Unterstützung von kulturellen und künstlerischen Projekten sowie von Kultureinrichtungen. Ziele der "Kulturförderung" sind unter anderem die Pflege und Erschließung des kulturellen Erbes, die Stärkung und Entwicklung des bürgerschaftlichen Engagements und die Förderung der Breitenkultur.
Achtung: Der Antrag für den Förderbereich Industriekultur unterscheidet sich von dem allgemeinen Antrag der Kulturförderung und ist auf der Seite Industriekultur Kultur zu finden.
Wer wird gefördert?
- Künstler (natürliche Personen)
- Vereine
- Verbände
- Gebietskörperschaften
- Kulturelle Institutionen
Was wird gefördert?
- Sachausgaben
- Personalausgaben
- Investitionen

Was Sie beachten sollten
- Anträge sind bis zum 1. Oktober für das kommende Haushaltsjahr einzureichen
- Ausnahmen:
- Anträge für den Förderbereich „Europäischer und internationaler Kulturaustausch“ können fortlaufend gestellt werden
- Anträge für eine Basisförderung auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Theatern in freier Trägerschaft müssen bis zum 15. Mai des Vorjahres eingereicht werden
- Ausnahmen:
Richtlinien/Merkblätter
Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.
Bitte achten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit beim Versenden von Dateien per E-Mail darauf, dass Sie diese verschlüsselt übermitteln. Hierzu können Sie die in Microsoft Office integrierte Verschlüsselung nutzen, die z. B. in Microsoft Excel unter „Datei – Arbeitsmappe schützen – Mit Kennwort verschlüsseln“ zur Verfügung steht. Alternativ können Sie eine Verschlüsselung auch in Form eines komprimierten Archivs vornehmen. Bitte achten Sie auf die Auswahl eines starken Verfahrens zur Verschlüsselung wie z. B. AES-256. Gebräuchliche Archivformate (z. B. ZIP) werden unterstützt. Zudem empfehlen wir die Auswahl eines zufälligen Passwortes mit einer Länge von mindestens 12 Zeichen und einer Kombination aus Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen (z. B. !$%&). Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie uns Passwort und Dateien getrennt voneinander übermitteln.
Kulturförderung - Fragen und Antworten (FAQ)
1. Allgemeines
Das Land Sachsen-Anhalt fördert kulturelle und künstlerische Projekte sowie kulturelle Einrichtungen, die Aufgaben von bedeutendem Landesinteresse erfüllen, basierend auf den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 in der aktuell geltenden Fassung.
Hierzu findet die Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt Anwendung und für den Förderbereich Theater in freier Trägerschaft außerdem die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Theatern in freier Trägerschaft.
.
2. Antragsverfahren allgemein
Das Antragsformular kann entweder per Post oder digital per E-Mail eingereicht werden.
In der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Theatern in freier Trägerschaft gibt es unter Ziffer 3 festgelegte Förderhöchstbeträge, die sich je nach Art der Zuwendung unterscheiden.
In anderen Förderbereichen, die auf Grundlage der Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalts gestellt werden, ist die Förderung auf einen bestimmten Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben beschränkt (Ziffer 5 der Richtlinie).
Wenn Sie nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt sind, müssen Sie dies im Antrag angeben. Dann sind die Umsatzsteuer-Beträge im Ausgaben- und Finanzierungsplan nicht zu den förderfähigen Kosten zu zählen und nur Netto-Beträge anzugeben.
Für die Förderwürdigkeit ist es ausreichend, wenn eines der vorgegebenen Ziele verfolgt wird. Bitte kreuzen Sie nur diejenigen an, die Ihr Vorhaben auch tatsächlich als ein primäres Ziel verfolgt.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist die Anerkennung von ehrenamtlichen Arbeiten als unbare Eigenarbeitsleistung möglich. Die Leistungen müssen im Rahmen des Ausgaben- und Finanzierungsplans inkl. Anhang angegeben werden. Gemäß Nr. 4 der Ergänzenden Regelungen im Zusammenhang mit den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Zuwendungsrechtsergänzungserlass) können unbare Eigenarbeitsleistungen nur für ehrenamtliche Arbeiten berücksichtigt werden und nicht für gezahlte Entgelte.
