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Sachsen-Anhalt ÖFFIZIENZ

Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Infrastrukturen mit dem Ziel, Energie einzusparen und damit Treibhausgasemissionen zu senken. 

 


Anträge sowie Auszahlungsanträge sind über das IB-Kundenportal einzureichen. 
Unter „Downloads“ finden Sie die mit Ihrem Antrag einzureichenden Unterlagen. Diese sind entsprechend im IB-Kundenportal hochzuladen.


 

Wer wird gefördert?

  • Gebietskörperschaften
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts 
  • Träger von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung
  • Träger kultureller Einrichtungen
  • Juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen
  • Juristische Personen des privaten Rechts, sofern die Kommune mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist
  • Juristische Personen des privaten Rechts, sofern sie Träger kultureller Einrichtungen sind 
  • kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht unterstehen

Was wird gefördert?

  • gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz z. B. Fassade, Dach, Fenster, Türen, Heizungsanlage etc.
  • nicht gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz z. B. Austausch ineffizienter technischer Anlagen und Aggregate, Installation von Anlagen zur Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung, Maßnahmen zur energetischen Prozessoptimierung
     
  • ​​​​​​​Maßnahmen an:
    • Gebäuden der öffentlichen Verwaltung 
    • Kindertageseinrichtungen, Schulen einschließlich dazugehöriger Sportstätten 
    • Sportstätten und Schwimmbädern mit Nutzungszwecken für die breite Öffentlichkeit
    • kulturellen Einrichtungen (Museen, Bibliotheken, Kunst- & Kulturzentren, Theater, Denkmäler usw.) 
      anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung
    • Einrichtungen in Trägerschaft des Landes Sachsen-Anhalt

Ihre Vorteile

  • Zuschuss von bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben

Was Sie beachten sollten

  • Im Zentrum der Förderung stehen Energieeffizienzmaßnahmen. Weitergehende Maßnahmen in Richtung Energiespeicher, Erzeugung erneuerbarer Energien u. ä. können nur in Kombination mit einer gebäudebezogenen Einzelmaßnahme beantragt werden. 
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 50.000 Euro betragen und müssen unter 1 Million Euro liegen. 
  • Die Förderung von Wohngebäuden ist ausgeschlossen.
  • Vergabeprüfung: Öffentliche Auftraggeber sind bei der Vergabe von Bau-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen an das Vergaberecht gebunden (GWB, VgV, UVgO, VOB, LVG LSA). Durch die Gebote der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz soll es einen fairen Wettbewerb zwischen den bietenden Unternehmen sicherstellen. Als bewilligende Stelle muss die Investitionsbank die Einhaltung des Vergaberechts bei der Verwendung von Fördermitteln prüfen. Mehr Informationen zur Vergabeprüfung ...

Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

Sachsen-Anhalt ÖFFIZIENZ – Fragen und Antworten (FAQ)

1. Hinweise/ Fragen zur Projektauswahl

Kriterien, die fachlich erarbeitet und durch den Begleitausschuss beschlossen wurden. Ausführung der PAK sind im Downloadbereich „Richtlinien/ Merkblätter“ einsehbar. Anträge müssen eine Mindestpunkzahl von 33 Punkten erreichen, um gefördert werden zu können.

Ja, Vorhaben müssen eine Mindestpunktzahl von 33 erreichen (vgl. veröffentlichte Projektauswahlkriterien).

Ja, gemäß Projektauswahlkriterien setzt die Förderfähigkeit eine prozentuale Endenergieeinsparung von > 20% bei baulichen Maßnahmen voraus. Für Vorhaben mit baulichen Maßnahmen mit einer prozentualen Endenergieeinsparung unter oder gleich 20% ist keine Förderung möglich!

Nein. Es muss im Bereich der anlagentechnischen Maßnahmen anhand der Projektauswahlkriterien die Mindestpunktzahl von 10 erzielt werden. Die anlagentechnischen Maßnahmen können zum Erreichen der Mindestpunktzahl 10 um die Punkte zum Einsatz erneuerbarer Energien ergänzt werden. 

Die Punktevergabe spiegelt den erhöhten Aufwand für bauliche/ gebäudebezogene Maßnahmen wieder. 

Grundsätzlich werden Maßnahmen, die nachhaltig sind und den großen Klimazielen der EU folgen, gefördert. Die Maßnahme muss gem. PAK in einem der drei folgenden Nachweisen: Gebäudesteckbrief, Energieausweis oder Entwicklungsstrategie (z.B. Sanierungsfahrplan) ersichtlich sein.

2. Antragsberechtigte

Gem. Richtlinie Ziffer 2.1. sind folgende öffentliche Nichtwohngebäuden & öffentliche Infrastrukturen förderfähig:
a) Kindertageseinrichtungen, Schulen einschließlich der dazugehörigen Sportstätten,
b) Sportstätten und Schwimmbäder mit Nutzungszwecken für die breite Öffentlichkeit, d.h. überwiegend nichtschulischer Nutzung, 
c) kulturelle Einrichtungen, beschränkt auf Museen, Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren oder -stätten, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Denkmäler sowie historische Stätten und Gebäude mit dauerhafter kultureller Nutzung, 
d) anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
e) Gebäude der öffentlichen Verwaltung. 
Diese Aufzählungen sind abschließend.

Gemäß Fördergrundsätze Ziffer 2.1 sind antragsberechtigt: 
Museen, Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren oder -stätten, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Denkmäler und historische Stätten und Gebäude mit dauerhaft kultureller Nutzung. 
Die vorangegangenen Aufzählungen sind ebenfalls abschließend.

Ja, Eigenbetriebe und Landkreise sind antragsberechtigt.

Hierbei handelt es sich um kommunale Gebietskörperschaften wie Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise und Städte.

