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Sachsen-Anhalt Zukunftsenergien

Das Land und die EU fördern mit dem Programm "Sachsen-Anhalt Zukunftsenergien" Investitionen in erneuerbare Energien. Durch Sektorenkopplung von Strom, Wärme und Gas sollen Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen reduziert werden. 

Anträge für den grünen Wasserstoff können bis zum 21. Mai 2024 eingereicht werden. Anträge für die Sektorenkopplung können nicht mehr gestellt werden.

Wer wird gefördert?

  • Kleine, mittlere und große Unternehmen
  • Öffentliche Unternehmen
  • Kommunen

Was wird gefördert?

  • Investitionen
  • Planungsleistungen

Ihre Vorteile

  • Nicht-rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 45% der förderfähigen Ausgaben (Unternehmen) oder in Höhe der Finanzierungslücke
  • Nicht-rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 90% der förderfähigen Ausgaben (Kommunen)

  • rechtsverbindlich unterzeichneter Antrag im Original 
  • ausführliche Vorhabensbeschreibung entsprechend der Gliederung Punkte 2 a-d) der Checkliste 
  • KMU-Erklärung (IB-Formblatt) 
  • Erklärung zur Datenverarbeitung (IB-Formblatt) von jeder natürlichen Person, zu der die IB im Förderverfahren Daten verarbeiten muss, vollständig ausgefüllt (Angabe der persönlichen Daten erforderlich) und unterzeichnet (ohne Firmenstempel)

Das Formular ZUKUNFTSENERGIEN Antrag Sektorenkopplung. Bei Beantragung einer Förderung nach AGVO zusammen mit der Anlage „Förderung auf Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Grundsätzlich sind bei Antragstellung die in den Checklisten aufgeführten IB-Formblätter zu nutzen. Für die Vorhabensbeschreibung gibt es neben den in den Checklisten aufgeführten Gliederungspunkten keine Formatvorgaben oder Seitenbegrenzung.

Für Infrastrukturvorhaben mit einer Lebensdauer von mind. 5 Jahren und für Vorhaben mit förderfähigen Gesamtausgaben > 1 Mio. Euro.

Nein, in diesem Fall geben Sie bitte in der Vorhabensbeschreibung an, dass es sich bei dem Antragstellenden Unternehmen um ein großes Unternehmen handelt.

Nein, vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kann lediglich bestätigt werden, dass die zur Finanzierung des Investitionsvorhabens inklusive Vorfinanzierung des beantragten Zuschusses erforderlichen Eigenmittel zur Verfügung stehen.

Nein, da die Förderung in Form von Zuschüssen erfolgt ist eine Legitimationsprüfung nicht erforderlich.

Nein, der frühestmögliche Beginn des Vorhabens ist der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Nach Antragstellung wird eine Eingangsbestätigung erstellt. Eine separate Genehmigung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn erfolgt nicht.

Den tatsächlichen Beginn des Investitionsvorhabens bildet der Abschluss des ersten zum geförderten Investitionsvorhaben gehörenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Ab diesem Datum beginnt der Projektzeitraum von max. 42 Monaten.

  1. Es gelten Artikel 3 und Artikel 4 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2023/1184 DER KOMMISSION, beispielsweise:

    a) Direktanschluss gemäß Artikel 3
    1. Nachweis der direkten Verbindung (Definition gemäß Art. 2 Nr. 2 del. VO 2023/1184 i.V.m. Art. 2 Nr. 41 RL (EU) 2019/944) zu einer EE-Anlage oder
    2. Stromerzeugung und Elektrolyse finden in derselben Anlage statt

    Nachweis für den Bezug von ausschließlich in der gekoppelten EE-Anlage erzeugtem Strom:
    1. Die Anlage, in der Strom erzeugt wird, ist nicht an das Netz angeschlossen oder
    2. Die Anlage, in der Strom erzeugt wird, ist an das Netz angeschlossen, aber ein intelligentes Messystem, dass alle Stromflüsse aus dem Netz misst, zeigt, dass kein Strom aus dem Netz entnommen wurde, um Wasserstoff bzw. Wärme zu erzeugen.

    b) Strom aus dem Netz gemäß Artikel 4 Abs. 3 in Verbindung mit den Artikeln 5, 6 und 7

Es gelten Artikel 5, 6 und 7 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2023/1184 DER KOMMISSION, beispielsweise:

Der Strom aus erneuerbaren Energien muss in einer neuen oder umfassend sanierten Anlage erzeugt werden, die max. 36 Monate vor der zu fördernden Anlage in Betrieb genommen wurde und in Sachsen-Anhalt steht.

