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FAQ im Zusammenhang stehend mit der Umsetzung der Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthaltes von Patientinnen und Patienten nach § 21 Absatz 2 KHSFV

Die vorliegenden FAQs geben erste Antworten auf Fragen zum Prozess und Antragsverfahren für Fördervorhaben nach dem Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) des Bundes für die Krankenhäuser im Land Sachsen-Anhalt. Die FAQs dokumentieren Fragestellungen der Krankenhausträger und werden hierbei fortlaufend aktualisiert.

Fragen zum Prozess Orientierungsantragstellung und Bedarfsmeldung

Bis zum 11.06.201. Eine Verlängerung der Einreichungsfrist ist nicht möglich!

Das Land Sachsen-Anhalt wird keine pauschale Quote der Fördermittelhöhe für die Krankenhäuser festlegen. Die Gesamtfördersumme, die dem Land Sachsen-Anhalt für die Umsetzung des Krankenhauszukunftsfonds zur Verfügung steht, beläuft sich auf rund 116 Millionen Euro. Erst nach Eingang der Orientierungsanträge und Feststellung des Gesamtantragsvolumens erfolgt eine Aussage über die mögliche Fördersumme für jedes einzelne Krankenhaus.
 

Die Bedarfsmeldungen müssen bis spätestens 31. Juli 2021 bei der IB eingereicht werden.
Um eine zügige und fristgerechte Bearbeitung der Meldungen gewährleisten zu können, möchten wir Sie bitten, die Unterlagen nach Fertigstellung umgehend in der IB einzureichen.

Innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Bedarfsmeldungen in der IB. Maßgeblich für eine möglichst kurze Bearbeitungszeit sind vollständige, prüffähige Antragsunterlagen.

Alle für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen sind auf der Internetseite der Investitionsbank Sachsen-Anhalt unter www.ib-sachsen-anhalt.de/gesundheit-pflege/krankenhauszukunftsfonds abrufbar.

Fragen zum Ausfüllen des Orientierungsantrages

In dem Orientierungsantrag können mehrere Fördertatbestände zusammengefasst werden. Allerdings muss bei der Beschreibung ein Verweis auf die inhaltliche Zuordnung eines oder mehrerer Fördertatbestände hingewiesen werden und die Kosten separat aufgeschlüsselt werden. 

Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrages. Im Fall von Baumaßnahmen stellt die Planung keinen Vorhabensbeginn dar.

Der bundesrechtliche Förderanspruch besteht für Maßnahmen, die nicht vor dem 02.09.2020 begonnen wurden. Voraussetzung ist allerdings, dass sämtliche in der Förderrichtlinie des BAS genannten und für eine Bewilligung erforderlichen Unterlagen (Verweis auf Ziffern der RL oder Checkliste IB?) vorgelegt werden.

Nein, für jedes Krankenhaus ist jeweils ein separater Antrag bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einzureichen.

Ja, in diesem Fall muss die Maßnahme anteilig auf die Krankenhausstandorte aufgeteilt und mit der entsprechenden Anzahl separater Förderanträge eingereicht werden. Die Maßnahmenanteile und die Kosten sind den jeweiligen Standorten zuzuordnen.

Nach § 14a Abs. 3 Satz 5 KHG sind mindestens 15% der für die Förderung eines jeweiligen Vorhabens beantragten Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit zu verwenden (vgl. Fördertatbestand 10 – IT-Sicherheit). Auf welcher Basis sind die 15% zu bemessen?

Der Anteil von 15 % ist für jeden Fördertatbestand (außer Nr. 11) im Einzelnen nachzuweisen und durch den berechtigten IT-Dienstleister zu testieren. Fördertatbestände, bei denen nicht mindestens 15 % der für das Vorhaben beantragten Fördermittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit eingesetzt werden, sind nicht förderfähig. Eine Anrechnung von übersteigenden Anteilen eines Fördertatbestandes auf andere Fördertatbestände mit einem geringeren Anteil ist nicht zulässig.