Wenn der Nachweis (zum Beispiel über den Belegungsplan) erfolgt, dass diese Gebäude zu 80 % der Öffnungszeiten kulturell genutzt werden, kann von einer dauerhaften kulturellen Nutzung ausgegangen werden. Dies gilt auch für Kulturkirchen.

Sie ist als juristische Person des öffentlichen Rechts gem. Nr. 3 Buchstabe c) der Richtlinie förderfähig.

Sofern die entsprechenden Einsparungen nachgewiesen werden können, können auch diese Gebäude gefördert werden.

Nein, da es sich bei einer Mehrzweckhalle nicht um eine Sportstätte handelt.

Gem. Ziffer 2.1 der Richtlinie können nur Nichtwohngebäude gefördert werden. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 33 GEG sind Wohngebäude, Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- oder Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen.

Gem. Richtlinie Ziffer 4.10 können Antragsteller, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betroffenen Grundstücks sind, Zuwendungen nur erhalten, wenn ihnen ein Nutzungsrecht zusteht, dessen Dauer mindestens der Dauerhaftigkeit entspricht. Die Zustimmung des Vermieters oder Verpächters zu den geplanten Maßnahmen ist vorzulegen.

3. Ergänzende Hinweise zur Richtlinie/ zu den Fördergrundsätzen

Die Richtlinie ist bereits in Kraft getreten. Diese ist aktuell vorläufig, da die Rechtsförmlichkeitsprüfung noch aussteht. Es werden nur noch formale Änderungen vorgenommen. Die Richtlinie ist mit der Veröffentlichung rechtskräftig.

Es können immer nur Einzelmaßnahmen beantragt werden. Die Kombination verschiedener gebäudebezogener bzw. verschiedener nicht gebäudebezogener Maßnahmen ist nicht möglich. Auch eine Kombination von gebäudebezogenen und nicht gebäudebezogenen Maßnahmen ist nicht möglich. 

In begründeten Einzelfällen ist eine zeitgleiche Beantragung von höchstens zwei Einzelvorhaben innerhalb einer funktionalen Einheit von Gebäuden zulässig, wenn dies aus der Empfehlung im Energieausweis, im Gebäudesteckbrief oder im Sanierungsfahrplan hervorgeht. 

Die zeitgleiche Beantragung zweier Einzelvorhaben ist im Rahmen der Antragstellung zu begründen. Es können weitere Einzelvorhaben seitens der Antragsteller eigenständig umgesetzt werden. Diese sind dann jedoch nicht förderfähig. 

Die Anlagen sind nur förderfähig, wenn Sie überwiegend dem Eigenbedarf dienen. Die Nutzung für den Eigenbedarf muss mindestens bei 75% liegen. 

Im Rahmen der Antragstellung ist seitens des Antragstellers zu versichern, dass die integrierte Anlage überwiegend für den Eigenbedarf installiert wird. Zudem ist zu bestätigen, dass die Förderung aus dem Programm Sachsen-Anhalt ÖFFIZIENZ nicht mit der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz kumuliert wird.

Folgende Fördergegenstände werden ebenfalls nicht gefördert:

a) der Erwerb von Immobilien und Grundstücken,

b) Ausgaben für die öffentliche Erschließung,

c) Ausgaben für Neubauten, Ersatzneubauten,

d) Ausgaben für Erweiterungsbauten

Der Energieausweis muss die beantragte Maßnahme ausweisen. Aus dem Gebäudesteckbrief muss hervorgehen, welche Maßnahme die größte Auswirkung auf die Einsparung von Endenergie erzielen kann und welche Maßnahme aus diesem Grund durchgeführt werden sollte. Ziel der Richtlinie ist es, möglichst viel Endenergie einzusparen. 

Es ist der Nachweis für die Anerkennung nach EBG LSA einzureichen. Der Nachweis wird auf schriftlichen Antrag durch das zuständige Ministerium für Bildung erstellt.

Ja, wenn diese mit einer förderfähigen gebäudebezogenen Einzelmaßnahme zur Verbesserung der Energieeffizienz gem. Ziffer 2.1.1 a) der Richtlinie bzw. Ziffer 2.1.1 a) der Fördergrundsätze kombiniert werden. 

Sofern der Antrag ausschließlich eine nicht gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (gem. Ziffer 2.1.1 b) RL/FG) beinhaltet, ist eine Kombination mit den unter Ziffer 2.1.2 der Richtlinie/Fördergrundsätze aufgeführten Maßnahmen (u.a. Energieerzeugung, Speicher, Ladeinfrastruktur usw.) nicht möglich. 

Eine Kumulierung mit der Förderung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) oder dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) für die Vergütung des eingespeisten Stroms ist ausgeschlossen. 

Es besteht das Verbot der Doppelförderung für die gleiche Investition. Daher ist eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln für die gleichen zuwendungsfähigen Ausgaben ausgeschlossen.

Die institutionelle Förderung dient der Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Organisation. Dem gegenüber steht die Projektförderung für ein zeitlich und inhaltlich abgegrenztes Einzelvorhaben. Demnach würde die Förderung aus diesem Programm nicht als Doppelförderung angesehen werden.

Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln für die gleichen zuwendungsfähigen Ausgaben ist ausgeschlossen.

Nebenkosten durch unabhängige Dritte können im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme/ Investition entstehen, z.B. Planungskosten. Die Nebenkosten dürfen 20% der Gesamtausgaben nicht überstreiten. 

Es ist eine kommunalaufsichtsrechtliche Stellungnahme bzw. eine vorbehaltlose Finanzierungsbestätigung der Hausbank (IB-Vordruck Finanzierungsbestätigung Zuschüsse) einzureichen. Dies unterscheidet sich je nach Antragsteller und ist in der Unterlagencheckliste entsprechend dargestellt. 