Außerdem werden im Zuwendungsrechtsergänzungserlass folgende Pauschalen pro Stunde festgelegt:
a) für einfache Tätigkeiten, für die eine berufliche Ausbildung nicht erforderlich ist
6,50 Euro pro Stunde
b) für Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene berufliche Ausbildung oder mehrjährige einschlägige Berufserfahrungen erforderlich sind
(Nachweis erforderlich)
9,00 Euro pro Stunde
c) für höherwertigere Tätigkeiten wie die Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und anderen Dienstleistungen, die eine Hochschul- oder vergleichbare Ausbildung erfordern
(Nachweis erforderlich)
12,00 Euro pro Stunde
Die Berücksichtigung von Werten über 12 Euro pro Stunde ist möglich, bedarf aber einer besonderen Begründung.
Die zu berücksichtigende Bewertung (Euro je Stunde) ist unabhängig von der jeweiligen beruflichen Qualifikation der ehrenamtlich oder freiwillig tätigen Person festzulegen. Maßgeblich ist die Art der Tätigkeit.
Die Arbeitsleistungen sind den Eigenmitteln zuzurechnen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, wie sich die im Finanzierungsplan ausgewiesenen Eigenmittel zusammensetzen.
z.B.
Eigenmittel 2.000 Euro
davon tatsächliche Eigenmittel 1.500 Euro
davon Eigenarbeitsleistungen 500 Euro
Aus dem Antrag muss auch hervorgehen, in welchen Ausgabenpositionen welche Beträge an Eigenarbeitsleistungen berücksichtigt werden.
Es ist nicht möglich unbare Sachleistungen als Geldwert im Ausgaben- und Finanzierungsplan anzuerkennen.
Das Verfahren zur Berücksichtigung von Eigenarbeitsleistungen als zuwendungsfähige Ausgaben ist ausführlich im Abschnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses beschrieben. Diesen finden Sie über den nachfolgenden Link:
Personalausgaben können entweder als direkte Kosten abgerechnet werden. Hierfür müssen Sie uns bei beantragter Zuwendung über 50.000 Euro mit dem Antrag auch die Erklärung zur Einhaltung des Besserstellungsverbotes mit Anlagen (IB-Formblätter) einreichen.
Alternativ lässt der Zuwendungsrechtsergänzungserlass zur Vereinfachung eine Abrechnung durch Pauschalen zu. Alle Details dieser Pauschalen finden Sie in Abschnitt 2 Ziffer 4.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses. Diesen finden Sie über folgenden Link:
Ja, die gleichzeitige Beantragung weiterer Fördermittel ist erlaubt. Bei mehreren Fördermittelgebern müssen die gleichen Ausgaben- und Finanzierungspläne vorgelegt werden, und die Fördermittel sind entsprechend nachzuweisen.
Jedoch ist nach Ziffer 6.5 der Kulturförderrichtlinie eine gleichzeitige Förderung nach der Musikschulrichtlinie Sachsen-Anhalts oder der Denkmalpflegerichtlinie Sachsen-Anhalts ausgeschlossen.
Soweit gemäß den Angaben im Antragsformular anderweitig weitere Fremdmittel beantragt wurden / werden und eine Gewährung dieser weiteren Fremdmittel noch nicht verbindlich zugesagt worden ist, darf deren Beantragung nicht offenkundig aussichtslos sein und es dürfen im Übrigen bei dem für diese weiteren Fremdmittel noch laufenden Antragsvorgang keine Anhaltspunkte vorliegen / bekannt geworden sein, wonach über den dortigen Antrag abschlägig entschieden werden wird. Wird später die Gewährung der anderweitigen Fremdmittel abgelehnt, muss die Investitionsbank Sachsen-Anhalt unverzüglich über diese Ablehnung informiert werden.
Das Wort „zahlungsfähig“ ist das Gegenteil zu dem aus der Insolvenzordnung stammenden Begriff der Zahlungsunfähigkeit. Die Zahlungsunfähigkeit ist dabei einer der (verpflichtenden) Gründe zur Stellung eines Insolvenzantrags und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 17 Abs. 1 InsO) über das Vermögen einer Person. Die Insolvenzordnung definiert in § 17 Abs. 2 diesen Begriff wie folgt:
„(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“
Die insolvenzrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes konkretisiert diese gesetzliche Definition dahin, dass eine Zahlungsfähigkeit solange gegeben ist, wie eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke (= fehlende Zahlungsmittel) weniger als zehn Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt, sofern nicht bereits abzusehen ist, dass diese Liquiditätslücke demnächst die Zehnprozentgrenze übersteigen wird. In die Ermittlung der Liquiditätslücke ist eine einzelne Forderung, die der Schuldner als unbegründet ansieht und auf die er daher die Zahlung verweigert, nicht zu berücksichtigen, sofern diese Verweigerung nicht der Verschleierung der bestehenden Zahlungsunfähigkeit dienen soll.
