Unterstützung von kulturellen und künstlerischen Projekten sowie von Kultureinrichtungen. Ziele der "Kulturförderung" sind unter anderem die Pflege und Erschließung des kulturellen Erbes, die Stärkung und Entwicklung des bürgerschaftlichen Engagements und die Förderung der Breitenkultur.
Die Antragsunterlagen für die Kulturförderung werden in Kürze auf dieser Seite zur Verfügung gestellt.
Wer wird gefördert?
- Künstler (natürliche Personen)
- Vereine
- Verbände
- Gebietskörperschaften
- Kulturelle Institutionen
Was wird gefördert?
- Sachausgaben
- Personalausgaben
- Investitionen

Was Sie beachten sollten
- Anträge sind bis zum 1. Oktober für das kommende Haushaltsjahr einzureichen
- Ausnahmen:
- Anträge für den Förderbereich „Europäischer und internationaler Kulturaustausch“ können fortlaufend gestellt werden
- Anträge für eine Basisförderung auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Theatern in freier Trägerschaft müssen bis zum 15. Mai des Vorjahres eingereicht werden
- Ausnahmen:
Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.
Bitte achten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit beim Versenden von Dateien per E-Mail darauf, dass Sie diese verschlüsselt übermitteln. Hierzu können Sie die in Microsoft Office integrierte Verschlüsselung nutzen, die z. B. in Microsoft Excel unter „Datei – Arbeitsmappe schützen – Mit Kennwort verschlüsseln“ zur Verfügung steht. Alternativ können Sie eine Verschlüsselung auch in Form eines komprimierten Archivs vornehmen. Bitte achten Sie auf die Auswahl eines starken Verfahrens zur Verschlüsselung wie z. B. AES-256. Gebräuchliche Archivformate (z. B. ZIP) werden unterstützt. Zudem empfehlen wir die Auswahl eines zufälligen Passwortes mit einer Länge von mindestens 12 Zeichen und einer Kombination aus Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen (z. B. !$%&). Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie uns Passwort und Dateien getrennt voneinander übermitteln.
Kulturförderung - Fragen und Antworten (FAQ)
1. Allgemeines
Das Land Sachsen-Anhalt fördert kulturelle und künstlerische Projekte sowie kulturelle Einrichtungen, die Aufgaben von bedeutendem Landesinteresse erfüllen, basierend auf den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 in der aktuell geltenden Fassung.
Hierzu findet die Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt Anwendung und für den Förderbereich Theater in freier Trägerschaft außerdem die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Theatern in freier Trägerschaft.
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2. Antragsverfahren
Das Antragsformular kann entweder per Post oder digital per E-Mail eingereicht werden.
In der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Theatern in freier Trägerschaft gibt es unter Ziffer 3 festgelegte Förderhöchstbeträge, die sich je nach Art der Zuwendung unterscheiden.
In anderen Förderbereichen, die auf Grundlage der Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalts gestellt werden, ist die Förderung auf einen bestimmten Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben beschränkt (Ziffer 5 der Richtlinie).
Wenn Sie nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt sind, müssen Sie dies im Antrag angeben. Dann sind die Umsatzsteuer-Beträge im Ausgaben- und Finanzierungsplan nicht zu den förderfähigen Kosten zu zählen und nur Netto-Beträge sind anzugeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Anerkennung von ehrenamtlichen Arbeiten als unbare Eigenarbeitsleistung möglich. Die Leistungen müssen im Rahmen des Ausgaben- und Finanzierungsplans inkl. Anhang angegeben werden. Gemäß Nr. 4 der Ergänzenden Regelungen im Zusammenhang mit den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Zuwendungsrechtsergänzungserlass) können unbare Eigenarbeitsleistungen nur für ehrenamtliche Arbeiten berücksichtigt werden und nicht für gezahlte Entgelte. Außerdem werden im Zuwendungsrechtsergänzungserlass folgende Pauschalen pro Stunde festgelegt:
6,50 Euro für einfache Tätigkeiten
9,00 Euro für Tätigkeiten mit Ausbildung oder besonderen Qualifikationen
12,00 Euro für Tätigkeiten, die einen Hochschulabschluss erfordern (wozu auch künstlerische Arbeiten zählen)
Es ist nicht möglich unbare Sachleistungen als Geldwert im Ausgaben- und Finanzierungsplan anzuerkennen.