Im Weiteren verweisen wir auf die Ausführungen unter Ziffer 5.1 auf den Seiten 27 – 30 der Studie "Geschäftsmodelle für dezentrale Wasserstoffkonzepte - Zeit zum Nachsteuern" der DENA.

Für Investitionsvorhaben, die im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Sektorenkopplung auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellung gefördert werden, gelten die Kriterien auch wenn die Anlagen vor dem 31.12.2036 in Betrieb gehen.

Eine räumliche Nähe zwischen Erzeugung und Abnahme des grünen Wasserstoffs liegt dann vor, wenn der Transport bzw. die Abnahme des grünen Wasserstoffs über sogenannte Insellösungen bzw. -netze erfolgt und nicht über Wasserstoffleitungen der Fernleitungsnetzbetreiber.

Eine Finanzierungslückenberechnung ist nur bei nicht gewidmeten Infrastrukturprojekten, die auf Grundlage von Artikel 48 AGVO gefördert werden sollen, notwendig.

Nein, diese Ausgaben sind nicht förderfähig und werden ggf. auch nicht vom Antragstellenden getätigt.

Nein, ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro je Los ohne Umsatzsteuer sind mehrere – grundsätzlich mindestens drei – Anbieter zur Angebotsabgabe aufzufordern. Dies gilt nicht bei Aufträgen für Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit, sofern eine Vergütung nach den einschlägigen sich aus Rechtsvorschriften ergebenden Gebühren- oder Honorarordnungen erfolgt.

Für Vorhaben bei denen die Zuwendungen auf die baulichen Investitionen über 1,5 Mio. Euro liegen oder der öffentliche Finanzierungsanteil mindestens 35 v.H. der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch 6 Mio. Euro beträgt (s. Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) zu § 44 LHO Nr. 6.1).

Wenn mindestens zwei Unternehmen an dem Vorhaben beteiligt sind, gilt es als Verbundvorhaben.

Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

ÜBERSICHT

Wer wird gefördert?

  • Kleine, mittlere und große Unternehmen
  • Öffentliche Unternehmen
  • Kommunen

Was wird gefördert?

  • Investitionen
  • Planungsleistungen

Ihre Vorteile

  • Nicht-rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 45% der förderfähigen Ausgaben (Unternehmen) oder in Höhe der Finanzierungslücke
  • Nicht-rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 90% der förderfähigen Ausgaben (Kommunen)
FAQ

  • rechtsverbindlich unterzeichneter Antrag im Original 
  • ausführliche Vorhabensbeschreibung entsprechend der Gliederung Punkte 2 a-d) der Checkliste 
  • KMU-Erklärung (IB-Formblatt) 
  • Erklärung zur Datenverarbeitung (IB-Formblatt) von jeder natürlichen Person, zu der die IB im Förderverfahren Daten verarbeiten muss, vollständig ausgefüllt (Angabe der persönlichen Daten erforderlich) und unterzeichnet (ohne Firmenstempel)

Das Formular ZUKUNFTSENERGIEN Antrag Sektorenkopplung. Bei Beantragung einer Förderung nach AGVO zusammen mit der Anlage „Förderung auf Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Grundsätzlich sind bei Antragstellung die in den Checklisten aufgeführten IB-Formblätter zu nutzen. Für die Vorhabensbeschreibung gibt es neben den in den Checklisten aufgeführten Gliederungspunkten keine Formatvorgaben oder Seitenbegrenzung.

Für Infrastrukturvorhaben mit einer Lebensdauer von mind. 5 Jahren und für Vorhaben mit förderfähigen Gesamtausgaben > 1 Mio. Euro.

Nein, in diesem Fall geben Sie bitte in der Vorhabensbeschreibung an, dass es sich bei dem Antragstellenden Unternehmen um ein großes Unternehmen handelt.

