Hotline (kostenfrei)

Ausbildungsvergütung Pflegehilfe

Träger der praktischen Ausbildung im Bildungsgang für die vollzeitschulische oder teilzeitschulische Pflegehilfe der öffentlichen Berufsfachschulen und im entsprechenden Bildungsgang von staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft haben der Schülerin oder dem Schüler mit Ausbildungsvertrag mit Ausbildungsbeginn ab 1. August 2023 oder später für die gesamte Dauer der Ausbildung eine Ausbildungsvergütung zu zahlen. Mit dem Gesetz und der Verordnung zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Pflegehilfeausbildung soll allen Schülerinnen und Schülern in der Pflegehilfeausbildung eine Ausbildungsvergütung garantiert werden.


Bitte beachten Sie im Rahmen der Antragstellung, dass die Mindestausbildungsvergütung für das laufende Jahr 649 Euro beträgt. Für Auszubildende, die ihre Berufsausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 beginnen, beträgt sie 682 Euro.


 

Wer wird gefördert?

  • Träger der praktischen Ausbildung im Bildungsgang Pflegehilfe

Was wird gefördert?

  • Ausbildungsvergütung 
  • Arbeitgeberanteile Sozialversicherung
  • Beiträge zur Unfallversicherung
  • Umlagen

Ihre Vorteile

  • Re-Finanzierung der Ausbildungsvergütung

Was Sie beachten sollten

  • Frühester Ausbildungsbeginn 1. August 2023
  • Förderung bei tarifvertraglicher Bindung entsprechend der im Tarifvertrag/ kirchlichen Arbeitsrechtregelung geregelten Entlohnung, ansonsten auf gesetzliche Mindestausbildungsvergütung gem. § 17 Berufsbildungsgesetz begrenzt
  • Ausbildungsmonate in denen Kosten durch Dritte übernommen werden, bleiben unberücksichtigt

FAQ für das Programm Ausbildungsvergütung Pflegehilfe 

Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Pflegehilfeausbildung

Stand: 28. März 2024

Es ist nicht immer leicht, Fördergelder zu beantragen, denn scheinbare Bürokratie und Umständlichkeit werfen Fragen auf. Das haben wir verstanden. Die Antworten zu den häufigsten Fragen (FAQ) zum Förderprogramm Ausbildungsvergütung Pflegehilfe haben wir für Sie im Folgenden zusammengestellt.

Relevante Hintergrundinformationen zum Programm werden so gebündelt und dienen als Anregung, für welche qualifizierungsorientierten Vorhaben Sie das Programm nutzen können.

Wir hoffen, dass die Informationen Sie bestmöglich bei der Erreichung Ihrer Ziele unterstützen und wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Umsetzung von Veränderungsprozessen in Ihrem Unternehmen.

Sollte Ihre Frage nicht beantwortet sein, sprechen Sie uns an. Ihre Ansprechpartner/innen an der Hotline der Investitionsbank Sachsen-Anhalt stehen Ihnen gern beratend zur Seite.
Nutzen Sie die kostenfreie Hotline 0800/56 007 57 oder die E-Mail: beratung@ib-lsa.de. 

Die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) zu Ausbildungsvergütung Pflegehilfe

Für eine Ausbildung, die frühestens am 1. August 2023 beginnt und der ein Ausbildungsvertrag zugrunde liegt, ist eine Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die Ausbildung muss für den Bildungsgang Pflegehilfe nach der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) erfolgen.  

Die Ausbildung dauert in Vollzeit ein Jahr.

Eine Liste der Schulen, die die Ausbildung anbieten, sind auf dieser Seite veröffentlicht.

Ja, die Ausbildung kann auch in Teilzeit und/oder berufsbegleitend durchgeführt werden. Dabei ist jedoch die Beschäftigung maximal im Umfang von 20 Stunden zulässig und das Ausbildungsziel darf nicht gefährdet sein.  

Träger der praktischen Ausbildung zur Versorgung sind  

  1. nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Krankenhäuser,  
  2. nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen,  
  3. nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen,  
  4. nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen oder  
  5. Rehabilitationseinrichtungen, die nach § 37 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zertifiziert sind und mit denen die Krankenkassen einen Vertrag nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben.

Die Aufgaben der Träger der praktischen Ausbildung finden Sie im Dokument „Berufsfachschule Pflegehilfe – Handreichung für die praktische Ausbildung". 