Eine Genehmigung ist nicht zwingend erforderlich. In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte telefonisch an uns.

4. Antragsverfahren

Es wird keine digitale Unterschrift benötigt. Mit Durchlaufen der Klickstrecke der Online-Antragsstellung wird der Antrag rechtsgültig gestellt.

Die Bewilligungen erfolgen fortlaufend nach Vorliegen der Bewilligungsreife. Es erfolgt kein Ranking der Vorhaben.

Die Bearbeitung ist von der Vollständigkeit der Anträge und dem Mitwirken der Antragssteller abhängig. Bei Vorliegen der Bewilligungsreife erfolgt eine Entscheidung innerhalb von 4 bis 6 Wochen.

Die Bewilligungen erfolgen fortlaufend nach Vorliegen der Bewilligungsreife. Es erfolgt kein Ranking der Vorhaben.

Nein. Das Vorhaben kann mit Antragseingang begonnen werden. Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt bis zur Bewilligung auf eigenes Risiko.

Ein Nachweis über Denkmalschutz (z.B. Denkmalschutzrechtliche Genehmigung) ist einzureichen.

Nein. Jedoch kann i.d.R. ein neues Einzelvorhaben erst beantragt und umgesetzt werden, nachdem das vorhergehende abgeschlossen wurde.

5. Energieeffizienzberechnung/ Energieeinsparung

Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist ein Energieausweis oder ein Gebäudesteckbrief vorzulegen. Hier kann der aktuelle Verbrauch entnommen werden. Der Energieausweis bzw. der Gebäudesteckbrief ist zum Verwendungsnachweis aktualisiert einzureichen. Die Differenz zum alten Energieausweis stellt dann die nachzuweisende Einsparung dar.

Es ist keine zusätzliche Beauftragung erforderlich. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist ein Energieausweis oder ein Gebäudesteckbrief vorzulegen. Hier kann der aktuelle Verbrauch entnommen werden. Der Energieausweis bzw. der Gebäudesteckbrief ist zum Verwendungsnachweis aktualisiert einzureichen. Die Differenz zum alten Energieausweis stellt dann die nachzuweisende Einsparung dar.

Die Verbräuche gehen aus dem Energieausweis oder dem Gebäudesteckbrief hervor. Der Energieausweis bzw. der Gebäudesteckbrief ist zum Verwendungsnachweis aktualisiert einzureichen. Die Differenz zum alten Energieausweis stellt dann die nachzuweisende Einsparung dar.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist ein Energieausweis oder ein Gebäudesteckbrief vorzulegen. Hier kann der aktuelle Verbrauch entnommen werden. Der Energieausweis bzw. der Gebäudesteckbrief ist zum Verwendungsnachweis aktualisiert einzureichen. Die Differenz zum alten Energieausweis stellt dann die nachzuweisende Einsparung dar.

Die Energiebilanz ist nicht einzureichen. Die Energiebilanz bildet die Grundlage für den Energieausweis.

Hierbei handelt es sich um das Sanierungskonzept. Aus diesem muss hervorgehen, dass die Maßnahme gem. Förderziel energieeffizienzsteigernd ist.

Im Sanierungsfahrplan werden energetische Maßnahmen vorgegeben, die für die Erreichung einer besseren Energieeffizienz erforderlich sind. Im Sanierungsfahrplan wird eine technisch sinnvolle Reihenfolge für die einzelnen Maßnahmen in einem geeigneten Zeitplan vorgeschlagen.
Laut Netzrecherche ist dieser von einem Experten zu erstellen.

Mit Antragstellung muss ein Energieausweis oder ein Gebäudesteckbrief eingereicht werden aus dem die Maßnahme hervorgehen muss. Das Vorliegen eines Sanierungsfahrplans führt zu höheren Punkten bei den PAK.

Der Sanierungsfahrplan muss auf Basis des vorhandenen Energieausweises oder des Gebäudesteckbriefes aufgestellt werden. Es muss eine entsprechende Qualifikation (Zertifikat) zur Erstellung vorliegen.

... bzw. reicht ein Gebäudeaudit nach DIN V18599 für Nichtwohngebäude aus, um die Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen? Laut Energieberater enthält das Gebäudeaudit nach DIN V18599 sowohl einen priorisierten Sanierungsfahrplan als auch eine Energiebilanz.

Die Energiebilanz ist Grundlage für den Energieausweis. Gem. Ziffern 4.4 und 4.5 der Richtlinie ist entweder der Energieausweis oder der Gebäudesteckbrief einzureichen.

Das Kriterium der Energieeinsparung (gem. PAK) bezieht sich auf die beantragte Einzelmaßnahme und kann nicht mit anderen Maßnahmen kombiniert werden.

6. Förderfähige Kosten

Nein.

Ja. Nebenkosten z.B. Planungskosten sind förderfähig. Sie dürfen jedoch 20 % der Gesamtausgaben nicht überschreiten.

Nein.

Bei beihilfefreien Vorhaben beträgt der Fördersatz 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei beihilferelevanten Vorhaben ermittelt sich der Fördersatz nach Artikel 38 bzw. 38a der AGVO.

Nein. Projektsteuerungskosten sind als Teil der Bauherrenaufgabe nicht förderfähig (vgl. Ziffer 2.2 e) der Richtlinie/ Fördergrundsätze).

7. Förderfähige Maßnahmen

Es können mehrere Gebäude gleichzeitig gefördert werden. Sofern jedes Gebäude einen eigenen Nachweis (Energieausweis oder Gebäudesteckbrief) hat. Hierfür müssen dann separate Anträge gestellt werden.

