Hotline (kostenfrei)

Sachsen-Anhalt INVESTIERT (2014-2020)
Zuschussprogramm für kleine und Kleinstunternehmen

Aufgrund der ausgelaufenen EU-Förderperiode ist eine Antragstellung in diesem Programm nicht mehr möglich. 


 

Mit "Sachsen-Anhalt INVESTIERT" unterstützte das Land Sachsen-Anhalt kleine und Kleinstunternehmen bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit dem Ziel, die Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und Dauerarbeitsplätze zu sichern oder zu schaffen.

Wer wird gefördert?

  • kleine und Kleinstunternehmen in Sachsen-Anhalt

Was wird gefördert?

  • Anschaffung aktivierungsfähiger und betrieblich genutzter Wirtschaftsgüter (einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter, die eine Sachgesamtheit bilden)
  • Anschaffung von immateriellen Wirtschaftsgütern, sofern diese als Anlagevermögen dienen sollen

Ihre Vorteile

  • Zuschuss in Höhe von bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben, max. 50.000 Euro

Was Sie beachten sollten

  • Projekte mit förderfähigen Ausgaben unter 25.000 Euro werden nicht gefördert
  • mit dem Vorhaben darf nicht vor Antragseingang bei der Investitionsbank begonnen werden

Sachsen-Anhalt INVESTIERT

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsvorhaben kleiner und Kleinstunternehmen in Betriebsstätten in Sachsen-Anhalt (Investitionsförderprogramm Sachsen-Anhalt).

Es werden Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-VO) gewährt.

Das Programm richtet sich an kleine und Kleinstunternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt.

Mit diesem Förderprogramm unterstützt das Land Sachsen-Anhalt kleine und Kleinstunternehmen bei der Anschaffung aktivierungsfähiger und betrieblich genutzter Wirtschaftsgüter (einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter, die eine Sachgesamtheit bilden) sowie bei der Anschaffung von immateriellen Wirtschaftsgütern, sofern diese als Anlagevermögen dienen sollen. Ziel ist es, die Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit Ihres kleinen oder Kleinstunternehmens zu verbessern und Dauerarbeitsplätze zu sichern oder zu schaffen.

Förderfähig sind die mit dem Vorhaben unmittelbar im Zusammenhang stehenden Investitionsausgaben.
Es wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben gewährt, maximal 50.000 Euro je Projekt.
Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben unter 25.000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

  • Die Durchführung des Vorhabens darf erst nach Antragstellung begonnen werden.
  • Die Investitionen dienen der Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen.
  • Die gesicherte Gesamtfinanzierung unter Einsatz angemessener Eigenmittel ist nachzuweisen.
  • Das Vorhaben entspricht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Planungs-, Raumordnungs- und Umweltrechts.

Durch das in der Vorhabensbeschreibung (siehe IB-Formblatt „Mustervorhabensbeschreibung) darzustellende Investitionsvorhaben

  • wird bis zum Vorhabensende mindestens einen zusätzlichen Arbeitsplatz geschaffen und mindestens bis zum Ende der Zweckbindungsfrist besetzt gehalten oder
  • wird eine Existenz gegründet oder
  • werden die bei Antragstellung vorhandenen Arbeitsplätze mindestens bis zum Ende der Zweckbindungsfrist gehalten, sofern
    • für die vorhandenen Arbeitsplätze eine nachhaltige Verbesserung der Arbeitsbedingungen eintritt oder
    • Neuinvestitionen im Rahmen einer Übernahme eines bestehenden Unternehmens in Sachsen-Anhalt (Unternehmensnachfolge) getätigt werden oder
    • die Investitionen zur Kapazitäts- oder Angebotserweiterung, Umsatzausweitung, Prozessoptimierung oder Verbesserung der Angebotsqualität getätigt werden.

Die förderfähigen Anträge werden durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt anhand der Projektbeschreibung (siehe IB-Formblatt „Muster Vorhabensbeschreibung“) bewertet.

Zuwendungen werden nur unter der Voraussetzung gewährt, dass mit dem Vorhaben nicht vor Antragseingang bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt begonnen wird. Als förderrechtlicher Beginn ist grundsätzlich bereits der verbindliche Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages im Zusammenhang mit dem Vorhaben anzusehen. Die Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens, Planungsarbeiten für das Vorhaben und erforderliche Gutachten zur Beurteilung der Förderfähigkeit gelten hingegen nicht als Vorhabenbeginn.
Bitte beachten Sie bei Ihrer Planung, dass Ihr Projekt aufgrund der auslaufenden Förderperiode bis spätestens zum 31.03.2023 umgesetzt und abgeschlossen (Projektende) werden muss.

Der Antrag ist elektronisch über die Onlineantragstrecke im Kundenportal der Investitionsbank Sachsen-Anhalt unter Sachsen-Anhalt INVESTIERT (ib-sachsen-anhalt.de) zu stellen. 
Die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen werden Ihnen sowohl zur Befassung vor der Antragstellung im Downloadbereich als auch nach Durchlaufen der Onlineantragstrecke im Dokumentenmanager bereitgestellt.