  Variante 1 Variante 2 Variante 3 Variante 4 Variante 5
Einsatz 1
(690 Stunden) 
Stationäre
Langzeitpflege 
Stationäre
Akutpflege 
Stationäre 
Rehabilitations- 
Pflege
Ambulante
Pflege
Ambulante 
Pflege
Einsatz 2
(160 Stunden)
Ambulante
Pflege
Ambulante 
Pflege
Ambulante
Pflege
Stationäre
Langzeitpflege 
Stationäre
kutpflege

 

Die Höhe der Vergütung richtet sich bei tarifgebundenen Trägern nach der im jeweiligen Tarifvertrag oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen geregelten Entlohnung des jeweiligen Trägers. Träger, die nicht an Tarifverträge gebunden sind, sind verpflichtet, eine Ausbildungsvergütung in Höhe der Mindestausbildungsvergütung nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes zu zahlen. Teilzeitausbildung ist entsprechend dem zeitlichen Umfang zu berücksichtigen. Die Mindestausbildungsvergütung für 2023 beträgt 620 Euro. 
Für das Jahr 2024 erhöht sich die Mindestausbildungsvergütung auf 649 Euro gemäß der Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2024) vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023, Nr. 279).  

Es ist bekannt, dass einige Einrichtungen keinem Tarifvertrag beigetreten sind. Zudem ist bekannt, dass bisher in sehr wenigen Tarifverträgen eine Ausbildungsvergütung für die Ausbildung in der (Alten-)Pflegehilfe ausgewiesen ist. In diesen Fällen ist zwingend eine Ausbildungsvergütung in Höhe der Mindestausbildungsvergütung zu zahlen. Dabei bleibt es den Trägern der praktischen Ausbildung unbenommen, eine höhere Ausbildungsvergütung zu zahlen. Ein Erstattungsanspruch ist dann jedoch auf die Höhe der Mindestausbildungsvergütung begrenzt. 

Die jeweilig anzuwendende Mindestausbildungsvergütung richtet sich nach dem Beginn der Berufsausbildung. So gilt für alle Ausbildungen, die im Jahr 2023 begonnen wurden, eine Mindestausbildungsvergütung von 620 Euro für das gesamte erste Ausbildungsjahr. Erfolgt der Ausbildungsbeginn im Jahr 2024 gilt die höhere Mindestausbildungsvergütung von 649 Euro.  

Sind Sonderzahlungen für die Ausbildung in der Pflegehilfe ausdrücklich tariflich vereinbart, so sind diese auch berücksichtigungsfähig.

Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung gehen der Zahlung einer Ausbildungsvergütung vor. Sofern Leistungen der Bundesagentur für Arbeit greifen, ist die Zahlung einer Ausbildungsvergütung nicht mehr vorgeschrieben.  

Für die Leistungen der Weiterbildung/Umschulung wird auf die Bundesagentur für Arbeit verwiesen.  
Ein Beispiel, bei dem eine Ausbildungsvergütung nach diesem Gesetz nicht zu zahlen ist, ist die Weiter-Qualifizierungsmaßnahme „Modulare Helferausbildung“. Hier gelten ausschließlich die Vorschriften zur Förderung durch die Bundeagentur für Arbeit. 

Die Anträge zur Re-Finanzierung der Ausbildungsvergütung können bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt nach Abschluss des Ausbildungsvertrages gestellt werden. Die Anträge sind grundsätzlich zwei Monate nach Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres zu stellen. Zur Beantragung nutzen Sie bitte das Antragsformular der Investitionsbank, welches unter folgendem Link https://www.ib-sachsen-anhalt.de/gesundheit-pflege/ausbildungsverguetungpflegehilfe eingestellt ist.  

Für Auszubildende, die nachweislich den Ausbildungsbetrieb nach Ausbildungsbeginn wechseln, können unabhängig der festgelegten Fristen Anträge gestellt werden. Dem Antrag ist ein geeigneter Nachweis über den Wechsel beizufügen. Dies kann beispielsweise eine Regelung über die Anerkennung bereits absolviere Ausbildungszeiten sein. 
Um diesen Fristen zur Antragstellung nicht als Ausschlussfristen zu werten, werden auch verspätet eingereichte Anträge bearbeitet.  

Refinanzierbare Kosten sind  

  • Bruttoausbildungsvergütung bzw. -gehalt sowie
  • der Arbeitgeberanteil der Sozialabgaben (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Umlagen zu U1, U2 und U3, Unfallversicherung)  

Zu beachten ist, dass Kosten oder Kostenanteile, die durch Dritte übernommen werden, vom Erstattungsanspruch abzurechnen sind. Daher ist es erforderlich, solche Kostenübernahmen - auch der Höhe nach - im Antragsverfahren anzuzeigen.  
Darüber hinaus werden keine weiteren Kosten der Ausbildung übernommen.