Nein, vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kann lediglich bestätigt werden, dass die zur Finanzierung des Investitionsvorhabens inklusive Vorfinanzierung des beantragten Zuschusses erforderlichen Eigenmittel zur Verfügung stehen.

Nein, da die Förderung in Form von Zuschüssen erfolgt ist eine Legitimationsprüfung nicht erforderlich.

Nein, der frühestmögliche Beginn des Vorhabens ist der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Nach Antragstellung wird eine Eingangsbestätigung erstellt. Eine separate Genehmigung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn erfolgt nicht.

Den tatsächlichen Beginn des Investitionsvorhabens bildet der Abschluss des ersten zum geförderten Investitionsvorhaben gehörenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Ab diesem Datum beginnt der Projektzeitraum von max. 42 Monaten.

  1. Es gelten Artikel 3 und Artikel 4 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2023/1184 DER KOMMISSION, beispielsweise:

    a) Direktanschluss gemäß Artikel 3
    1. Nachweis der direkten Verbindung (Definition gemäß Art. 2 Nr. 2 del. VO 2023/1184 i.V.m. Art. 2 Nr. 41 RL (EU) 2019/944) zu einer EE-Anlage oder
    2. Stromerzeugung und Elektrolyse finden in derselben Anlage statt

    Nachweis für den Bezug von ausschließlich in der gekoppelten EE-Anlage erzeugtem Strom:
    1. Die Anlage, in der Strom erzeugt wird, ist nicht an das Netz angeschlossen oder
    2. Die Anlage, in der Strom erzeugt wird, ist an das Netz angeschlossen, aber ein intelligentes Messystem, dass alle Stromflüsse aus dem Netz misst, zeigt, dass kein Strom aus dem Netz entnommen wurde, um Wasserstoff bzw. Wärme zu erzeugen.

    b) Strom aus dem Netz gemäß Artikel 4 Abs. 3 in Verbindung mit den Artikeln 5, 6 und 7

Es gelten Artikel 5, 6 und 7 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2023/1184 DER KOMMISSION, beispielsweise:

Der Strom aus erneuerbaren Energien muss in einer neuen oder umfassend sanierten Anlage erzeugt werden, die max. 36 Monate vor der zu fördernden Anlage in Betrieb genommen wurde und in Sachsen-Anhalt steht.

Im Weiteren verweisen wir auf die Ausführungen unter Ziffer 5.1 auf den Seiten 27 – 30 der Studie "Geschäftsmodelle für dezentrale Wasserstoffkonzepte - Zeit zum Nachsteuern" der DENA.

Für Investitionsvorhaben, die im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Sektorenkopplung auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellung gefördert werden, gelten die Kriterien auch wenn die Anlagen vor dem 31.12.2036 in Betrieb gehen.

Eine räumliche Nähe zwischen Erzeugung und Abnahme des grünen Wasserstoffs liegt dann vor, wenn der Transport bzw. die Abnahme des grünen Wasserstoffs über sogenannte Insellösungen bzw. -netze erfolgt und nicht über Wasserstoffleitungen der Fernleitungsnetzbetreiber.

Eine Finanzierungslückenberechnung ist nur bei nicht gewidmeten Infrastrukturprojekten, die auf Grundlage von Artikel 48 AGVO gefördert werden sollen, notwendig.

Nein, diese Ausgaben sind nicht förderfähig und werden ggf. auch nicht vom Antragstellenden getätigt.

Nein, ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro je Los ohne Umsatzsteuer sind mehrere – grundsätzlich mindestens drei – Anbieter zur Angebotsabgabe aufzufordern. Dies gilt nicht bei Aufträgen für Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit, sofern eine Vergütung nach den einschlägigen sich aus Rechtsvorschriften ergebenden Gebühren- oder Honorarordnungen erfolgt.

Für Vorhaben bei denen die Zuwendungen auf die baulichen Investitionen über 1,5 Mio. Euro liegen oder der öffentliche Finanzierungsanteil mindestens 35 v.H. der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch 6 Mio. Euro beträgt (s. Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) zu § 44 LHO Nr. 6.1).

Wenn mindestens zwei Unternehmen an dem Vorhaben beteiligt sind, gilt es als Verbundvorhaben.

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Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

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