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Häufig gestellte Fragen zu den Landesregelungen des Förderprogramms Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) [gewerbliche Wirtschaft]

Grundsätzlich müssen die Struktureffekte spätestens mit Abschluss des Investitionsvorhabens erreicht werden, soweit nicht gesondert geregelt. Bei diesen Kriterien handelt es sich um zweckbindungsrelevante Tatbestände, die während des Zeitraums von 5 Jahren nach Beendigung des Investitionsvorhabens erfüllt sein müssen. Die Erfüllung der Struktureffekte wird mit dem Verwendungsnachweis und dem Zweckbindungsnachweis überprüft.

Es werden sowohl im Tarifregister eingetragene Tarifverträge als auch betriebsinterne Tarifregelungen (Firmen-, Unternehmens-, Haus- oder Werktarife) anerkannt. Für die Anerkennung des Struktureffekts ist ein Nachweis vorzulegen, z. B. eine Kopie des Tarifvertrages, eine Bestätigung des jeweils zuständigen Landes- bzw. Innungsverbandes über die Anwendung des Tarifvertrages im Unternehmen oder die Eintragung in das Tarifregister des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) bzw. des Ministeriums für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt (www.ms.sachsen-anhalt.de). Die Zahlung einer mindestens tarifgleichen Vergütung ist von einem berechtigten Prüfer (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu bestätigen.

Bei Errichtungsvorhaben muss der Struktureffekt spätestens mit dem Investitionsende erreicht werden.

Die Azubi-Stellen wurden geschaffen, so dass eine Besetzung nun verpflichtend ist. Der Unternehmer hat in diesem Fall den Nachweis seiner Bemühungen wie beispielsweise der regelmäßigen Kontaktaufnahme zur Agentur für Arbeit zu erbringen. Nach Prüfung kann auch der Zeitraum der Zweckbindung verlängert werden.

Um der Umweltallianz als Unternehmen anzugehören, ist ein entsprechender Antrag beim Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt zu stellen. Weiterführende Informationen erhalten Sie hierzu auch beim Landesamt für Umweltschutz unter www.sachsen-anhalt.de.
Zur Beantragung des Struktureffektes ist mit dem GRW-Antrag der „Antrag auf Gewährung des Umweltbonus“ einzureichen, der von der IB an das Landesamt für Umweltschutz weitergeleitet wird. Diesen Antrag finden Sie im Downloadbereich unter der Rubrik „zur Antragstellung“.

Basis ist die Höhe der förderfähigen Investitionen.

Ist das Investitionsvolumen bei Antragstellung kleiner als 30.000 Euro, scheidet die Gewährung eines Investitionszuschusses aus. Sofern eine Unterschreitung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt (Verwendungsnachweis / Prüfung der Zweckbindung), wird die weitere Vorgehensweise im Einzelfall geprüft.

Ja, aber ein Mindestbetrag i. H. v. 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten (förderfähiges Investitionsvolumen) darf keine öffentliche Förderung, wie beispielsweise zinsverbilligte Kredite der KfW, enthalten.

Ja, es stehen Produkte zur KMU-Finanzierung bereit. Bitte lassen Sie sich hierzu vorab von unseren Experten über die kostenfreie Hotline 0800 56 007 57 beraten.

Ja, das Produkt Sachsen-Anhalt IMPULS sieht die Möglichkeit der Zwischenfinanzierung entsprechend den Vergabegrundsätzen vor.

Ja, die in den Finanzierungen mit öffentlichen Förderungen enthaltenen Subventionswerte werden vom Investitionszuschuss in Abzug gebracht. Bitte lassen Sie sich hierzu vorab von unseren Experten beraten.

Grundlage für die Ermittlung des Leiharbeiteranteils ist die Anzahl der mit Bewilligung vorhandenen Dauerarbeitsplätze (DAP) und Leiharbeiter. Die jeweilige Obergrenze von 10 bzw. 20 Prozent ist während des Zweckbindungszeitraums ebenfalls maßgeblich. Abweichungen sind jährlich in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten möglich.

Ja. Saisonarbeitsplätze finden mit ihrer jahresdurchschnittlichen tariflichen oder betriebsüblichen Arbeitszeit als DAP Berücksichtigung, wenn sie nach Art der Betriebsstätte während der Saisonzeit angeboten und besetzt werden.

Die Förderung von gebrauchten Wirtschaftsgütern ist ausgeschlossen. Dadurch scheidet die Gewährung eines Investitionszuschusses für stillgelegte bzw. von Stilllegung bedrohte Betriebsstätten aus. Neuinvestitionen sind jedoch förderfähig.

