen-Anhalt verbessern. Mit "IB KMU Connect" haben Netzbetreiber die Möglichkeit, Glasfaser-Breitbandnetze zu finanzieren.

Wer wird gefördert?

  • Kleine und mittlere Unternehmen
  • Netzbetreiber mit einer Zulassung laut §6 Telekommunikationsgesetz

Was wird gefördert?

Investitionen im Zusammenhang mit Errichtung von Glasfaser-Breitbandnetzen, z.B.:

  • Glasfasertrassen inkl. Schutzrohre
  • Kabelschächte
  • aktive Technik (POPs, Verteilereinrichtungen)
  • Anbindung lokaler Glasfasernetze (z.B. Backbone, Stromversorgung)

Ihre Vorteile

  • Darlehen bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs (min. 25.000 Euro, max. 2,5 Mio. Euro)
  • Laufzeit: max. 20 Jahre, davon max. zwei Jahre tilgungsfrei
  • fester Zinssatz: 0,90 %

Was Sie beachten sollten

  • die Unternehmen müssen Netzbetreiber sein, die über eine Zulassung nach § 6 Telekommunikationsgesetz verfügen
  • keine Ablösung bestehender Verbindlichkeiten
  • keine Vorfinanzierung der erstattungspflichtigen Mehrwertsteuer
  • Sicherstellung der Gesamtfinanzierung

NOMINALER ZINSSATZ P.A.

1,90%
LAUFZEIT / ZINSBINDUNG
5 Jahre / 5 Jahre
EFFEKTIVER ZINSSATZ P.A.
1,92 % (0 - 2 Freijahre)

NOMINALER ZINSSATZ P.A.

1,90%
LAUFZEIT / ZINSBINDUNG
10 Jahre / 10 Jahre
EFFEKTIVER ZINSSATZ P.A.
1,92 % (0 - 2 Freijahre)

NOMINALER ZINSSATZ P.A.

1,90%
LAUFZEIT / ZINSBINDUNG
15 Jahre / 10 Jahre
EFFEKTIVER ZINSSATZ P.A.
1,92 % (0 - 2 Freijahre)

NOMINALER ZINSSATZ P.A.

1,90%
LAUFZEIT / ZINSBINDUNG
20 Jahre / 5 Jahre
EFFEKTIVER ZINSSATZ P.A.
1,92 % (0 - 2 Freijahre)

NOMINALER ZINSSATZ P.A.

1,90%
LAUFZEIT / ZINSBINDUNG
20 Jahre / 15 Jahre
EFFEKTIVER ZINSSATZ P.A.
1,92 % (0 - 2 Freijahre)

Gültig ab: 1. Juli 2023

NOMINALER ZINSSATZ P.A.

1,90%
LAUFZEIT / ZINSBINDUNG
10 Jahre / 5 Jahre
EFFEKTIVER ZINSSATZ P.A.
1,92 % (0 - 2 Freijahre)

NOMINALER ZINSSATZ P.A.

1,90%
LAUFZEIT / ZINSBINDUNG
15 Jahre / 5 Jahre
EFFEKTIVER ZINSSATZ P.A.
1,92 % (0 - 2 Freijahre)

NOMINALER ZINSSATZ P.A.

1,90%
LAUFZEIT / ZINSBINDUNG
15 Jahre / 15 Jahre
EFFEKTIVER ZINSSATZ P.A.
1,92 % (0 - 2 Freijahre)

NOMINALER ZINSSATZ P.A.

1,90%
LAUFZEIT / ZINSBINDUNG
20 Jahre / 10 Jahre
EFFEKTIVER ZINSSATZ P.A.
1,92 % (0 - 2 Freijahre)

NOMINALER ZINSSATZ P.A.

1,90%
LAUFZEIT / ZINSBINDUNG
20 Jahre / 20 Jahre
EFFEKTIVER ZINSSATZ P.A.
1,92 % (0 - 2 Freijahre)

Die Investitionsbank gewährt im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt Darlehen aus dem Mittelstands- und Gründer-Darlehensfonds Sachsen-Anhalt unter Einbindung von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Durch die Bereitstellung von Darlehen für solvente Unternehmen der Telekommunikationsbranche, welche zusätzliche finanzielle Mittel für Gründung und Wachstum benötigen, sollen die Schwierigkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen bei dem Zugang zu Fremdkapital verringert werden. Gleichzeitig soll der Privatsektor mit diesem Angebot angeregt werden, zusätzliche Mittel für Unternehmensfinanzierungen bereitzustellen.

- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. EU Nr. L347 vom 20.12.2013, S. 347) in der jeweils gültigen Fassung, sowie die hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten und Durchführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung

- Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. EU Nr. L347 vom 20.12.2013, S. 289) in der jeweils gültigen Fassung, sowie die hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten und Durchführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung

- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO, ABl. EU Nr. L187 vom 26.06.2014, S. 1)

Das Finanzierungsangebot richtet sich an Unternehmen unter den Voraussetzungen, dass der Darlehensnehmer der Definition der Europäischen Union für kleine und mittlere Unternehmen – KMU – in ihrer jeweils gültigen Fassung entspricht und entweder einen Firmensitz oder eine Betriebsstätte, in der das Vorhaben durchgeführt wird, in Sachsen-Anhalt hat.

Die Unternehmen müssen Netzbetreiber sein, die über eine Zulassung nach § 6 Telekommunikationsgesetz verfügen.

Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte im Zusammenhang mit der Errichtung von Glasfaser-Breitbandnetzen. Hierzu gehören insbesondere Investitionen in:

a) Glasfasertrassen inkl. Schutzrohren
b) Kabelschächte
c) Aktive Technik (POPs, Verteilereinrichtungen)
d) Anbindung lokaler Glasfasernetze (z.B. Backbone, Stromversorgung)

Es muss sich um Investitionen in das aktivierungsfähige Anlagevermögen des Darlehensnehmers handeln.

Nicht gewährt werden Finanzierungen u.a.

- zur Ablösung bestehender Verbindlichkeiten oder des Engagements eines Kreditinstitutes,
- für die Vorfinanzierung von Zuschüssen sowie der erstattungsfähigen Mehrwertsteuer,
- für Ausgaben im Zusammenhang mit Auftragsvorfinanzierungen,
- an Unternehmen, die in der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Produkten sowie im Bereich der Fischerei und Aquakultur tätig sind,
- für exportbezogene Tätigkeiten,
- Betriebsmittel /-ausgaben.

- Ein Darlehen kann nur von einem Unternehmen beantragt werden, welches sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (im Sinne der jeweils gültigen Defini-tion der EU-Kommission) befindet.

- Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein.

- Die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag muss erwartet werden können.

- Eine nachhaltige Rentabilität des Darlehensnehmers muss gegeben sein.

Gewährt werden kann ein Darlehen bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs.

Die Mindestdarlehenssumme beträgt grundsätzlich 25.000 Euro.

Die maximale Darlehenssumme beträgt in der Regel 2,5 Mio. Euro.

Eine Darlehensgewährung aus Mitteln des Fonds ist in der Regel nur bis zu einer Gesamtsumme von 10 Mio. Euro möglich. Voraussetzung für eine weitere Antragstellung ist, dass das Vorhaben, welches zunächst finanziert wurde, abgeschlossen ist, die bereitgestellten Kredite vollständig eingesetzt sowie die Mittelverwendungskontrolle durchgeführt wurden.

In begründeten Einzelfällen kann von den minimalen oder maximalen Darlehenssummen abgewichen werden.

a) Zinssatz und Zinsverbilligung
Der Zinssatz für Neubewilligungen bestimmt sich unter Berücksichtigung des jeweils gültigen EU Referenz- und Abzinsungssatzes. Die jeweils gültigen Zinssätze werden im Internetauftritt der Investitionsbank veröffentlicht.

Die Zinsbindungsfrist kann maximal bis zum Ende der Darlehenslaufzeit vereinbart werden.

b) Laufzeit und Auszahlung
Die Darlehenslaufzeit beträgt bis zu 20 Jahre.
Der Auszahlungskurs beträgt 100 Prozent.
Die Auszahlung des Darlehens kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

c) Tilgung und Zinszahlung
Die Darlehen können bis zu zwei Jahre tilgungsfrei gestaltet werden.
Zinszahlungen sind jeweils monatlich und nachträglich zu leisten.
Nach Einsetzen der Tilgung sind die Zinszahlungen in Verbindung mit der monatlichen Tilgung zu leisten.

d) Besicherung
Die Besicherung der Darlehen erfolgt durch bankübliche Sicherheiten. Eine Verstärkung der Sicherheiten kann gefordert werden.

e) Bereitstellungsprovision
Diese beträgt 0,25 % pro Monat auf den nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrag beginnend zwei Monate nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages seitens der Investitionsbank.

Die Berechnung des Subventionswertes erfolgt mittels Zinsdifferenzmethode zum jeweils geltenden EU-Referenz- und Abzinsungssatz gemäß Mitteilung der EU-Kommission (Amtsblatt EU 2008/C 14/02).