Grundsätzlich kann eine Einzelmaßnahme je Gebäude beantragt und gefördert werden und erst nach Abschluss dieser die nächste Einzelmaßnahme gefördert werden. In begründeten Einzelfällen können bis zu zwei Maßnahmen beantragt werden. Gem. Ziffer 4.9 ist die Förderung von mehreren Einzelvorhaben innerhalb einer funktionalen Einheit von Gebäuden möglich. In diesem Fall kann ein neues Einzelvorhaben erst beantragt und umgesetzt werden, nachdem das vorhergehende abgeschlossen wurde. In begründeten Einzelfällen ist eine zeitgleiche Beantragung und Umsetzung von höchstens zwei Einzelvorhaben innerhalb einer funktionalen Einheit von Gebäuden zulässig. Dies ist dann gegeben, wenn dafür eine Empfehlung im Energieausweis, im Gebäudesteckbrief oder im Sanierungsfahrplan gegeben wird.

vgl. Ziffer 4.9 der Richtlinie/ Fördergrundsätze

Gem. Ziffer 4.9 ist die Förderung von mehreren Einzelvorhaben innerhalb einer funktionalen Einheit von Gebäuden möglich. In diesem Fall kann ein neues Einzelvorhaben erst beantragt und umgesetzt werden, nachdem das vorhergehende abgeschlossen wurde. In begründeten Einzelfällen ist eine zeitgleiche Beantragung und Umsetzung von höchstens zwei Einzelvorhaben innerhalb einer funktionalen Einheit von Gebäuden zulässig. Dies ist dann gegeben, wenn dafür eine Empfehlung im Energieausweis, im Gebäudesteckbrief oder im Sanierungsfahrplan gegeben
wird.

Wenn die Gebäude zu einer funktionalen Einheit gehören, ist dies möglich. Sofern die Gebäude an unterschiedlichen Standorten sind, bzw. zu unterschiedlichen funktionalen Einheiten gehören, ist dies nicht möglich.

Bei den durchgeführten Maßnahmen muss zwingend eine Energieeinsparung erfolgen. Ein Energieträgerwechsel führt nicht zu einer Energieeinsparung.

Wenn die Gebäude zu einer funktionalen Einheit gehören, ist dies eine Maßnahme. Sofern die Gebäude an unterschiedlichen Standorten sind bzw. zu unterschiedlichen funktionalen Einheiten gehören, gelten diese als mehrere Maßnahmen.

Heizungsanlagen sind förderfähig, sofern sie nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden (siehe Ziffer 2.2 b) der Richtlinie/ Fördergrundsätze).

Eine PV-Anlage allein ist nicht förderfähig. Die Förderung einer PV-Anlage setzt eine gebäudebezogene Einzelmaßnahme gem. Ziffer 2.1.1 a) der Richtlinie voraus.

Sofern die PAK-Vorgaben und die Mindestvorgaben der Richtlinie/ Fördergrundsätze erfüllt werden besteht grundsätzlich die Möglichkeit.

Ja. Solarthermie-Anlagen zählen zu den Maßnahmen gem. Ziffer 2.1.2 a) der Richtlinie. Sie können jedoch nur mit einer gebäudebezogenen Einzelmaßnahme gem. Ziffer 2.1.1 a) kombiniert werden.

8. Abrechnung

Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist ein Energieausweis oder ein Gebäudesteckbrief vorzulegen. Hier kann der aktuelle Verbrauch entnommen werden. Die geplante Maßnahme weist ebenfalls einen Verbrauch aus. Die Differenz zwischen der Maßnahme und dem zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Energieausweis bzw. Gebäudesteckbrief stellt zunächst den Sollwert dar. Der Energieausweis bzw. der Gebäudesteckbrief ist zum Verwendungsnachweis aktualisiert einzureichen. Die Differenz zum alten Energieausweis stellt dann die tatsächliche Einsparung dar.

Gem. Richtlinie 7.5.5 ist ein Sachbericht, in dem zur Erreichung der Förderziele Stellung zu nehmen ist, nach Abschluss der Maßnahme einzureichen. Gem. Richtlinie Ziffer 7.5.7 muss die Energieeinsparung zumindest rechnerisch nachgewiesen werden. Hierfür ist ein aktualisierter Energieausweis oder Gebäudesteckbrief einzureichen.

Das Prozedere der Auszahlung ist abhängig von dem förderfähigen Investitionsvolumen. Sofern das förderfähige Investitionsvolumen größer als 200 TSD EUR ist, erfolgt die Auszahlung nachschüssig, wobei mindestens 180 TSD EUR je Auszahlungsantrag beantragt werden müssen (vgl. Ziffer 7.5.6 Richtlinie bzw. 7.4.7 Fördergrundsätze). Bei Vorhaben mit förderfähigen Investitionsvolumen bis 200 TSD EUR findet die vereinfachte Kostenoption Anwendung. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme.

9. Beihilferechtliche Hinweise (Anlage „Spezifische Festlegungen“)

Hinsichtlich der Kraft-Wärme-Kopplung ist auf Ziffer 6.2 der Richtlinie hinzuweisen. Hier heißt es, dass die beihilferechtlichen Regelungen in der Anlage der Richtlinie vorrangig einzuhalten sind. Das heißt, dass KWK-Anlagen nur dann nach dieser Richtlinie gefördert werden können, wenn die Vorhaben beihilfefrei erfolgen. Sind sie dagegen beihilfebehaftet, kann eine Förderung nicht erfolgen, da dies nach der Anlage der Richtlinie ausgeschlossen ist.
Bei Vorhaben zur Fernwärme/ Fernkälte ist nach Art. 38a Abs. 7 Buchst. c) AGVO die Förderung der Anbindung an ein energieeffizientes Fernwärme- und/oder Fernkältesystem und die dazugehörige Ausrüstung in Kombination mit einem Vorhaben zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes möglich. Wichtig ist hier die Kombination beider Vorhaben. Die alleinige Anbindung an ein energieeffizientes Fernwärme- und/oder Fernkältesystem ohne gleichzeitiges Vorhaben zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes ist ebenfalls nicht förderfähig.