Schulen haben die Möglichkeit, von der Erhebung von Schulgeld abzusehen und eine Kompensation beim Land zu beantragen. Ob die Schule trotz dieser Förderungsmöglichkeit Schulgeld erhebt, sollte vor Abschluss des Ausbildungsvertrages nachgefragt werden. 
Aktuell sind keine Schulen bekannt, die noch Schulgeld erheben.

Krankenpflegehilfeschulen sind von diesem Gesetz nicht erfasst. Die Ausbildung erfolgt nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe (KrPflh-APVO).  
Krankenhäuser als Träger der praktischen Ausbildung können optional an der hier in Rede stehenden Ausbildung teilnehmen, siehe Übersicht zu den Einsatzgebieten. Dann kooperieren sie mit einer Berufsfachschule nach Schulgesetz, die Ausbildungsvergütung wird nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz finanziert. Für eine Refinanzierung der Ausbildungsvergütung nach diesem Gesetz besteht dann kein Anspruch, siehe § 1 Abs. 3.  

Nein, die Zahlung einer Ausbildungsvergütung ist gesetzlich vorgeschrieben. Ausbildungen auf der Grundlage eines Schulvertrages sind damit ausgeschlossen.

Ja, die Förderung verlängert sich um die Zeit der Ausbildungsverlängerung. Die Kosten werden jedoch erst bei der Abrechnung berücksichtigt. Dabei sind dann auch Entgeltersatzleistungen der Krankenkasse gegenzurechnen. 

Ja, ein Wechsel ist möglich. Die Einrichtung, die die Auszubildenden weiterbeschäftigen wird, zeigt der Investitionsbank Sachsen-Anhalt mittels des Antragsformulars den Eintritt des Auszubildenden an. Sofern bereits ein Bescheid für die Einrichtung vorliegt, sind lediglich das Antragsformular, die Berechnungstabelle sowie der Ausbildungsvertrag bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einzureichen. Darüber hinaus ist ein geeigneter Nachweis über den Wechsel des Ausbildungsbetriebes mit beizufügen. 

Die Einrichtung, bei der die/der Auszubildende austritt, ist verpflichtet der Investitionsbank Sachsen-Anhalt den Austritt umgehend unter Benennung des Grundes (bspw. Abbruch der Ausbildung oder Wechsel des Ausbildungsbetriebes) mitzuteilen.  

ÜBERSICHT

Wer wird gefördert?

  • Träger der praktischen Ausbildung im Bildungsgang Pflegehilfe

Was wird gefördert?

  • Ausbildungsvergütung 
  • Arbeitgeberanteile Sozialversicherung
  • Beiträge zur Unfallversicherung
  • Umlagen

Ihre Vorteile

  • Re-Finanzierung der Ausbildungsvergütung

Was Sie beachten sollten

  • Frühester Ausbildungsbeginn 1. August 2023
  • Förderung bei tarifvertraglicher Bindung entsprechend der im Tarifvertrag/ kirchlichen Arbeitsrechtregelung geregelten Entlohnung, ansonsten auf gesetzliche Mindestausbildungsvergütung gem. § 17 Berufsbildungsgesetz begrenzt
  • Ausbildungsmonate in denen Kosten durch Dritte übernommen werden, bleiben unberücksichtigt
FAQ

FAQ für das Programm Ausbildungsvergütung Pflegehilfe 

Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Pflegehilfeausbildung

Stand: 28. März 2024

Es ist nicht immer leicht, Fördergelder zu beantragen, denn scheinbare Bürokratie und Umständlichkeit werfen Fragen auf. Das haben wir verstanden. Die Antworten zu den häufigsten Fragen (FAQ) zum Förderprogramm Ausbildungsvergütung Pflegehilfe haben wir für Sie im Folgenden zusammengestellt.

Relevante Hintergrundinformationen zum Programm werden so gebündelt und dienen als Anregung, für welche qualifizierungsorientierten Vorhaben Sie das Programm nutzen können.

Wir hoffen, dass die Informationen Sie bestmöglich bei der Erreichung Ihrer Ziele unterstützen und wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Umsetzung von Veränderungsprozessen in Ihrem Unternehmen.

