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FAQ KLIMA III

Diese Frage muss jeweils einzelfallbezogen beantwortet werden. Es gilt auszuschließen, dass mit den Fördergeldern eine ungerechtfertigte Vermögensmehrung Dritter herbeigeführt wird.

Standardanwendungsfälle, bei denen bspw. technische Bauwerke (auch) auf fremdem Grund errichtet werden, sind dinglich zu sichern. 

Für die Antragstellung ist es vorerst ausreichend, wenn den Antragsunterlagen ein Haushaltsplanentwurf beigefügt wird, aus welchem die Veranschlagung des beantragten Vorhabens ersichtlich ist.

Für eine abschließende Entscheidung über das beantragte Vorhaben muss dann nachgewiesen werden, dass der Haushaltsplanentwurf in der vorgelegten Form auch genehmigt wurde bzw., dass das beantragte Vorhaben Bestandteil des genehmigten Haushaltes ist.

Der Beschluss des Vorhabenträgers zur Durchführung des beantragten Vorhabens (wird in der Regel z.B. vom Gemeinde-, Stadtrat oder Kreistag gefasst) kann im Zuge des Antragsverfahrens nachgereicht werden und ist ebenfalls für eine abschließende Entscheidung über den eingereichten Antrag zwingend erforderlich.   

Da die Bearbeitungsdauer in Abhängigkeit verschiedener Faktoren steht, ist eine pauschale Angabe zum zeitlichen Rahmen der Bearbeitung nicht möglich. Hinsichtlich der Bearbeitungsdauer ist u.a. zu berücksichtigen, dass die Frist bis zum Ende eines Förderaufrufes abzuwarten ist. Die innerhalb dieser Frist eingereichten Anträge werden in ihrer Gesamtheit einer fachlichen Prüfung zur Feststellung ihrer Förderwürdigkeit unterzogen.

Ggfs. wird für ein Vorhaben auch eine baufachliche Prüfung durch die dafür zuständige Prüfinstanz erforderlich, was ebenfalls Einfluss auf die Bearbeitungsdauer des Vorhabens haben kann. Nicht zuletzt hängt der jeweilige Bearbeitungszeitraum für einen Antrag auch von der Vollständigkeit und Plausibilität der eingereichten Unterlagen ab, d.h. ob Nachforderungen von Unterlagen o. Ä. erforderlich sind.
 

Die Verwendung des Zuschusses ist mit jedem Auszahlungsantrag einschließlich der dazu erforderlichen Nachweise nachzuweisen. Dies erfolgt grundsätzlich digital über das IB-Kundenportal. Insofern ist die digitale Kopie der „e-Rechnung“ in einem allgemein lesbaren Format im Kundenportal hochzuladen. Das „Original“ ist in der elektronischen Buchführung vorzuhalten und kann Gegenstand einer Vorortüberprüfung werden.

Nein, es erfolgt eine Förderung von Ausrüstungsgegenständen, die eine Gemeinde oder ein Landkreis im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel benötigt. 

Verantwortlich für den Erwerb ist der Antragsteller, welcher auch Vorhabenträger ist. An welcher Stelle diese Ausrüstung dann eingesetzt und gelagert wird, ist organisatorisch seitens des Antragstellers zu klären.
 

Wenn die Beschaffung von ortsgebundenen und ortsungebundenen Schutzsystemen gegen Starkregen- und Hochwassergefahren gefördert wird, kann in diesem Zusammenhang dafür auch die Errichtung eines Lagers für diese Gegenstände gefördert werden (Nr. 2.2.2.2 a in Verbindung mit 2.2.2.1 a der Richtlinie). Dies bedeutet auch, dass der Umbau einer bereits bestehenden Halle zu diesen Zwecken gefördert werden kann. Es können keine Bauten oder Umbauten gefördert wer-den, die über diese Lagerfunktion hinaus gehen.