Ja, die gleichzeitige Beantragung weiterer Fördermittel ist erlaubt. Bei mehreren Fördermittelgebern müssen die gleichen Ausgaben- und Finanzierungspläne vorgelegt werden, und die Fördermittel sind entsprechend nachzuweisen.
Jedoch sind nach Ziffer 6.5 der Kulturförderrichtlinie eine gleichzeitige Förderung nach der Musikschulrichtlinie Sachsen-Anhalts oder der Denkmalpflegerichtlinie Sachsen-Anhalts ausgeschlossen.
Das hängt davon ab, wer für Ihre Organisation vertretungsberechtigt ist. Bei Vereinen ist das in der Satzung geregelt. Wenn mehrere Vorstandsmitglieder vertreten dürfen, müssen alle unterschreiben. Bei anderen juristischen Personen gilt Ähnliches. Im Verlauf des Antragsverfahrens wird eine Legitimation der vertretungsberechtigten (auftretenden) Personen erforderlich sein. Hierzu werden Sie durch die Investitionsbank gesondert informiert. Falls eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, den Antrag zu unterschreiben, muss eine Vollmacht beigefügt werden.
Ein förderunschädlicher Vorhabenbeginn (vorzeitiger Maßnahmebeginn) ist nach vollständigem Antragseingang bei der IB möglich. Der Eingang des vollständigen Antrags wird Ihnen durch eine Nachricht der IB bestätigt. Zum Zeitpunkt des vollständigen Antragseingangs kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden.
Die Investitionsbank entscheidet in Abstimmung mit der Staatskanzlei und dem Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt über die Auswahl der Förderprojekte und eine Bewilligung. Zusätzlich werden für einzelne Förderbereiche fachliche Stellungnahmen beispielsweise von einer Fachjury oder einem Fachbeirat eingeholt.
Wer wird gefördert?
- Künstler (natürliche Personen)
- Vereine
- Verbände
- Gebietskörperschaften
- Kulturelle Institutionen
Was wird gefördert?
- Sachausgaben
- Personalausgaben
- Investitionen

Was Sie beachten sollten
- Anträge sind bis zum 1. Oktober für das kommende Haushaltsjahr einzureichen
- Ausnahmen:
- Anträge für den Förderbereich „Europäischer und internationaler Kulturaustausch“ können fortlaufend gestellt werden
- Anträge für eine Basisförderung auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Theatern in freier Trägerschaft müssen bis zum 15. Mai des Vorjahres eingereicht werden
- Ausnahmen:
Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.
Bitte achten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit beim Versenden von Dateien per E-Mail darauf, dass Sie diese verschlüsselt übermitteln. Hierzu können Sie die in Microsoft Office integrierte Verschlüsselung nutzen, die z. B. in Microsoft Excel unter „Datei – Arbeitsmappe schützen – Mit Kennwort verschlüsseln“ zur Verfügung steht. Alternativ können Sie eine Verschlüsselung auch in Form eines komprimierten Archivs vornehmen. Bitte achten Sie auf die Auswahl eines starken Verfahrens zur Verschlüsselung wie z. B. AES-256. Gebräuchliche Archivformate (z. B. ZIP) werden unterstützt. Zudem empfehlen wir die Auswahl eines zufälligen Passwortes mit einer Länge von mindestens 12 Zeichen und einer Kombination aus Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen (z. B. !$%&). Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie uns Passwort und Dateien getrennt voneinander übermitteln.