Sollte Ihre Frage nicht beantwortet sein, sprechen Sie uns an. Ihre Ansprechpartner/innen an der Hotline der Investitionsbank Sachsen-Anhalt stehen Ihnen gern beratend zur Seite.
Nutzen Sie die kostenfreie Hotline 0800/56 007 57 oder die E-Mail: beratung@ib-lsa.de. 

Die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) zu Ausbildungsvergütung Pflegehilfe

Für eine Ausbildung, die frühestens am 1. August 2023 beginnt und der ein Ausbildungsvertrag zugrunde liegt, ist eine Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die Ausbildung muss für den Bildungsgang Pflegehilfe nach der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) erfolgen.  

Die Ausbildung dauert in Vollzeit ein Jahr.

Eine Liste der Schulen, die die Ausbildung anbieten, sind auf dieser Seite veröffentlicht.

Ja, die Ausbildung kann auch in Teilzeit und/oder berufsbegleitend durchgeführt werden. Dabei ist jedoch die Beschäftigung maximal im Umfang von 20 Stunden zulässig und das Ausbildungsziel darf nicht gefährdet sein.  

Träger der praktischen Ausbildung zur Versorgung sind  

  1. nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Krankenhäuser,  
  2. nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen,  
  3. nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen,  
  4. nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen oder  
  5. Rehabilitationseinrichtungen, die nach § 37 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zertifiziert sind und mit denen die Krankenkassen einen Vertrag nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben.

Die Aufgaben der Träger der praktischen Ausbildung finden Sie im Dokument „Berufsfachschule Pflegehilfe – Handreichung für die praktische Ausbildung". 

  Variante 1 Variante 2 Variante 3 Variante 4 Variante 5
Einsatz 1
(690 Stunden) 
Stationäre
Langzeitpflege 
Stationäre
Akutpflege 
Stationäre 
Rehabilitations- 
Pflege
Ambulante
Pflege
Ambulante 
Pflege
Einsatz 2
(160 Stunden)
Ambulante
Pflege
Ambulante 
Pflege
Ambulante
Pflege
Stationäre
Langzeitpflege 
Stationäre
kutpflege

 

Die Höhe der Vergütung richtet sich bei tarifgebundenen Trägern nach der im jeweiligen Tarifvertrag oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen geregelten Entlohnung des jeweiligen Trägers. Träger, die nicht an Tarifverträge gebunden sind, sind verpflichtet, eine Ausbildungsvergütung in Höhe der Mindestausbildungsvergütung nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes zu zahlen. Teilzeitausbildung ist entsprechend dem zeitlichen Umfang zu berücksichtigen. Die Mindestausbildungsvergütung für 2023 beträgt 620 Euro. 
Für das Jahr 2024 erhöht sich die Mindestausbildungsvergütung auf 649 Euro gemäß der Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2024) vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023, Nr. 279).  

Es ist bekannt, dass einige Einrichtungen keinem Tarifvertrag beigetreten sind. Zudem ist bekannt, dass bisher in sehr wenigen Tarifverträgen eine Ausbildungsvergütung für die Ausbildung in der (Alten-)Pflegehilfe ausgewiesen ist. In diesen Fällen ist zwingend eine Ausbildungsvergütung in Höhe der Mindestausbildungsvergütung zu zahlen. Dabei bleibt es den Trägern der praktischen Ausbildung unbenommen, eine höhere Ausbildungsvergütung zu zahlen. Ein Erstattungsanspruch ist dann jedoch auf die Höhe der Mindestausbildungsvergütung begrenzt. 

Die jeweilig anzuwendende Mindestausbildungsvergütung richtet sich nach dem Beginn der Berufsausbildung. So gilt für alle Ausbildungen, die im Jahr 2023 begonnen wurden, eine Mindestausbildungsvergütung von 620 Euro für das gesamte erste Ausbildungsjahr. Erfolgt der Ausbildungsbeginn im Jahr 2024 gilt die höhere Mindestausbildungsvergütung von 649 Euro.  

Sind Sonderzahlungen für die Ausbildung in der Pflegehilfe ausdrücklich tariflich vereinbart, so sind diese auch berücksichtigungsfähig.

Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung gehen der Zahlung einer Ausbildungsvergütung vor. Sofern Leistungen der Bundesagentur für Arbeit greifen, ist die Zahlung einer Ausbildungsvergütung nicht mehr vorgeschrieben.  