Die Erklärung zielt darauf ab, dass im Finanzierungsplan alle Eigen- und Fremdmittel vollumfänglich und vollständig benannt werden müssen. Sollten zeitlich nach der hiesigen Antragstellung anderweitig doch noch weitere Fremdmittel beantragt werden, so ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt unverzüglich über eine solche Antragstellung zu informieren.
Nein. Die Auswahl ist förderunschädlich.
Als Betrieb in diesem subventionsstrafrechtlichen Sinn sind nicht nur solche gewerblicher oder landwirtschaftlicher Art zu definieren, sondern jede weitergehend nicht nur vorübergehend organisatorisch und räumlich zusammengefasste Einheit von Personen und Sachmitteln unter einheitlicher Leitung zu dem arbeitstechnischen Zweck, Güter oder Leistungen zu erzeugen oder zur Verfügung zu stellen. Eine Gewinnerzielungsabsicht oder die Teilnahme am Wettbewerb sind nicht erforderlich, so dass unter anderem Einzelunternehmer, Theater, (Förder)Vereine und karitative Unternehmen unter dieses Merkmal Betrieb fallen. Der Begriff Unternehmen ist in diesem Zusammenhang ein Synonym für Betrieb.
Das hängt davon ab, wer für Ihre Organisation vertretungsberechtigt ist. Bei Vereinen ist das in der Satzung geregelt. Davon hängt es ab, ob ein Vorstandsmitglieder allein oder nur mehrere/alle Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten darf/dürfen. und wer das Antragsformular unterschreiben muss: einer, mehrere oder alle.
Bei anderen juristischen Personen gilt Ähnliches (z.B. Geschäftsführer bei der GmbH, Prokurist).
Falls eine sonstige Person (z.B. Mitarbeiter, externer Berater) – ohne durch Satzung, Gesellschafterbeschluss etc. förmlich als gesetzlicher Vertreter bestellt zu sein – bevollmächtigt ist, den Antrag zu unterschreiben und/oder auch sonst im Antragsverfahren für den Antragsteller aufzutreten, muss dem Antrag eine Vollmacht beigefügt werden.
Im Verlauf des Antragsverfahrens wird eine Legitimation der vertretungsberechtigten (auftretenden) Personen erforderlich sein. Hierzu werden Sie durch die Investitionsbank gesondert informiert.
Ein förderunschädlicher Vorhabenbeginn (vorzeitiger Maßnahmebeginn) ist nach vollständigem Antragseingang bei der IB möglich. Der Eingang des vollständigen Antrags wird Ihnen durch eine Nachricht der IB bestätigt. Dennoch kann ab dem Zeitpunkt des vollständigen Antragseingangs kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden.
Die Investitionsbank entscheidet in Abstimmung mit der Staatskanzlei und dem Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt über die Auswahl der Förderprojekte und eine Bewilligung. Zusätzlich werden für einzelne Förderbereiche fachliche Stellungnahmen beispielsweise von einer Fachjury oder einem Fachbeirat eingeholt.
3. Erklärung zur Beihilferelevanz im Antragsformular
Die Abfragen unter Ziffer 5 im Antragsformular dienen nur dazu festzustellen, ob die beantragte Förderung eine staatliche Beihilfe darstellt. In diesem Fall müssen zusätzliche Regeln eingehalten werden. Die Abfragen stehen in Verbindung zur Förderfähigkeit des Vorhabens, sofern die zusätzlichen Beihilferegeln nicht eingehalten werden können. Beispielsweise ist es keine Fördervoraussetzung, dass die kulturelle Einrichtung der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt wird, wie unter 5.3 (A) erfragt. Dennoch dürfen staatliche Beihilfen grundsätzlich nicht an Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten gewährt werden. Daher müssen auch diese Fragen sorgfältig und wahrheitsgetreu beantwortet werden.