Ja, ausgeschlossen ist Recycling im Sinne reiner Volumenreduktion bzw. Zerkleinern und Sortieren. Findet dagegen einWertschöpfungsprozess statt, bei dem mittels chemisch- physikalischer Prozesse neue höherwertige Endprodukte mit neuen chemisch-physikalischen Eigenschaften entstehen, und der überwiegende Umsatz wird aus dem Verkauf dieser höherwertigen Produkte erzielt, kann das Vorhaben nach wie vor förderfähig sein.

In die Bemessungsgrundlage sind die Bruttolohnkosten in einer Bandbreite von mindestens
36.000 Euro bis max. 80.000 Euro zuzüglich Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialausgaben einbezogen. Auszugehen ist dabei von einer 40-Stunden-Woche.

Nein. Eigenleistungen sind in der Gesamtheit (sowohl Personal- als auch Materialkosten) nicht förderfähig.

Es sind nur nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten für betriebsnotwendige bauliche Investitionen förderfähig.

Nein. Energieerzeugungsanlagen jeglicher Art sind von der Förderung ausgeschlossen.

Grundsätzlich muss der überwiegende Umsatz des geförderten Unternehmens auch während der Frist der Zweckbindung auf einem förderfähigen Unternehmensgegenstand beruhen. Liegt während des Zweckbindungszeitraums diese Voraussetzung nicht vor, ist im Rahmen einer Prüfung über das weitere Vorgehen, ggf. die Umsetzung eines Teil- oder Gesamtwiderrufes, zu entscheiden.

Nach Prüfung ist in begründeten Einzelfällen eine Verlängerung der Zweckbindung um max. 3 Jahre möglich. Der Zweckbindungszeitraum kann von 5 auf max. 8 Jahre verlängert werden. Andernfalls erfolgt im Falle fehlender Umsetzung ein Teil- oder Gesamtwiderruf mit möglicher Stundung.

Grundsätzlich ist die mit der Arbeitsagentur abgestimmte und genehmigte Kurzarbeit nicht förderschädlich, da die Arbeitnehmer vertraglich gebunden bleiben. Die betroffenen DAP gelten folglich als besetzt.

In Frage kommen vor allem ein Schuldbeitritt der Gesellschafter, aber auch Grundschulden und Sicherungsübereignungen. Es wird in jedem Einzelfall während der Antragsbearbeitung geprüft, ob und welche Sicherheit zu stellen ist.

In diesen Fällen sind jeweils Organträger und Organgesellschaft bzw. Besitz- und Betriebsgesellschaft gemeinschaftliche Antragsteller und Zuwendungsempfänger.

Stand: 12. Oktober 2020

Häufig gestellte Fragen zum Auszahlungsantrag (Sachkostenzuschuss) des Förderprogramms Gemeinschaftsausfgabe zur "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW - gewerblich)

Folgende Voraussetzungen müssen bei der Beantragung einer Auszahlung beachtet werden:

  • Der Zuwendungs- bzw. Änderungsbescheid erlangt erst 4 Wochen nach Posteingang Bestandskraft.
  • Diesen Zeitraum können Sie verkürzen, indem Sie uns den Rechtsbehelfsverzicht (Anlage zum Bescheid) unterschrieben zukommen lassen. Bitte beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung im Zuwendungs- bzw. Änderungsbescheid.
  • Alle auszahlungsrelevanten Nebenbestimmungen müssen erfüllt sein. Hierzu beachten Sie bitte die Regelungen des Zuwendungsbescheides unter "Besondere Auszahlungsvoraussetzungen" und "Weitere Nebenbestimmungen".
  • Es sind förderfähige Investitionskosten gemäß Zuwendungsbescheid realisiert und bezahlt worden.

Um eine Auszahlung zu beantragen, muss das Formblatt "Auszahlungsantrag Sachkostenzuschuss" und die dazugehörige Anlage 1 "Zahlenmäßiger Nachweis" ausgefüllt werden. Diese Formblätter stehen Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung.

Der ausgefüllte und unterschriebene Auszahlungsantrag und die Anlage 1 "Zahlenmäßiger Nachweis" sind zusammen mit den dazugehörigen Originalrechnungen und originalen Zahlungsnachweisen (Kontoauszüge, siehe auch Ziffer 4.) einzureichen. Die Gleichwertigkeit von anderen als Originalbelegen haben Sie zu beweisen.

Für die Prüfung des Auszahlungsantrags ist es unabdingbar, dass Sie die einzelnen Belege (Rechnungen und Kontoauszüge) eindeutig den Positionen auf der Anlage 1 "Zahlenmäßiger Nachweis" zuordnen. Bitte sortieren Sie die Belege und nummerieren Sie diese entsprechend.