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Übersicht

Wer wird gefördert?

  • Gebietskörperschaften
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts 
  • Träger von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung
  • Träger kultureller Einrichtungen
  • Juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen
  • Juristische Personen des privaten Rechts, sofern die Kommune mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist
  • Juristische Personen des privaten Rechts, sofern sie Träger kultureller Einrichtungen sind 
  • kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht unterstehen

Was wird gefördert?

  • gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz z. B. Fassade, Dach, Fenster, Türen, Heizungsanlage etc.
  • nicht gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz z. B. Austausch ineffizienter technischer Anlagen und Aggregate, Installation von Anlagen zur Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung, Maßnahmen zur energetischen Prozessoptimierung
     
  • ​​​​​​​Maßnahmen an:
    • Gebäuden der öffentlichen Verwaltung 
    • Kindertageseinrichtungen, Schulen einschließlich dazugehöriger Sportstätten 
    • Sportstätten und Schwimmbädern mit Nutzungszwecken für die breite Öffentlichkeit
    • kulturellen Einrichtungen (Museen, Bibliotheken, Kunst- & Kulturzentren, Theater, Denkmäler usw.) 
      anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung
    • Einrichtungen in Trägerschaft des Landes Sachsen-Anhalt

Ihre Vorteile

  • Zuschuss von bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben

Was Sie beachten sollten

  • Im Zentrum der Förderung stehen Energieeffizienzmaßnahmen. Weitergehende Maßnahmen in Richtung Energiespeicher, Erzeugung erneuerbarer Energien u. ä. können nur in Kombination mit einer gebäudebezogenen Einzelmaßnahme beantragt werden. 
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 50.000 Euro betragen und müssen unter 1 Million Euro liegen. 
  • Die Förderung von Wohngebäuden ist ausgeschlossen.
  • Vergabeprüfung: Öffentliche Auftraggeber sind bei der Vergabe von Bau-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen an das Vergaberecht gebunden (GWB, VgV, UVgO, VOB, LVG LSA). Durch die Gebote der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz soll es einen fairen Wettbewerb zwischen den bietenden Unternehmen sicherstellen. Als bewilligende Stelle muss die Investitionsbank die Einhaltung des Vergaberechts bei der Verwendung von Fördermitteln prüfen. Mehr Informationen zur Vergabeprüfung ...
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Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

FAQ

Sachsen-Anhalt ÖFFIZIENZ – Fragen und Antworten (FAQ)

1. Hinweise/ Fragen zur Projektauswahl

Kriterien, die fachlich erarbeitet und durch den Begleitausschuss beschlossen wurden. Ausführung der PAK sind im Downloadbereich „Richtlinien/ Merkblätter“ einsehbar. Anträge müssen eine Mindestpunkzahl von 33 Punkten erreichen, um gefördert werden zu können.

Ja, Vorhaben müssen eine Mindestpunktzahl von 33 erreichen (vgl. veröffentlichte Projektauswahlkriterien).

Ja, gemäß Projektauswahlkriterien setzt die Förderfähigkeit eine prozentuale Endenergieeinsparung von > 20% bei baulichen Maßnahmen voraus. Für Vorhaben mit baulichen Maßnahmen mit einer prozentualen Endenergieeinsparung unter oder gleich 20% ist keine Förderung möglich!

Nein. Es muss im Bereich der anlagentechnischen Maßnahmen anhand der Projektauswahlkriterien die Mindestpunktzahl von 10 erzielt werden. Die anlagentechnischen Maßnahmen können zum Erreichen der Mindestpunktzahl 10 um die Punkte zum Einsatz erneuerbarer Energien ergänzt werden. 

Die Punktevergabe spiegelt den erhöhten Aufwand für bauliche/ gebäudebezogene Maßnahmen wieder. 

Grundsätzlich werden Maßnahmen, die nachhaltig sind und den großen Klimazielen der EU folgen, gefördert. Die Maßnahme muss gem. PAK in einem der drei folgenden Nachweisen: Gebäudesteckbrief, Energieausweis oder Entwicklungsstrategie (z.B. Sanierungsfahrplan) ersichtlich sein.

2. Antragsberechtigte

Gem. Richtlinie Ziffer 2.1. sind folgende öffentliche Nichtwohngebäuden & öffentliche Infrastrukturen förderfähig:
a) Kindertageseinrichtungen, Schulen einschließlich der dazugehörigen Sportstätten,
b) Sportstätten und Schwimmbäder mit Nutzungszwecken für die breite Öffentlichkeit, d.h. überwiegend nichtschulischer Nutzung, 
c) kulturelle Einrichtungen, beschränkt auf Museen, Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren oder -stätten, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Denkmäler sowie historische Stätten und Gebäude mit dauerhafter kultureller Nutzung, 
d) anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
e) Gebäude der öffentlichen Verwaltung. 
Diese Aufzählungen sind abschließend.

Gemäß Fördergrundsätze Ziffer 2.1 sind antragsberechtigt: 
Museen, Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren oder -stätten, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Denkmäler und historische Stätten und Gebäude mit dauerhaft kultureller Nutzung. 
Die vorangegangenen Aufzählungen sind ebenfalls abschließend.

Ja, Eigenbetriebe und Landkreise sind antragsberechtigt.

Hierbei handelt es sich um kommunale Gebietskörperschaften wie Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise und Städte.

Wenn der Nachweis (zum Beispiel über den Belegungsplan) erfolgt, dass diese Gebäude zu 80 % der Öffnungszeiten kulturell genutzt werden, kann von einer dauerhaften kulturellen Nutzung ausgegangen werden. Dies gilt auch für Kulturkirchen.