Eine staatliche Beihilfe ist eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Unterstützung/Förderung, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Beihilfen sind nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar und somit grundsätzlich verboten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt herzustellen. Hierfür gibt es verschiedene sogenannte Freistellungsnormen, wie die in dieser Förderrichtlinie zur Anwendung kommende Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (kurz: AGVO). Sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt werden, ist die gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Unter „intensivem“ werben außerhalb der Region wird bspw. die fremdsprachige Bewerbung durch den Antragsteller auf einer betriebenen Internetplattform oder in Flyern sowie anderweitige Werbung im Ausland verstanden. In dem Fall ist davon auszugehen, dass bewusst Kunden/Nutzer aus anderen Mitgliedstaaten und somit außerhalb der Region angesprochen werden sollen.
„Regionales Einzugsgebiet“ bedeutet, dass die Tätigkeit/Investition nur in einem geografisch beschränkten Gebiet eines Mitgliedstaates angeboten/getätigt wird, sodass es unwahrscheinlich ist, dass Kunden aus anderen Mitgliedstaaten durch das Angebot angezogen werden.
Eine Tätigkeit ist dann objektiv nicht substituierbar, wenn dafür kein echter Markt besteht bzw. bestehen kann (bspw. das Führen öffentlicher Archive, die einzigartige Dokumente umfassen).
Die Fragen in Ziff. 5.3 (A) und Ziff. 5.3 (B) sind alternativ zu verstehen. Sofern Sie die Frage in Ziff. 5.3 (A) mit „ja“ beantwortet haben, entfällt die Beantwortung der Frage in Ziff. 5.3 (B). Haben Sie die Frage in Ziff. 5.3 (A) mit „nein“ beantwortet, ist die Beantwortung der Frage in Ziff. 5.3 (B) dagegen unbedingt notwendig.
Sofern kein Feld unter Ziff. 5 mit „ja“ beantwortet wurde, wird Ihnen wie oben ausgeführt mit der Förderung Ihres Vorhabens eine staatliche Beihilfe gewährt und es müssen zusätzliche Bestimmungen aus der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 (kurz: AGVO) eingehalten werden. Eine Bestimmung ist die, dass Sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß einer von der EU-Kommission festgelegten Definition sein dürfen. Um dies ausschließen zu können, benötigen wir die von Ihnen ausgefüllte Erklärung.
Wer wird gefördert?
- Künstler (natürliche Personen)
- Vereine
- Verbände
- Gebietskörperschaften
- Kulturelle Institutionen
Was wird gefördert?
- Sachausgaben
- Personalausgaben
- Investitionen

Was Sie beachten sollten
- Anträge sind bis zum 1. Oktober für das kommende Haushaltsjahr einzureichen
- Ausnahmen:
- Anträge für den Förderbereich „Europäischer und internationaler Kulturaustausch“ können fortlaufend gestellt werden
- Anträge für eine Basisförderung auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Theatern in freier Trägerschaft müssen bis zum 15. Mai des Vorjahres eingereicht werden
- Ausnahmen:
Richtlinien/Merkblätter
Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.
Bitte achten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit beim Versenden von Dateien per E-Mail darauf, dass Sie diese verschlüsselt übermitteln. Hierzu können Sie die in Microsoft Office integrierte Verschlüsselung nutzen, die z. B. in Microsoft Excel unter „Datei – Arbeitsmappe schützen – Mit Kennwort verschlüsseln“ zur Verfügung steht. Alternativ können Sie eine Verschlüsselung auch in Form eines komprimierten Archivs vornehmen. Bitte achten Sie auf die Auswahl eines starken Verfahrens zur Verschlüsselung wie z. B. AES-256. Gebräuchliche Archivformate (z. B. ZIP) werden unterstützt. Zudem empfehlen wir die Auswahl eines zufälligen Passwortes mit einer Länge von mindestens 12 Zeichen und einer Kombination aus Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen (z. B. !$%&). Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie uns Passwort und Dateien getrennt voneinander übermitteln.
Kulturförderung - Fragen und Antworten (FAQ)
1. Allgemeines
Das Land Sachsen-Anhalt fördert kulturelle und künstlerische Projekte sowie kulturelle Einrichtungen, die Aufgaben von bedeutendem Landesinteresse erfüllen, basierend auf den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 in der aktuell geltenden Fassung.