Ja, Kooperationen sind möglich. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass im Rahmen der Kooperation u. a. vereinbart werden muss, welche der beteiligten Gemeinden als Antragsteller und damit Vorhabenträger fungiert (nur ein Antragsteller möglich). Diese ist zugleich Auftraggeber und Rechnungsnehmer für alle Maßnahmen, die das beantragte Vorhaben zum Inhalt hat. 

Zudem obliegen ihr alle Rechte und Pflichten aus dem erteilten Zuwendungsbescheid.
 

Ja. In Nummer 7.3 der Richtlinien in den Hinweisen zum Antragsverfahren ist festgelegt, dass mit Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde ein Vorhaben auf eigenes Risiko begonnen werden kann. („7.3.1 Abweichend von den VV Nr. 1.3 zu § 44 der LHO ist der frühestmögliche Beginn des Vorhabens der Zeitpunkt des Antrageingangs bei der Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde stellt nach erfolgter Antragstellung eine Eingangsbestätigung aus. Aus dem förderunschädlichen Vorhabenbeginn zum Zeitpunkt des Antragseingangs kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden. Der Antragsteller trägt bis zur tatsächlichen Genehmigung des Vorhabens das volle Finanzierungsrisiko. Ein Vorhaben darf nicht gefördert werden, wenn es vor Antragseingang begonnen wurde. Die einzuhaltenden Fördervoraussetzungen und Bedingungen für einen förderunschädlichen Vorhabenbeginn ab Antragseingang sind mit den Antragsunterlagen auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde zu veröffentlichen.“)

Gem. Nr. 6.1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-GK) ist bei Zuwendungen für Baumaßnahmen die fachlich zuständige Verwaltung zu beteiligen. 

Von einer Beteiligung kann nur abgesehen werden, wenn die vorgesehene Zuwendung für eine Baumaßnahme 3 Mio. Euro nicht übersteigt oder die Bemessung der Zuwendung auf Grundlage von baufachlich geprüften Ausgabenpauschalen erfolgt.

Eine baufachliche Prüfung setzt die Erbringung der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) durch den Antragsteller voraus.

Es hängt vom Einzelfall ab und wird im Bewilligungsbescheid festgelegt. In der Regel sollen alle Vorhaben bis 30.09.2027 abgeschlossen sein und der Verwendungsnachweis bis 31.03.2028 vorliegen.

Es kommt auf den Einzelfall an. Der Erwerb gebrauchter Güter ist in den Förderrichtlinien nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Nein. Investitionen werden immer im Zusammenhang mit der Umsetzung von Konzepten und Planungen gefördert. 

Für viele Risikogewässer/Risikogebiete hat der LHW im Rahmen der Umsetzung der HWRM-RL bereits gewässerbezogene Hochwasserschutzplanungen erstellen lassen (einschließlich Ermittlung von Maßnahmen und Kostenabschätzung), die als Basis des kommunalen Konzepts bzw. der Maßnahmenplanung verwendet werden können. Eine Übersicht der verfügbaren Hochwasserschutzkonzepte des LHW (Stand Mai 2022) sind in der Landesstrategie Hochwasserschutz auf S. 137 zu finden.

Ja, wenn diese Leitung zur Hochwasser- bzw. Starkregenentlastung erforderlich ist. Hier ist der Einzelfall zu prüfen.

Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, können gefördert werden. Es ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Eine Klimaverträglichkeitsprüfung ist für alle Infrastrukturmaßnahmen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens 5 Jahren erforderlich. 

Um die Notwendigkeit und den Umfang einer Klimaverträglichkeitsprüfung bewerten zu können, ist das seitens der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Excel-Tool (Homepage der Investitionsbank Sachsen-Anhalt) entsprechend auszufüllen und den Antragsunterlagen in jedem Fall beizufügen. (Hinweis: Die hinterlegten Plausibilitäten zu den Angaben auf Blatt 1 „Einführung“ des Tools enthalten Informationen dazu, inwieweit darüber hinaus weitere Angaben erforderlich sind.