Sie ist als juristische Person des öffentlichen Rechts gem. Nr. 3 Buchstabe c) der Richtlinie förderfähig.

Sofern die entsprechenden Einsparungen nachgewiesen werden können, können auch diese Gebäude gefördert werden.

Nein, da es sich bei einer Mehrzweckhalle nicht um eine Sportstätte handelt.

Gem. Ziffer 2.1 der Richtlinie können nur Nichtwohngebäude gefördert werden. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 33 GEG sind Wohngebäude, Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- oder Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen.

Gem. Richtlinie Ziffer 4.10 können Antragsteller, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betroffenen Grundstücks sind, Zuwendungen nur erhalten, wenn ihnen ein Nutzungsrecht zusteht, dessen Dauer mindestens der Dauerhaftigkeit entspricht. Die Zustimmung des Vermieters oder Verpächters zu den geplanten Maßnahmen ist vorzulegen.

3. Ergänzende Hinweise zur Richtlinie/ zu den Fördergrundsätzen

Die Richtlinie ist bereits in Kraft getreten. Diese ist aktuell vorläufig, da die Rechtsförmlichkeitsprüfung noch aussteht. Es werden nur noch formale Änderungen vorgenommen. Die Richtlinie ist mit der Veröffentlichung rechtskräftig.

Es können immer nur Einzelmaßnahmen beantragt werden. Die Kombination verschiedener gebäudebezogener bzw. verschiedener nicht gebäudebezogener Maßnahmen ist nicht möglich. Auch eine Kombination von gebäudebezogenen und nicht gebäudebezogenen Maßnahmen ist nicht möglich. 

In begründeten Einzelfällen ist eine zeitgleiche Beantragung von höchstens zwei Einzelvorhaben innerhalb einer funktionalen Einheit von Gebäuden zulässig, wenn dies aus der Empfehlung im Energieausweis, im Gebäudesteckbrief oder im Sanierungsfahrplan hervorgeht. 

Die zeitgleiche Beantragung zweier Einzelvorhaben ist im Rahmen der Antragstellung zu begründen. Es können weitere Einzelvorhaben seitens der Antragsteller eigenständig umgesetzt werden. Diese sind dann jedoch nicht förderfähig. 

Die Anlagen sind nur förderfähig, wenn Sie überwiegend dem Eigenbedarf dienen. Die Nutzung für den Eigenbedarf muss mindestens bei 75% liegen. 

Im Rahmen der Antragstellung ist seitens des Antragstellers zu versichern, dass die integrierte Anlage überwiegend für den Eigenbedarf installiert wird. Zudem ist zu bestätigen, dass die Förderung aus dem Programm Sachsen-Anhalt ÖFFIZIENZ nicht mit der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz kumuliert wird.

Folgende Fördergegenstände werden ebenfalls nicht gefördert:

a) der Erwerb von Immobilien und Grundstücken,

b) Ausgaben für die öffentliche Erschließung,

c) Ausgaben für Neubauten, Ersatzneubauten,

d) Ausgaben für Erweiterungsbauten

Der Energieausweis muss die beantragte Maßnahme ausweisen. Aus dem Gebäudesteckbrief muss hervorgehen, welche Maßnahme die größte Auswirkung auf die Einsparung von Endenergie erzielen kann und welche Maßnahme aus diesem Grund durchgeführt werden sollte. Ziel der Richtlinie ist es, möglichst viel Endenergie einzusparen. 

Es ist der Nachweis für die Anerkennung nach EBG LSA einzureichen. Der Nachweis wird auf schriftlichen Antrag durch das zuständige Ministerium für Bildung erstellt.

Ja, wenn diese mit einer förderfähigen gebäudebezogenen Einzelmaßnahme zur Verbesserung der Energieeffizienz gem. Ziffer 2.1.1 a) der Richtlinie bzw. Ziffer 2.1.1 a) der Fördergrundsätze kombiniert werden. 

Sofern der Antrag ausschließlich eine nicht gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (gem. Ziffer 2.1.1 b) RL/FG) beinhaltet, ist eine Kombination mit den unter Ziffer 2.1.2 der Richtlinie/Fördergrundsätze aufgeführten Maßnahmen (u.a. Energieerzeugung, Speicher, Ladeinfrastruktur usw.) nicht möglich. 

Eine Kumulierung mit der Förderung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) oder dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) für die Vergütung des eingespeisten Stroms ist ausgeschlossen. 

Es besteht das Verbot der Doppelförderung für die gleiche Investition. Daher ist eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln für die gleichen zuwendungsfähigen Ausgaben ausgeschlossen.

Die institutionelle Förderung dient der Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Organisation. Dem gegenüber steht die Projektförderung für ein zeitlich und inhaltlich abgegrenztes Einzelvorhaben. Demnach würde die Förderung aus diesem Programm nicht als Doppelförderung angesehen werden.

Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln für die gleichen zuwendungsfähigen Ausgaben ist ausgeschlossen.

Nebenkosten durch unabhängige Dritte können im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme/ Investition entstehen, z.B. Planungskosten. Die Nebenkosten dürfen 20% der Gesamtausgaben nicht überstreiten. 

Es ist eine kommunalaufsichtsrechtliche Stellungnahme bzw. eine vorbehaltlose Finanzierungsbestätigung der Hausbank (IB-Vordruck Finanzierungsbestätigung Zuschüsse) einzureichen. Dies unterscheidet sich je nach Antragsteller und ist in der Unterlagencheckliste entsprechend dargestellt. 

Eine Genehmigung ist nicht zwingend erforderlich. In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte telefonisch an uns.