Hierzu findet die Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt Anwendung und für den Förderbereich Theater in freier Trägerschaft außerdem die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Theatern in freier Trägerschaft.
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2. Antragsverfahren allgemein
Das Antragsformular kann entweder per Post oder digital per E-Mail eingereicht werden.
In der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Theatern in freier Trägerschaft gibt es unter Ziffer 3 festgelegte Förderhöchstbeträge, die sich je nach Art der Zuwendung unterscheiden.
In anderen Förderbereichen, die auf Grundlage der Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalts gestellt werden, ist die Förderung auf einen bestimmten Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben beschränkt (Ziffer 5 der Richtlinie).
Wenn Sie nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt sind, müssen Sie dies im Antrag angeben. Dann sind die Umsatzsteuer-Beträge im Ausgaben- und Finanzierungsplan nicht zu den förderfähigen Kosten zu zählen und nur Netto-Beträge anzugeben.
Für die Förderwürdigkeit ist es ausreichend, wenn eines der vorgegebenen Ziele verfolgt wird. Bitte kreuzen Sie nur diejenigen an, die Ihr Vorhaben auch tatsächlich als ein primäres Ziel verfolgt.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist die Anerkennung von ehrenamtlichen Arbeiten als unbare Eigenarbeitsleistung möglich. Die Leistungen müssen im Rahmen des Ausgaben- und Finanzierungsplans inkl. Anhang angegeben werden. Gemäß Nr. 4 der Ergänzenden Regelungen im Zusammenhang mit den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Zuwendungsrechtsergänzungserlass) können unbare Eigenarbeitsleistungen nur für ehrenamtliche Arbeiten berücksichtigt werden und nicht für gezahlte Entgelte.
Außerdem werden im Zuwendungsrechtsergänzungserlass folgende Pauschalen pro Stunde festgelegt:
a) für einfache Tätigkeiten, für die eine berufliche Ausbildung nicht erforderlich ist
6,50 Euro pro Stunde
b) für Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene berufliche Ausbildung oder mehrjährige einschlägige Berufserfahrungen erforderlich sind
(Nachweis erforderlich)
9,00 Euro pro Stunde
c) für höherwertigere Tätigkeiten wie die Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und anderen Dienstleistungen, die eine Hochschul- oder vergleichbare Ausbildung erfordern
(Nachweis erforderlich)
12,00 Euro pro Stunde
Die Berücksichtigung von Werten über 12 Euro pro Stunde ist möglich, bedarf aber einer besonderen Begründung.
Die zu berücksichtigende Bewertung (Euro je Stunde) ist unabhängig von der jeweiligen beruflichen Qualifikation der ehrenamtlich oder freiwillig tätigen Person festzulegen. Maßgeblich ist die Art der Tätigkeit.
Die Arbeitsleistungen sind den Eigenmitteln zuzurechnen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, wie sich die im Finanzierungsplan ausgewiesenen Eigenmittel zusammensetzen.
z.B.
Eigenmittel 2.000 Euro
davon tatsächliche Eigenmittel 1.500 Euro
davon Eigenarbeitsleistungen 500 Euro
Aus dem Antrag muss auch hervorgehen, in welchen Ausgabenpositionen welche Beträge an Eigenarbeitsleistungen berücksichtigt werden.
Es ist nicht möglich unbare Sachleistungen als Geldwert im Ausgaben- und Finanzierungsplan anzuerkennen.
Das Verfahren zur Berücksichtigung von Eigenarbeitsleistungen als zuwendungsfähige Ausgaben ist ausführlich im Abschnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses beschrieben. Diesen finden Sie über den nachfolgenden Link:
Personalausgaben können entweder als direkte Kosten abgerechnet werden. Hierfür müssen Sie uns bei beantragter Zuwendung über 50.000 Euro mit dem Antrag auch die Erklärung zur Einhaltung des Besserstellungsverbotes mit Anlagen (IB-Formblätter) einreichen.