Im Falle einer Beihilfegewährung sind diese gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit sie die Voraussetzungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen.

Es gelten die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gemäß Anhang der Vergabegrundsätze. Sofern diese Regelungen eingehalten werden, gelten die ggf. einschränkenden Bestimmungen der Vergabegrundsätze.

Der Antrag ist formgebunden bei der Investitionsbank einzureichen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Hausbank beizufügen, deren Beteiligung an der Gesamtfinanzierung angestrebt wird.

Es können nur Vorhaben finanziell begleitet werden, bei denen zum Zeitpunkt des Antragseinganges die Arbeiten noch nicht begonnen wurden. Als Beginn der Arbeiten gilt entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.

Die Darlehensvergabe erfolgt in privatrechtlicher Form.

Die Prüfung der Verwendung obliegt der Investitionsbank.

Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung, das Ministerium der Finanzen, der Landesrechnungshof, die zur Umsetzung des Operationellen Programms eingerichteten Behörden und Stellen, die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof sind berechtigt, die zweck- und fristgerechte Verwendung des Darlehens jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.

Stand: November 2019

Liebe Kundinnen und Kunden, gern können Sie Ihre unterzeichneten Antragsunterlagen direkt per E-Mail einsenden. Nutzen Sie bitte diese Adresse: darlehen-wirtschaft@ib-lsa.de  
Einige wenige Bestandteile benötigen wir im Original. Diese, wie zum Beispiel die Unterschriftenkarte, fordern wir zum gegebenen Zeitpunkt als Original bei Ihnen ab. 
Bitte nutzen Sie zum Einreichen per E-Mail als Datei-Format ein PDF für jedes einzelne Dokument und achten Sie auf die Dateigröße. Wir können Datenmengen bis 10 MB problemlos verarbeiten.

Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

Bitte reichen Sie nur ausdrücklich als Original angeforderte Unterlagen im Original ein. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung werden alle anderen – nicht im Original einzureichenden – Unterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten vernichtet.
Sehr gern können Sie die erbetenen Unterlagen digital einsenden.

ÜBERSICHT

Wer wird gefördert?

  • Kleine und mittlere Unternehmen
  • Netzbetreiber mit einer Zulassung laut §6 Telekommunikationsgesetz

Was wird gefördert?

Investitionen im Zusammenhang mit Errichtung von Glasfaser-Breitbandnetzen, z.B.:

  • Glasfasertrassen inkl. Schutzrohre
  • Kabelschächte
  • aktive Technik (POPs, Verteilereinrichtungen)
  • Anbindung lokaler Glasfasernetze (z.B. Backbone, Stromversorgung)

Ihre Vorteile

  • Darlehen bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs (min. 25.000 Euro, max. 2,5 Mio. Euro)
  • Laufzeit: max. 20 Jahre, davon max. zwei Jahre tilgungsfrei
  • fester Zinssatz: 0,90 %

Was Sie beachten sollten

  • die Unternehmen müssen Netzbetreiber sein, die über eine Zulassung nach § 6 Telekommunikationsgesetz verfügen
  • keine Ablösung bestehender Verbindlichkeiten
  • keine Vorfinanzierung der erstattungspflichtigen Mehrwertsteuer
  • Sicherstellung der Gesamtfinanzierung
KONDITIONEN

NOMINALER ZINSSATZ P.A.

1,90%
LAUFZEIT / ZINSBINDUNG
5 Jahre / 5 Jahre
EFFEKTIVER ZINSSATZ P.A.
1,92 % (0 - 2 Freijahre)

NOMINALER ZINSSATZ P.A.

1,90%
LAUFZEIT / ZINSBINDUNG
10 Jahre / 10 Jahre
EFFEKTIVER ZINSSATZ P.A.
1,92 % (0 - 2 Freijahre)

NOMINALER ZINSSATZ P.A.

1,90%
LAUFZEIT / ZINSBINDUNG
15 Jahre / 10 Jahre
EFFEKTIVER ZINSSATZ P.A.
1,92 % (0 - 2 Freijahre)

NOMINALER ZINSSATZ P.A.

1,90%
LAUFZEIT / ZINSBINDUNG
20 Jahre / 5 Jahre
EFFEKTIVER ZINSSATZ P.A.
1,92 % (0 - 2 Freijahre)

NOMINALER ZINSSATZ P.A.