Ja und nein. Wir empfehlen eine Beratung für den Einzelfall. Bitte kontaktieren sie uns. Grundsätzlich gilt: Planungsleistungen bzgl. Konzepten, Machbarkeitsstudien und beispielsweise Verwundbarkeitsuntersuchungen sind separat möglich (in den Fördergegenständen wird zwischen nicht investiven und investiven Maßnahmen unterschieden). Planungsleistungen nach HOAI (also nach den einzelnen Leistungsphasen) sind nicht davon abgedeckt, da diese alleine auch keine eigenständige Maßnahme darstellen.

Durchlässe sind insbesondere für die Starkregenableitung von großer Bedeutung. Daher ist die Anpassung von Durchlässen grundsätzlich möglich. Es ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Das hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich kann von einer 90-prozentigen Förderung (der förderfähigen Ausgaben) ausgegangen werden. Der Antragsteller kann auch einen Antrag auf eine geringere Höhe der Zuwendung stellen. Bis zu 90% der ff. Ausgaben bedeutet auch, dass es z.B. im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zu Kürzungen (z.B. aufgrund von Vergabeverstößen) kommen kann, die eine Verringerung des Zuschusses ohne gleichzeitige Verringerung der ff. Kosten zur Folge haben können. Dann würde der Zuschuss weniger als 90% der ff. Kosten betragen.

Nein. Der Fokus der Förderrichtlinie KLIMA III im Bereich der Ziff. 2.1.2 liegt bei Baumpflanzungen auf der Straßenbaumpflanzung bzw. auf Baumpflanzungen auf sonstigen Grünflächen (insbesondere Parkanlagen) innerhalb der Kommune. Waldbauliche Maßnahmen auf kommunalen sowie sonstigem Eigentum sind unter Ziff. 2.1.2 nicht förderfähig. 

Für die Förderung von waldbaulichen (Wieder)aufforstungs-Maßnahmen, die zudem einen klimawandelangepassten Waldumbau beinhalten, sind andere Förderprogramme auf Landes- sowie Bundesebene vorgesehen. Dagegen sind sogenannte Klein- bzw. Mikrowälder („Tiny Forest“) förderfähig, wenn diese innerhalb des Siedlungsgebietes der jeweiligen Kommune liegen. Als Orientierungswert darf bei Mikrowäldern von einer Flächengröße von mindestes 100 m² bis zu 1000 m² ausgegangen werden, die zudem nicht an ein bestehendes Waldstück im Sinne des Landeswaldgesetzes anschließt.

Nein.

Nein, nach Nr. 2.1.2, Buchst. c) der Richtlinie ist nur die passive Kühlung von Gebäuden förderfähig. Klimaanlagen gehen mit hohen Energieverbräuchen einher. Positive Effekte bei der Klimaanpassung dürfen nicht mit offensichtlich negativen Effekten im Bereich Klimaschutz einhergehen. Im Bereich der passiven technischen Kühlung gibt es eine Reihe von alternativen Optionen, die mit sehr niedrigen Energieverbräuchen einhergehen (z. B Erdwärmepumpen). 

... a) „Entsiegelung, Begrünung und Beschattung öffentlicher Flächen und Gewässer“ der Richtlinie förderfähig?

 Förderfähig ist ausschließlich die Entsiegelung von Flächen, so auch eines Schulhofes. Darüber hinausgehende Sanierungsarbeiten, ohne inhaltliche Klimaanpassungswirkung, können nicht gefördert werden. Als öffentliche Flächen gelten Flächen, die im Eigentum oder Trägerschaft der Kommunen liegen.  

Die Projektsteuerung ist gemäß Kostengruppe 710 eine Bauherrenaufgabe, die vom Antragsteller selbst vorzunehmen ist. Demnach sind Projektsteuerungskosten grundsätzlich nicht förderfähig. Bitte lassen Sie sich von uns beraten.

Stand: 30. September 2024