Für die Leistungen der Weiterbildung/Umschulung wird auf die Bundesagentur für Arbeit verwiesen.  
Ein Beispiel, bei dem eine Ausbildungsvergütung nach diesem Gesetz nicht zu zahlen ist, ist die Weiter-Qualifizierungsmaßnahme „Modulare Helferausbildung“. Hier gelten ausschließlich die Vorschriften zur Förderung durch die Bundeagentur für Arbeit. 

Die Anträge zur Re-Finanzierung der Ausbildungsvergütung können bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt nach Abschluss des Ausbildungsvertrages gestellt werden. Die Anträge sind grundsätzlich zwei Monate nach Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres zu stellen. Zur Beantragung nutzen Sie bitte das Antragsformular der Investitionsbank, welches unter folgendem Link https://www.ib-sachsen-anhalt.de/gesundheit-pflege/ausbildungsverguetungpflegehilfe eingestellt ist.  

Für Auszubildende, die nachweislich den Ausbildungsbetrieb nach Ausbildungsbeginn wechseln, können unabhängig der festgelegten Fristen Anträge gestellt werden. Dem Antrag ist ein geeigneter Nachweis über den Wechsel beizufügen. Dies kann beispielsweise eine Regelung über die Anerkennung bereits absolviere Ausbildungszeiten sein. 
Um diesen Fristen zur Antragstellung nicht als Ausschlussfristen zu werten, werden auch verspätet eingereichte Anträge bearbeitet.  

Refinanzierbare Kosten sind  

  • Bruttoausbildungsvergütung bzw. -gehalt sowie
  • der Arbeitgeberanteil der Sozialabgaben (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Umlagen zu U1, U2 und U3, Unfallversicherung)  

Zu beachten ist, dass Kosten oder Kostenanteile, die durch Dritte übernommen werden, vom Erstattungsanspruch abzurechnen sind. Daher ist es erforderlich, solche Kostenübernahmen - auch der Höhe nach - im Antragsverfahren anzuzeigen.  
Darüber hinaus werden keine weiteren Kosten der Ausbildung übernommen.

Schulen haben die Möglichkeit, von der Erhebung von Schulgeld abzusehen und eine Kompensation beim Land zu beantragen. Ob die Schule trotz dieser Förderungsmöglichkeit Schulgeld erhebt, sollte vor Abschluss des Ausbildungsvertrages nachgefragt werden. 
Aktuell sind keine Schulen bekannt, die noch Schulgeld erheben.

Krankenpflegehilfeschulen sind von diesem Gesetz nicht erfasst. Die Ausbildung erfolgt nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe (KrPflh-APVO).  
Krankenhäuser als Träger der praktischen Ausbildung können optional an der hier in Rede stehenden Ausbildung teilnehmen, siehe Übersicht zu den Einsatzgebieten. Dann kooperieren sie mit einer Berufsfachschule nach Schulgesetz, die Ausbildungsvergütung wird nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz finanziert. Für eine Refinanzierung der Ausbildungsvergütung nach diesem Gesetz besteht dann kein Anspruch, siehe § 1 Abs. 3.  

Nein, die Zahlung einer Ausbildungsvergütung ist gesetzlich vorgeschrieben. Ausbildungen auf der Grundlage eines Schulvertrages sind damit ausgeschlossen.

Ja, die Förderung verlängert sich um die Zeit der Ausbildungsverlängerung. Die Kosten werden jedoch erst bei der Abrechnung berücksichtigt. Dabei sind dann auch Entgeltersatzleistungen der Krankenkasse gegenzurechnen. 

Ja, ein Wechsel ist möglich. Die Einrichtung, die die Auszubildenden weiterbeschäftigen wird, zeigt der Investitionsbank Sachsen-Anhalt mittels des Antragsformulars den Eintritt des Auszubildenden an. Sofern bereits ein Bescheid für die Einrichtung vorliegt, sind lediglich das Antragsformular, die Berechnungstabelle sowie der Ausbildungsvertrag bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einzureichen. Darüber hinaus ist ein geeigneter Nachweis über den Wechsel des Ausbildungsbetriebes mit beizufügen. 

Die Einrichtung, bei der die/der Auszubildende austritt, ist verpflichtet der Investitionsbank Sachsen-Anhalt den Austritt umgehend unter Benennung des Grundes (bspw. Abbruch der Ausbildung oder Wechsel des Ausbildungsbetriebes) mitzuteilen.  

Ihre Ansprechpartner

Kostenfreie Hotline 0800 56 007 57

GEFÖRDERT DURCH