1,90%
LAUFZEIT / ZINSBINDUNG
20 Jahre / 15 Jahre
EFFEKTIVER ZINSSATZ P.A.
1,92 % (0 - 2 Freijahre)

Gültig ab: 1. Juli 2023

NOMINALER ZINSSATZ P.A.

1,90%
LAUFZEIT / ZINSBINDUNG
10 Jahre / 5 Jahre
EFFEKTIVER ZINSSATZ P.A.
1,92 % (0 - 2 Freijahre)

NOMINALER ZINSSATZ P.A.

1,90%
LAUFZEIT / ZINSBINDUNG
15 Jahre / 5 Jahre
EFFEKTIVER ZINSSATZ P.A.
1,92 % (0 - 2 Freijahre)

NOMINALER ZINSSATZ P.A.

1,90%
LAUFZEIT / ZINSBINDUNG
15 Jahre / 15 Jahre
EFFEKTIVER ZINSSATZ P.A.
1,92 % (0 - 2 Freijahre)

NOMINALER ZINSSATZ P.A.

1,90%
LAUFZEIT / ZINSBINDUNG
20 Jahre / 10 Jahre
EFFEKTIVER ZINSSATZ P.A.
1,92 % (0 - 2 Freijahre)

NOMINALER ZINSSATZ P.A.

1,90%
LAUFZEIT / ZINSBINDUNG
20 Jahre / 20 Jahre
EFFEKTIVER ZINSSATZ P.A.
1,92 % (0 - 2 Freijahre)
SO FUNKTIONIERT’S

Die Investitionsbank gewährt im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt Darlehen aus dem Mittelstands- und Gründer-Darlehensfonds Sachsen-Anhalt unter Einbindung von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Durch die Bereitstellung von Darlehen für solvente Unternehmen der Telekommunikationsbranche, welche zusätzliche finanzielle Mittel für Gründung und Wachstum benötigen, sollen die Schwierigkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen bei dem Zugang zu Fremdkapital verringert werden. Gleichzeitig soll der Privatsektor mit diesem Angebot angeregt werden, zusätzliche Mittel für Unternehmensfinanzierungen bereitzustellen.

- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. EU Nr. L347 vom 20.12.2013, S. 347) in der jeweils gültigen Fassung, sowie die hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten und Durchführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung

- Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. EU Nr. L347 vom 20.12.2013, S. 289) in der jeweils gültigen Fassung, sowie die hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten und Durchführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung

- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO, ABl. EU Nr. L187 vom 26.06.2014, S. 1)

Das Finanzierungsangebot richtet sich an Unternehmen unter den Voraussetzungen, dass der Darlehensnehmer der Definition der Europäischen Union für kleine und mittlere Unternehmen – KMU – in ihrer jeweils gültigen Fassung entspricht und entweder einen Firmensitz oder eine Betriebsstätte, in der das Vorhaben durchgeführt wird, in Sachsen-Anhalt hat.

Die Unternehmen müssen Netzbetreiber sein, die über eine Zulassung nach § 6 Telekommunikationsgesetz verfügen.

Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte im Zusammenhang mit der Errichtung von Glasfaser-Breitbandnetzen. Hierzu gehören insbesondere Investitionen in:

a) Glasfasertrassen inkl. Schutzrohren
b) Kabelschächte
c) Aktive Technik (POPs, Verteilereinrichtungen)
d) Anbindung lokaler Glasfasernetze (z.B. Backbone, Stromversorgung)

Es muss sich um Investitionen in das aktivierungsfähige Anlagevermögen des Darlehensnehmers handeln.

Nicht gewährt werden Finanzierungen u.a.

- zur Ablösung bestehender Verbindlichkeiten oder des Engagements eines Kreditinstitutes,
- für die Vorfinanzierung von Zuschüssen sowie der erstattungsfähigen Mehrwertsteuer,
- für Ausgaben im Zusammenhang mit Auftragsvorfinanzierungen,
- an Unternehmen, die in der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Produkten sowie im Bereich der Fischerei und Aquakultur tätig sind,
- für exportbezogene Tätigkeiten,
- Betriebsmittel /-ausgaben.

- Ein Darlehen kann nur von einem Unternehmen beantragt werden, welches sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (im Sinne der jeweils gültigen Defini-tion der EU-Kommission) befindet.

- Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein.

- Die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag muss erwartet werden können.

- Eine nachhaltige Rentabilität des Darlehensnehmers muss gegeben sein.

Gewährt werden kann ein Darlehen bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs.

Die Mindestdarlehenssumme beträgt grundsätzlich 25.000 Euro.

Die maximale Darlehenssumme beträgt in der Regel 2,5 Mio. Euro.