Die abgerechneten Ausgaben müssen dem Investitionsplan bzw. der uns vorliegenden Investitionsgüterliste zuzuordnen sein. Bitte beachten Sie die zusätzlich die „Hinweise zum Ausfüllen von Auszahlungsanträgen für die Fördermittel der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (Ausfüllhilfe)" auf unserer Homepage.

Es können alle Investitionsausgaben abgerechnet werden, die zum geförderten Investitionsvorhaben gehören. Das Investitionsvorhaben ist im Zuwendungsbescheid entsprechend Ihres "Antrags auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung" definiert. Es können grundsätzlich nur in der Bilanz aktivierungspflichtige Ausgaben bezuschusst werden, die zum Investitionsvorhaben gehören und förderfähig sind.

Wenn Ausgaben mit einer Sammelüberweisung ("Sammler") bezahlt wurden, reichen Sie bitte den originalen Kontoauszug sowie zusätzlich den Sammler in Kopie ein. Es müssen der Überweisungsbetrag insgesamt sowie die in der Anlage 1 "Zahlenmäßiger Nachweis" abgerechnete Einzelposition ersichtlich sein. Nicht für den Auszahlungsantrag relevante Kontobewegungen können auf diesem Sammler unkenntlich gemacht werden.

Nach Eingang Ihres Auszahlungsantrags prüfen wir, ob der Auszahlungsantrag und die Anlage 1 "Zahlenmäßiger Nachweis" vollständig ausgefüllt wurden und ob alle erforderlichen Originalbelege vorliegen. Sofern Angaben und / oder Unterlagen fehlen, informieren wir Sie und fordern diese nach.

Ihr Auszahlungsantrag wird entsprechend des Eingangsdatums bei der IB bearbeitet. Zwischen der ersten Sichtung auf Vollständigkeit und der Detailprüfung können je nach Anzahl der bei uns vorliegenden Auszahlungsanträge einige Tage oder auch Wochen liegen. Ergeben sich innerhalb der Detailprüfung Rückfragen, nimmt der zuständige Sachbearbeiter Kontakt mit Ihnen auf. Am schnellsten können wir Ihren Auszahlungsantrag prüfen, wenn alle Unterlagen vorliegen, die formalen Erfordernisse erfüllt und die einzelnen Belege den Positionen des zahlenmäßigen Nachweises zuzuordnen sind (siehe auch Ziffern 1 und 2).

Wenn die Prüfung Ihres Auszahlungsantrags nicht möglich ist, z. B. weil keine eindeutige Zuordnung der Belege zu den Positionen der Anlage 1 "Zahlenmäßiger Nachweis" erfolgte oder auszahlungsrelevante Nebenbestimmungen offen sind bzw. noch nicht erfüllt sind, schicken wir Ihnen den Auszahlungsantrag zurück.

Sofern einzelne Ausgabenpositionen im Rahmen des gestellten Auszahlungsantrags nicht anerkannt werden, vermerken wir dies auf der Anlage "Ausschlussgründe Auszahlungsantrag", die wir Ihnen im Rahmen der Rücksendung Ihrer Belege beilegen.

Sie haben die Möglichkeit, die entsprechenden Ausgabenpositionen mit dem nächsten Auszahlungsantrag mit Erläuterungen und / oder zusätzlichen Unterlagen nochmals einzureichen. Bitte reichen Sie die Unterlagen / Erläuterungen zu vormals gestrichenen Ausgabenpositionen nicht ohne neuen Auszahlungsantrag einschl. der Rechnungen und Zahlungsnachweise ein. Es erfolgt keine Nachzahlung ohne Auszahlungsantrag!

Grundsätzlich stehen im Zuwendungsbescheid festgeschriebene Zeitpunkte (siehe Zuwendungsbescheid Ziffer VIII., 2. Mittelabruf). Alle Mittel, die Ihnen laut Zuwendungsbescheid in einem Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt wurden, müssen bis spätestens zum 31.12. des jeweiligen Jahres abgerufen werden.

Mittel, die nicht fristgemäß angefordert oder in das nächste Haushaltsjahr übertragen wurden, verfallen. Bitte beachten Sie dazu die Festlegungen in Ihrem Zuwendungsbescheid unter Ziffer VIII., 2. Mittelabruf.

Unabhängig davon empfehlen wir, kontinuierlich, entsprechend des Investitionsfortschritts, Auszahlungsanträge einzureichen.

Wenn Ihnen gemäß Zuwendungsbescheid im aktuellen Haushaltsjahr keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, der Investitionsfortschritt jedoch einen weiteren Auszahlungsantrag rechtfertigt, können Sie einen ent-sprechenden Auszahlungsantrag stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass im Folgejahr Zuschussmittel für Sie eingeplant sind (beachten Sie dazu die Festlegungen im Zuwendungsbescheid, Ziffer VIII., 1. Auszahlung).

Stand: 18. Mai 2018