4. Antragsverfahren

Es wird keine digitale Unterschrift benötigt. Mit Durchlaufen der Klickstrecke der Online-Antragsstellung wird der Antrag rechtsgültig gestellt.

Die Bewilligungen erfolgen fortlaufend nach Vorliegen der Bewilligungsreife. Es erfolgt kein Ranking der Vorhaben.

Die Bearbeitung ist von der Vollständigkeit der Anträge und dem Mitwirken der Antragssteller abhängig. Bei Vorliegen der Bewilligungsreife erfolgt eine Entscheidung innerhalb von 4 bis 6 Wochen.

Die Bewilligungen erfolgen fortlaufend nach Vorliegen der Bewilligungsreife. Es erfolgt kein Ranking der Vorhaben.

Nein. Das Vorhaben kann mit Antragseingang begonnen werden. Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt bis zur Bewilligung auf eigenes Risiko.

Ein Nachweis über Denkmalschutz (z.B. Denkmalschutzrechtliche Genehmigung) ist einzureichen.

Nein. Jedoch kann i.d.R. ein neues Einzelvorhaben erst beantragt und umgesetzt werden, nachdem das vorhergehende abgeschlossen wurde.

5. Energieeffizienzberechnung/ Energieeinsparung

Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist ein Energieausweis oder ein Gebäudesteckbrief vorzulegen. Hier kann der aktuelle Verbrauch entnommen werden. Der Energieausweis bzw. der Gebäudesteckbrief ist zum Verwendungsnachweis aktualisiert einzureichen. Die Differenz zum alten Energieausweis stellt dann die nachzuweisende Einsparung dar.

Es ist keine zusätzliche Beauftragung erforderlich. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist ein Energieausweis oder ein Gebäudesteckbrief vorzulegen. Hier kann der aktuelle Verbrauch entnommen werden. Der Energieausweis bzw. der Gebäudesteckbrief ist zum Verwendungsnachweis aktualisiert einzureichen. Die Differenz zum alten Energieausweis stellt dann die nachzuweisende Einsparung dar.

Die Verbräuche gehen aus dem Energieausweis oder dem Gebäudesteckbrief hervor. Der Energieausweis bzw. der Gebäudesteckbrief ist zum Verwendungsnachweis aktualisiert einzureichen. Die Differenz zum alten Energieausweis stellt dann die nachzuweisende Einsparung dar.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist ein Energieausweis oder ein Gebäudesteckbrief vorzulegen. Hier kann der aktuelle Verbrauch entnommen werden. Der Energieausweis bzw. der Gebäudesteckbrief ist zum Verwendungsnachweis aktualisiert einzureichen. Die Differenz zum alten Energieausweis stellt dann die nachzuweisende Einsparung dar.

Die Energiebilanz ist nicht einzureichen. Die Energiebilanz bildet die Grundlage für den Energieausweis.

Hierbei handelt es sich um das Sanierungskonzept. Aus diesem muss hervorgehen, dass die Maßnahme gem. Förderziel energieeffizienzsteigernd ist.

Im Sanierungsfahrplan werden energetische Maßnahmen vorgegeben, die für die Erreichung einer besseren Energieeffizienz erforderlich sind. Im Sanierungsfahrplan wird eine technisch sinnvolle Reihenfolge für die einzelnen Maßnahmen in einem geeigneten Zeitplan vorgeschlagen.
Laut Netzrecherche ist dieser von einem Experten zu erstellen.

Mit Antragstellung muss ein Energieausweis oder ein Gebäudesteckbrief eingereicht werden aus dem die Maßnahme hervorgehen muss. Das Vorliegen eines Sanierungsfahrplans führt zu höheren Punkten bei den PAK.

Der Sanierungsfahrplan muss auf Basis des vorhandenen Energieausweises oder des Gebäudesteckbriefes aufgestellt werden. Es muss eine entsprechende Qualifikation (Zertifikat) zur Erstellung vorliegen.

... bzw. reicht ein Gebäudeaudit nach DIN V18599 für Nichtwohngebäude aus, um die Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen? Laut Energieberater enthält das Gebäudeaudit nach DIN V18599 sowohl einen priorisierten Sanierungsfahrplan als auch eine Energiebilanz.

Die Energiebilanz ist Grundlage für den Energieausweis. Gem. Ziffern 4.4 und 4.5 der Richtlinie ist entweder der Energieausweis oder der Gebäudesteckbrief einzureichen.

Das Kriterium der Energieeinsparung (gem. PAK) bezieht sich auf die beantragte Einzelmaßnahme und kann nicht mit anderen Maßnahmen kombiniert werden.

6. Förderfähige Kosten

Nein.

Ja. Nebenkosten z.B. Planungskosten sind förderfähig. Sie dürfen jedoch 20 % der Gesamtausgaben nicht überschreiten.

Nein.

Bei beihilfefreien Vorhaben beträgt der Fördersatz 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei beihilferelevanten Vorhaben ermittelt sich der Fördersatz nach Artikel 38 bzw. 38a der AGVO.

Nein. Projektsteuerungskosten sind als Teil der Bauherrenaufgabe nicht förderfähig (vgl. Ziffer 2.2 e) der Richtlinie/ Fördergrundsätze).

7. Förderfähige Maßnahmen

Es können mehrere Gebäude gleichzeitig gefördert werden. Sofern jedes Gebäude einen eigenen Nachweis (Energieausweis oder Gebäudesteckbrief) hat. Hierfür müssen dann separate Anträge gestellt werden.