Alternativ lässt der Zuwendungsrechtsergänzungserlass zur Vereinfachung eine Abrechnung durch Pauschalen zu. Alle Details dieser Pauschalen finden Sie in Abschnitt 2 Ziffer 4.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses. Diesen finden Sie über folgenden Link:
Ja, die gleichzeitige Beantragung weiterer Fördermittel ist erlaubt. Bei mehreren Fördermittelgebern müssen die gleichen Ausgaben- und Finanzierungspläne vorgelegt werden, und die Fördermittel sind entsprechend nachzuweisen.
Jedoch ist nach Ziffer 6.5 der Kulturförderrichtlinie eine gleichzeitige Förderung nach der Musikschulrichtlinie Sachsen-Anhalts oder der Denkmalpflegerichtlinie Sachsen-Anhalts ausgeschlossen.
Soweit gemäß den Angaben im Antragsformular anderweitig weitere Fremdmittel beantragt wurden / werden und eine Gewährung dieser weiteren Fremdmittel noch nicht verbindlich zugesagt worden ist, darf deren Beantragung nicht offenkundig aussichtslos sein und es dürfen im Übrigen bei dem für diese weiteren Fremdmittel noch laufenden Antragsvorgang keine Anhaltspunkte vorliegen / bekannt geworden sein, wonach über den dortigen Antrag abschlägig entschieden werden wird. Wird später die Gewährung der anderweitigen Fremdmittel abgelehnt, muss die Investitionsbank Sachsen-Anhalt unverzüglich über diese Ablehnung informiert werden.
Das Wort „zahlungsfähig“ ist das Gegenteil zu dem aus der Insolvenzordnung stammenden Begriff der Zahlungsunfähigkeit. Die Zahlungsunfähigkeit ist dabei einer der (verpflichtenden) Gründe zur Stellung eines Insolvenzantrags und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 17 Abs. 1 InsO) über das Vermögen einer Person. Die Insolvenzordnung definiert in § 17 Abs. 2 diesen Begriff wie folgt:
„(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“
Die insolvenzrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes konkretisiert diese gesetzliche Definition dahin, dass eine Zahlungsfähigkeit solange gegeben ist, wie eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke (= fehlende Zahlungsmittel) weniger als zehn Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt, sofern nicht bereits abzusehen ist, dass diese Liquiditätslücke demnächst die Zehnprozentgrenze übersteigen wird. In die Ermittlung der Liquiditätslücke ist eine einzelne Forderung, die der Schuldner als unbegründet ansieht und auf die er daher die Zahlung verweigert, nicht zu berücksichtigen, sofern diese Verweigerung nicht der Verschleierung der bestehenden Zahlungsunfähigkeit dienen soll.
Die Erklärung zielt darauf ab, dass im Finanzierungsplan alle Eigen- und Fremdmittel vollumfänglich und vollständig benannt werden müssen. Sollten zeitlich nach der hiesigen Antragstellung anderweitig doch noch weitere Fremdmittel beantragt werden, so ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt unverzüglich über eine solche Antragstellung zu informieren.
Nein. Die Auswahl ist förderunschädlich.
Als Betrieb in diesem subventionsstrafrechtlichen Sinn sind nicht nur solche gewerblicher oder landwirtschaftlicher Art zu definieren, sondern jede weitergehend nicht nur vorübergehend organisatorisch und räumlich zusammengefasste Einheit von Personen und Sachmitteln unter einheitlicher Leitung zu dem arbeitstechnischen Zweck, Güter oder Leistungen zu erzeugen oder zur Verfügung zu stellen. Eine Gewinnerzielungsabsicht oder die Teilnahme am Wettbewerb sind nicht erforderlich, so dass unter anderem Einzelunternehmer, Theater, (Förder)Vereine und karitative Unternehmen unter dieses Merkmal Betrieb fallen. Der Begriff Unternehmen ist in diesem Zusammenhang ein Synonym für Betrieb.
Das hängt davon ab, wer für Ihre Organisation vertretungsberechtigt ist. Bei Vereinen ist das in der Satzung geregelt. Davon hängt es ab, ob ein Vorstandsmitglieder allein oder nur mehrere/alle Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten darf/dürfen. und wer das Antragsformular unterschreiben muss: einer, mehrere oder alle.
Bei anderen juristischen Personen gilt Ähnliches (z.B. Geschäftsführer bei der GmbH, Prokurist).