Kulturförderung - Fragen und Antworten (FAQ)
1. Allgemeines
Das Land Sachsen-Anhalt fördert kulturelle und künstlerische Projekte sowie kulturelle Einrichtungen, die Aufgaben von bedeutendem Landesinteresse erfüllen, basierend auf den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 in der aktuell geltenden Fassung.
Hierzu findet die Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt Anwendung und für den Förderbereich Theater in freier Trägerschaft außerdem die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Theatern in freier Trägerschaft.
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2. Antragsverfahren
Das Antragsformular kann entweder per Post oder digital per E-Mail eingereicht werden.
In der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Theatern in freier Trägerschaft gibt es unter Ziffer 3 festgelegte Förderhöchstbeträge, die sich je nach Art der Zuwendung unterscheiden.
In anderen Förderbereichen, die auf Grundlage der Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalts gestellt werden, ist die Förderung auf einen bestimmten Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben beschränkt (Ziffer 5 der Richtlinie).
Wenn Sie nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt sind, müssen Sie dies im Antrag angeben. Dann sind die Umsatzsteuer-Beträge im Ausgaben- und Finanzierungsplan nicht zu den förderfähigen Kosten zu zählen und nur Netto-Beträge sind anzugeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Anerkennung von ehrenamtlichen Arbeiten als unbare Eigenarbeitsleistung möglich. Die Leistungen müssen im Rahmen des Ausgaben- und Finanzierungsplans inkl. Anhang angegeben werden. Gemäß Nr. 4 der Ergänzenden Regelungen im Zusammenhang mit den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Zuwendungsrechtsergänzungserlass) können unbare Eigenarbeitsleistungen nur für ehrenamtliche Arbeiten berücksichtigt werden und nicht für gezahlte Entgelte. Außerdem werden im Zuwendungsrechtsergänzungserlass folgende Pauschalen pro Stunde festgelegt:
6,50 Euro für einfache Tätigkeiten
9,00 Euro für Tätigkeiten mit Ausbildung oder besonderen Qualifikationen
12,00 Euro für Tätigkeiten, die einen Hochschulabschluss erfordern (wozu auch künstlerische Arbeiten zählen)
Es ist nicht möglich unbare Sachleistungen als Geldwert im Ausgaben- und Finanzierungsplan anzuerkennen.
Ja, die gleichzeitige Beantragung weiterer Fördermittel ist erlaubt. Bei mehreren Fördermittelgebern müssen die gleichen Ausgaben- und Finanzierungspläne vorgelegt werden, und die Fördermittel sind entsprechend nachzuweisen.
Jedoch sind nach Ziffer 6.5 der Kulturförderrichtlinie eine gleichzeitige Förderung nach der Musikschulrichtlinie Sachsen-Anhalts oder der Denkmalpflegerichtlinie Sachsen-Anhalts ausgeschlossen.
Das hängt davon ab, wer für Ihre Organisation vertretungsberechtigt ist. Bei Vereinen ist das in der Satzung geregelt. Wenn mehrere Vorstandsmitglieder vertreten dürfen, müssen alle unterschreiben. Bei anderen juristischen Personen gilt Ähnliches. Im Verlauf des Antragsverfahrens wird eine Legitimation der vertretungsberechtigten (auftretenden) Personen erforderlich sein. Hierzu werden Sie durch die Investitionsbank gesondert informiert. Falls eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, den Antrag zu unterschreiben, muss eine Vollmacht beigefügt werden.
Ein förderunschädlicher Vorhabenbeginn (vorzeitiger Maßnahmebeginn) ist nach vollständigem Antragseingang bei der IB möglich. Der Eingang des vollständigen Antrags wird Ihnen durch eine Nachricht der IB bestätigt. Zum Zeitpunkt des vollständigen Antragseingangs kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden.
Die Investitionsbank entscheidet in Abstimmung mit der Staatskanzlei und dem Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt über die Auswahl der Förderprojekte und eine Bewilligung. Zusätzlich werden für einzelne Förderbereiche fachliche Stellungnahmen beispielsweise von einer Fachjury oder einem Fachbeirat eingeholt.
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