Eine Darlehensgewährung aus Mitteln des Fonds ist in der Regel nur bis zu einer Gesamtsumme von 10 Mio. Euro möglich. Voraussetzung für eine weitere Antragstellung ist, dass das Vorhaben, welches zunächst finanziert wurde, abgeschlossen ist, die bereitgestellten Kredite vollständig eingesetzt sowie die Mittelverwendungskontrolle durchgeführt wurden.

In begründeten Einzelfällen kann von den minimalen oder maximalen Darlehenssummen abgewichen werden.

a) Zinssatz und Zinsverbilligung
Der Zinssatz für Neubewilligungen bestimmt sich unter Berücksichtigung des jeweils gültigen EU Referenz- und Abzinsungssatzes. Die jeweils gültigen Zinssätze werden im Internetauftritt der Investitionsbank veröffentlicht.

Die Zinsbindungsfrist kann maximal bis zum Ende der Darlehenslaufzeit vereinbart werden.

b) Laufzeit und Auszahlung
Die Darlehenslaufzeit beträgt bis zu 20 Jahre.
Der Auszahlungskurs beträgt 100 Prozent.
Die Auszahlung des Darlehens kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

c) Tilgung und Zinszahlung
Die Darlehen können bis zu zwei Jahre tilgungsfrei gestaltet werden.
Zinszahlungen sind jeweils monatlich und nachträglich zu leisten.
Nach Einsetzen der Tilgung sind die Zinszahlungen in Verbindung mit der monatlichen Tilgung zu leisten.

d) Besicherung
Die Besicherung der Darlehen erfolgt durch bankübliche Sicherheiten. Eine Verstärkung der Sicherheiten kann gefordert werden.

e) Bereitstellungsprovision
Diese beträgt 0,25 % pro Monat auf den nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrag beginnend zwei Monate nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages seitens der Investitionsbank.

Die Berechnung des Subventionswertes erfolgt mittels Zinsdifferenzmethode zum jeweils geltenden EU-Referenz- und Abzinsungssatz gemäß Mitteilung der EU-Kommission (Amtsblatt EU 2008/C 14/02).

Im Falle einer Beihilfegewährung sind diese gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit sie die Voraussetzungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen.

Es gelten die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gemäß Anhang der Vergabegrundsätze. Sofern diese Regelungen eingehalten werden, gelten die ggf. einschränkenden Bestimmungen der Vergabegrundsätze.

Der Antrag ist formgebunden bei der Investitionsbank einzureichen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Hausbank beizufügen, deren Beteiligung an der Gesamtfinanzierung angestrebt wird.

Es können nur Vorhaben finanziell begleitet werden, bei denen zum Zeitpunkt des Antragseinganges die Arbeiten noch nicht begonnen wurden. Als Beginn der Arbeiten gilt entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.

Die Darlehensvergabe erfolgt in privatrechtlicher Form.

Die Prüfung der Verwendung obliegt der Investitionsbank.

Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung, das Ministerium der Finanzen, der Landesrechnungshof, die zur Umsetzung des Operationellen Programms eingerichteten Behörden und Stellen, die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof sind berechtigt, die zweck- und fristgerechte Verwendung des Darlehens jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.

Stand: November 2019

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Liebe Kundinnen und Kunden, gern können Sie Ihre unterzeichneten Antragsunterlagen direkt per E-Mail einsenden. Nutzen Sie bitte diese Adresse: darlehen-wirtschaft@ib-lsa.de  
Einige wenige Bestandteile benötigen wir im Original. Diese, wie zum Beispiel die Unterschriftenkarte, fordern wir zum gegebenen Zeitpunkt als Original bei Ihnen ab. 
Bitte nutzen Sie zum Einreichen per E-Mail als Datei-Format ein PDF für jedes einzelne Dokument und achten Sie auf die Dateigröße. Wir können Datenmengen bis 10 MB problemlos verarbeiten.

Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

Bitte reichen Sie nur ausdrücklich als Original angeforderte Unterlagen im Original ein. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung werden alle anderen – nicht im Original einzureichenden – Unterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten vernichtet.
Sehr gern können Sie die erbetenen Unterlagen digital einsenden.

Ihr Ansprechpartner

Matthias Neumann
Matthias Neumann Mitarbeiter Förderberatung Unternehmenskunden 0391 28987 1699 E-Mail senden

Ihr Ansprechpartner

Frank Teichmann
Frank Teichmann Mitarbeiter Förderberatung Unternehmenskunden 0391 28987 1744 E-Mail senden

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