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Förderung von kommunalen Sportstätten

Die Schaffung einer bedarfsgerechten Sportstätteninfrastruktur in Sachsen-Anhalt ist eine notwendige Voraussetzungen für den Breiten-, Behinderten- und Gesundheitssport sowie für den Leistungssport auf nationalem und internationalem Niveau.

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise in Sachsen-Anhalt
  • kommunale Unternehmen, sofern die Kommune mit mehr als 50 % am Unternehmen beteiligt ist

Was wird gefördert?

  • Sportstätten: von Sportvereinen genutzte Sporthallen, Schwimmbäder, Stadien, Sportfreianlagen, spezielle Anlagen für einzelne Sportarten 
  • Funktionsgebäude und Sozialräume, die im Zusammenhang mit sportlichen Maßnahmen stehen
  • Förderfähig sind:
    • die Sanierung von bestehenden Sportstätten einschließlich Modernisierung
    • die Erweiterung der Nutzbarkeit vorhandener Sportstätten, insbesondere für Behinderten- und Rehasport, Gesundheitssport, Seniorensport sowie für Trendsportarten
    • der Umbau bestehender Sportstätten
    • der Neubau von Sportstätten
    • die Erstausstattung von Sportstätten 

Ihre Vorteile

  • Bis zu 50 % Förderung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (eine Förderung von über 50 % ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig)

Was Sie beachten sollten

  • Förderanträge sind bis zum 30. September des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einzureichen. Ferner übersenden Antragsteller eine Kopie des Antrages bis zum 31. August des dem Zuschussjahr vorangegangenen Jahres an den Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V.
  • Für die Vorhaben sind mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aus Eigenmitteln aufzubringen, sofern Bundesrecht und Recht der Europäischen Union nicht entgegenstehen
  • Antragsteller mit einer beantragten Landeszuwendung ab 20.000 Euro müssen die Bestandssicherheit für den Zeitraum der Zweckbindung durch einen Demografie Check nachweisen
  • Sportstätten, in denen überwiegend Schulsport stattfindet, sind grundsätzlich nicht nach dieser Richtlinie förderfähig
ÜBERSICHT

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise in Sachsen-Anhalt
  • kommunale Unternehmen, sofern die Kommune mit mehr als 50 % am Unternehmen beteiligt ist

Was wird gefördert?

  • Sportstätten: von Sportvereinen genutzte Sporthallen, Schwimmbäder, Stadien, Sportfreianlagen, spezielle Anlagen für einzelne Sportarten 
  • Funktionsgebäude und Sozialräume, die im Zusammenhang mit sportlichen Maßnahmen stehen
  • Förderfähig sind:
    • die Sanierung von bestehenden Sportstätten einschließlich Modernisierung
    • die Erweiterung der Nutzbarkeit vorhandener Sportstätten, insbesondere für Behinderten- und Rehasport, Gesundheitssport, Seniorensport sowie für Trendsportarten
    • der Umbau bestehender Sportstätten
    • der Neubau von Sportstätten
    • die Erstausstattung von Sportstätten 

Ihre Vorteile

  • Bis zu 50 % Förderung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (eine Förderung von über 50 % ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig)

Was Sie beachten sollten

  • Förderanträge sind bis zum 30. September des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einzureichen. Ferner übersenden Antragsteller eine Kopie des Antrages bis zum 31. August des dem Zuschussjahr vorangegangenen Jahres an den Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V.
  • Für die Vorhaben sind mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aus Eigenmitteln aufzubringen, sofern Bundesrecht und Recht der Europäischen Union nicht entgegenstehen
  • Antragsteller mit einer beantragten Landeszuwendung ab 20.000 Euro müssen die Bestandssicherheit für den Zeitraum der Zweckbindung durch einen Demografie Check nachweisen
  • Sportstätten, in denen überwiegend Schulsport stattfindet, sind grundsätzlich nicht nach dieser Richtlinie förderfähig

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