Die Experten des Förderberatungszentrums beraten Sie unter der kostenfreien Hotline 0800 56 007 57 gern.

9. Februar 2022

ÜBERSICHT

Wer wird gefördert?

  • kleine und Kleinstunternehmen in Sachsen-Anhalt

Was wird gefördert?

  • Anschaffung aktivierungsfähiger und betrieblich genutzter Wirtschaftsgüter (einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter, die eine Sachgesamtheit bilden)
  • Anschaffung von immateriellen Wirtschaftsgütern, sofern diese als Anlagevermögen dienen sollen

Ihre Vorteile

  • Zuschuss in Höhe von bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben, max. 50.000 Euro

Was Sie beachten sollten

  • Projekte mit förderfähigen Ausgaben unter 25.000 Euro werden nicht gefördert
  • mit dem Vorhaben darf nicht vor Antragseingang bei der Investitionsbank begonnen werden
SO FUNKTIONIERT’S

Sachsen-Anhalt INVESTIERT

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsvorhaben kleiner und Kleinstunternehmen in Betriebsstätten in Sachsen-Anhalt (Investitionsförderprogramm Sachsen-Anhalt).

Es werden Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-VO) gewährt.

Das Programm richtet sich an kleine und Kleinstunternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt.

Mit diesem Förderprogramm unterstützt das Land Sachsen-Anhalt kleine und Kleinstunternehmen bei der Anschaffung aktivierungsfähiger und betrieblich genutzter Wirtschaftsgüter (einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter, die eine Sachgesamtheit bilden) sowie bei der Anschaffung von immateriellen Wirtschaftsgütern, sofern diese als Anlagevermögen dienen sollen. Ziel ist es, die Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit Ihres kleinen oder Kleinstunternehmens zu verbessern und Dauerarbeitsplätze zu sichern oder zu schaffen.

Förderfähig sind die mit dem Vorhaben unmittelbar im Zusammenhang stehenden Investitionsausgaben.
Es wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben gewährt, maximal 50.000 Euro je Projekt.
Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben unter 25.000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

  • Die Durchführung des Vorhabens darf erst nach Antragstellung begonnen werden.
  • Die Investitionen dienen der Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen.
  • Die gesicherte Gesamtfinanzierung unter Einsatz angemessener Eigenmittel ist nachzuweisen.
  • Das Vorhaben entspricht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Planungs-, Raumordnungs- und Umweltrechts.

Durch das in der Vorhabensbeschreibung (siehe IB-Formblatt „Mustervorhabensbeschreibung) darzustellende Investitionsvorhaben

  • wird bis zum Vorhabensende mindestens einen zusätzlichen Arbeitsplatz geschaffen und mindestens bis zum Ende der Zweckbindungsfrist besetzt gehalten oder
  • wird eine Existenz gegründet oder
  • werden die bei Antragstellung vorhandenen Arbeitsplätze mindestens bis zum Ende der Zweckbindungsfrist gehalten, sofern
    • für die vorhandenen Arbeitsplätze eine nachhaltige Verbesserung der Arbeitsbedingungen eintritt oder
    • Neuinvestitionen im Rahmen einer Übernahme eines bestehenden Unternehmens in Sachsen-Anhalt (Unternehmensnachfolge) getätigt werden oder
    • die Investitionen zur Kapazitäts- oder Angebotserweiterung, Umsatzausweitung, Prozessoptimierung oder Verbesserung der Angebotsqualität getätigt werden.

Die förderfähigen Anträge werden durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt anhand der Projektbeschreibung (siehe IB-Formblatt „Muster Vorhabensbeschreibung“) bewertet.

Zuwendungen werden nur unter der Voraussetzung gewährt, dass mit dem Vorhaben nicht vor Antragseingang bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt begonnen wird. Als förderrechtlicher Beginn ist grundsätzlich bereits der verbindliche Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages im Zusammenhang mit dem Vorhaben anzusehen. Die Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens, Planungsarbeiten für das Vorhaben und erforderliche Gutachten zur Beurteilung der Förderfähigkeit gelten hingegen nicht als Vorhabenbeginn.
Bitte beachten Sie bei Ihrer Planung, dass Ihr Projekt aufgrund der auslaufenden Förderperiode bis spätestens zum 31.03.2023 umgesetzt und abgeschlossen (Projektende) werden muss.

Der Antrag ist elektronisch über die Onlineantragstrecke im Kundenportal der Investitionsbank Sachsen-Anhalt unter Sachsen-Anhalt INVESTIERT (ib-sachsen-anhalt.de) zu stellen. 
Die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen werden Ihnen sowohl zur Befassung vor der Antragstellung im Downloadbereich als auch nach Durchlaufen der Onlineantragstrecke im Dokumentenmanager bereitgestellt.

Die Experten des Förderberatungszentrums beraten Sie unter der kostenfreien Hotline 0800 56 007 57 gern.

9. Februar 2022

Ihre Ansprechpartner

Kostenfreie Hotline 0800 56 007 57

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