Falls eine sonstige Person (z.B. Mitarbeiter, externer Berater) – ohne durch Satzung, Gesellschafterbeschluss etc. förmlich als gesetzlicher Vertreter bestellt zu sein – bevollmächtigt ist, den Antrag zu unterschreiben und/oder auch sonst im Antragsverfahren für den Antragsteller aufzutreten, muss dem Antrag eine Vollmacht beigefügt werden.
Im Verlauf des Antragsverfahrens wird eine Legitimation der vertretungsberechtigten (auftretenden) Personen erforderlich sein. Hierzu werden Sie durch die Investitionsbank gesondert informiert.
Ein förderunschädlicher Vorhabenbeginn (vorzeitiger Maßnahmebeginn) ist nach vollständigem Antragseingang bei der IB möglich. Der Eingang des vollständigen Antrags wird Ihnen durch eine Nachricht der IB bestätigt. Dennoch kann ab dem Zeitpunkt des vollständigen Antragseingangs kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden.
Die Investitionsbank entscheidet in Abstimmung mit der Staatskanzlei und dem Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt über die Auswahl der Förderprojekte und eine Bewilligung. Zusätzlich werden für einzelne Förderbereiche fachliche Stellungnahmen beispielsweise von einer Fachjury oder einem Fachbeirat eingeholt.
3. Erklärung zur Beihilferelevanz im Antragsformular
Die Abfragen unter Ziffer 5 im Antragsformular dienen nur dazu festzustellen, ob die beantragte Förderung eine staatliche Beihilfe darstellt. In diesem Fall müssen zusätzliche Regeln eingehalten werden. Die Abfragen stehen in Verbindung zur Förderfähigkeit des Vorhabens, sofern die zusätzlichen Beihilferegeln nicht eingehalten werden können. Beispielsweise ist es keine Fördervoraussetzung, dass die kulturelle Einrichtung der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt wird, wie unter 5.3 (A) erfragt. Dennoch dürfen staatliche Beihilfen grundsätzlich nicht an Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten gewährt werden. Daher müssen auch diese Fragen sorgfältig und wahrheitsgetreu beantwortet werden.
Eine staatliche Beihilfe ist eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Unterstützung/Förderung, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Beihilfen sind nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar und somit grundsätzlich verboten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt herzustellen. Hierfür gibt es verschiedene sogenannte Freistellungsnormen, wie die in dieser Förderrichtlinie zur Anwendung kommende Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (kurz: AGVO). Sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt werden, ist die gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Unter „intensivem“ werben außerhalb der Region wird bspw. die fremdsprachige Bewerbung durch den Antragsteller auf einer betriebenen Internetplattform oder in Flyern sowie anderweitige Werbung im Ausland verstanden. In dem Fall ist davon auszugehen, dass bewusst Kunden/Nutzer aus anderen Mitgliedstaaten und somit außerhalb der Region angesprochen werden sollen.
„Regionales Einzugsgebiet“ bedeutet, dass die Tätigkeit/Investition nur in einem geografisch beschränkten Gebiet eines Mitgliedstaates angeboten/getätigt wird, sodass es unwahrscheinlich ist, dass Kunden aus anderen Mitgliedstaaten durch das Angebot angezogen werden.
Eine Tätigkeit ist dann objektiv nicht substituierbar, wenn dafür kein echter Markt besteht bzw. bestehen kann (bspw. das Führen öffentlicher Archive, die einzigartige Dokumente umfassen).
Die Fragen in Ziff. 5.3 (A) und Ziff. 5.3 (B) sind alternativ zu verstehen. Sofern Sie die Frage in Ziff. 5.3 (A) mit „ja“ beantwortet haben, entfällt die Beantwortung der Frage in Ziff. 5.3 (B). Haben Sie die Frage in Ziff. 5.3 (A) mit „nein“ beantwortet, ist die Beantwortung der Frage in Ziff. 5.3 (B) dagegen unbedingt notwendig.
Sofern kein Feld unter Ziff. 5 mit „ja“ beantwortet wurde, wird Ihnen wie oben ausgeführt mit der Förderung Ihres Vorhabens eine staatliche Beihilfe gewährt und es müssen zusätzliche Bestimmungen aus der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 (kurz: AGVO) eingehalten werden. Eine Bestimmung ist die, dass Sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß einer von der EU-Kommission festgelegten Definition sein dürfen. Um dies ausschließen zu können, benötigen wir die von Ihnen ausgefüllte Erklärung.
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