Grundsätzlich kann eine Einzelmaßnahme je Gebäude beantragt und gefördert werden und erst nach Abschluss dieser die nächste Einzelmaßnahme gefördert werden. In begründeten Einzelfällen können bis zu zwei Maßnahmen beantragt werden. Gem. Ziffer 4.9 ist die Förderung von mehreren Einzelvorhaben innerhalb einer funktionalen Einheit von Gebäuden möglich. In diesem Fall kann ein neues Einzelvorhaben erst beantragt und umgesetzt werden, nachdem das vorhergehende abgeschlossen wurde. In begründeten Einzelfällen ist eine zeitgleiche Beantragung und Umsetzung von höchstens zwei Einzelvorhaben innerhalb einer funktionalen Einheit von Gebäuden zulässig. Dies ist dann gegeben, wenn dafür eine Empfehlung im Energieausweis, im Gebäudesteckbrief oder im Sanierungsfahrplan gegeben wird.

vgl. Ziffer 4.9 der Richtlinie/ Fördergrundsätze

Gem. Ziffer 4.9 ist die Förderung von mehreren Einzelvorhaben innerhalb einer funktionalen Einheit von Gebäuden möglich. In diesem Fall kann ein neues Einzelvorhaben erst beantragt und umgesetzt werden, nachdem das vorhergehende abgeschlossen wurde. In begründeten Einzelfällen ist eine zeitgleiche Beantragung und Umsetzung von höchstens zwei Einzelvorhaben innerhalb einer funktionalen Einheit von Gebäuden zulässig. Dies ist dann gegeben, wenn dafür eine Empfehlung im Energieausweis, im Gebäudesteckbrief oder im Sanierungsfahrplan gegeben
wird.

Wenn die Gebäude zu einer funktionalen Einheit gehören, ist dies möglich. Sofern die Gebäude an unterschiedlichen Standorten sind, bzw. zu unterschiedlichen funktionalen Einheiten gehören, ist dies nicht möglich.

Bei den durchgeführten Maßnahmen muss zwingend eine Energieeinsparung erfolgen. Ein Energieträgerwechsel führt nicht zu einer Energieeinsparung.

Wenn die Gebäude zu einer funktionalen Einheit gehören, ist dies eine Maßnahme. Sofern die Gebäude an unterschiedlichen Standorten sind bzw. zu unterschiedlichen funktionalen Einheiten gehören, gelten diese als mehrere Maßnahmen.

Heizungsanlagen sind förderfähig, sofern sie nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden (siehe Ziffer 2.2 b) der Richtlinie/ Fördergrundsätze).

Eine PV-Anlage allein ist nicht förderfähig. Die Förderung einer PV-Anlage setzt eine gebäudebezogene Einzelmaßnahme gem. Ziffer 2.1.1 a) der Richtlinie voraus.

Sofern die PAK-Vorgaben und die Mindestvorgaben der Richtlinie/ Fördergrundsätze erfüllt werden besteht grundsätzlich die Möglichkeit.

Ja. Solarthermie-Anlagen zählen zu den Maßnahmen gem. Ziffer 2.1.2 a) der Richtlinie. Sie können jedoch nur mit einer gebäudebezogenen Einzelmaßnahme gem. Ziffer 2.1.1 a) kombiniert werden.

8. Abrechnung

Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist ein Energieausweis oder ein Gebäudesteckbrief vorzulegen. Hier kann der aktuelle Verbrauch entnommen werden. Die geplante Maßnahme weist ebenfalls einen Verbrauch aus. Die Differenz zwischen der Maßnahme und dem zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Energieausweis bzw. Gebäudesteckbrief stellt zunächst den Sollwert dar. Der Energieausweis bzw. der Gebäudesteckbrief ist zum Verwendungsnachweis aktualisiert einzureichen. Die Differenz zum alten Energieausweis stellt dann die tatsächliche Einsparung dar.

Gem. Richtlinie 7.5.5 ist ein Sachbericht, in dem zur Erreichung der Förderziele Stellung zu nehmen ist, nach Abschluss der Maßnahme einzureichen. Gem. Richtlinie Ziffer 7.5.7 muss die Energieeinsparung zumindest rechnerisch nachgewiesen werden. Hierfür ist ein aktualisierter Energieausweis oder Gebäudesteckbrief einzureichen.

Das Prozedere der Auszahlung ist abhängig von dem förderfähigen Investitionsvolumen. Sofern das förderfähige Investitionsvolumen größer als 200 TSD EUR ist, erfolgt die Auszahlung nachschüssig, wobei mindestens 180 TSD EUR je Auszahlungsantrag beantragt werden müssen (vgl. Ziffer 7.5.6 Richtlinie bzw. 7.4.7 Fördergrundsätze). Bei Vorhaben mit förderfähigen Investitionsvolumen bis 200 TSD EUR findet die vereinfachte Kostenoption Anwendung. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme.

9. Beihilferechtliche Hinweise (Anlage „Spezifische Festlegungen“)

Hinsichtlich der Kraft-Wärme-Kopplung ist auf Ziffer 6.2 der Richtlinie hinzuweisen. Hier heißt es, dass die beihilferechtlichen Regelungen in der Anlage der Richtlinie vorrangig einzuhalten sind. Das heißt, dass KWK-Anlagen nur dann nach dieser Richtlinie gefördert werden können, wenn die Vorhaben beihilfefrei erfolgen. Sind sie dagegen beihilfebehaftet, kann eine Förderung nicht erfolgen, da dies nach der Anlage der Richtlinie ausgeschlossen ist.
Bei Vorhaben zur Fernwärme/ Fernkälte ist nach Art. 38a Abs. 7 Buchst. c) AGVO die Förderung der Anbindung an ein energieeffizientes Fernwärme- und/oder Fernkältesystem und die dazugehörige Ausrüstung in Kombination mit einem Vorhaben zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes möglich. Wichtig ist hier die Kombination beider Vorhaben. Die alleinige Anbindung an ein energieeffizientes Fernwärme- und/oder Fernkältesystem ohne gleichzeitiges Vorhaben zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes ist ebenfalls nicht förderfähig.

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