Das BAS macht keine Vorgaben hinsichtlich der Verschiedenheit der berechtigten IT-Dienstleister für die Planung einerseits und für die Durchführung anderseits.
Jedoch sollten aus Gründen der Klarheit, zur Sicherstellung eines Nachweises der Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und auch zum Schutz des   Krankenhausträgers vor einer denkbaren einseitigen Ausnutzung eines Wissensvorteils Projekterarbeitung und -durchführung von der Aufgabe des Testierers getrennt werden. Das Risiko etwaiger Interessenskonflikte trägt letztlich die antragstellende Einrichtung. 

Nicht ausgeschlossen ist hingegen, dass das bei der Entwicklung im Vorfeld der Maßnahme involvierte oder das bei der Antragstellung beratende IT-Unternehmen auch  ausführendes Unternehmen (IT-Dienstleister) bei der Umsetzung der Maßnahme sein kann.

Bei der Auswahl des berechtigten IT-Dienstleisters ist besonders darauf zu achten, dass dieser nicht in einem unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnis (Arbeits-/Dienstverhältnis; z.B.  Leiter der IT-Abteilung) zu der antragstellenden Einrichtung steht. Es ist daher ein unabhängiger IT-Dienstleister für die Testate heranzuziehen.

Personelle Maßnahmen und anteilige Personalkosten, die im Krankenhaus selbst entstehen sind förderfähig, sofern sie im unmittelbaren und direkten Sachzusammenhang mit der Entwicklung, Wartung und Pflege bzw. Abschaltung von geförderten Informations- und Kommunikationstechnologien stehen. (vgl. Ziffer 5.2 der Richtlinie).

Ja (vgl. Ziffer 5.2 der Richtlinie).

Die Abfrage in den Orientierungsanträgen sieht keine Priorisierung der Fördertatbestände vor. Die Abfrage dient der Ermittlung der Gesamtkosten im Bundesland auf deren Basis der künftige Fördersatz in Anlehnung an die zur Verfügung stehenden Fördermittel ermittelt werden soll. Mit Festlegung des Fördersatzes können die Kliniken in den Bedarfsmeldungen dann abweichend von den Angaben in den Orientierungsanträgen festlegen, welche Vorhaben auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Fördermittel prioritär umgesetzt werden sollen. Wichtig: Es sollten die Fördertatbestände mit hoher Priorität Berücksichtigung finden, für welche ab dem 01. Januar 2025 Sanktionen nach §5 Abs. 3h KHEntG drohen können, weil entsprechende Dienste nicht den erforderlichen Grad der Digitalisierung erreicht haben.

Nein. Sie können Ihre Teilnahme an einem Gemeinschaftsprojekt / Kooperation in der Vorhabensbeschreibung des Orientierungsantrages dokumentieren. Die für Sie anfallenden Teilkosten am Gesamtprojekt sind den jeweiligen Fördertatbeständen zuzuordnen.

Sofern für den Krankenhausträger keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, ist die Umsatzsteuer Teil der förderfähigen Kosten.

Die über 10 % anfallenden Kosten sind dann vom Krankenhausträger aus Eigen- bzw. Fremdmitteln zu erbringen.

Fragen zum Ausfüllen der Bedarfsmeldungen

Landesspezifisch ist nur der Orientierungsantrag der Bedarfsmeldung vorgeschaltet. Die Vordrucke des BAS werden keine landesspezifischen Ergänzungen erfahren.

Alle 11 Fördertatbestände und die sich hieraus ergebenden Gesamtkosten können – wie  im BAS-Vordruck „Bedarfsmeldung“ vorgehsehen – in einer Bedarfsmeldung zusammen gefasst werden.

Im Orientierungsantrag werden länderübergreifende Vorhaben bereits identifiziert (bitte hier den Anteil der Kosten aufführen, der auf die sachsen-anhaltische Klinik entfällt). Das Verfahren sieht hierfür vor, dass die Länder auf gesondertem Antragsformular einen gemeinsamen Antrag an das BAS richten. Achtung: Bei länderübergreifenden Vorhaben besteht die Notwendigkeit, für jedes zu fördernde Vorhaben einen separaten Antrag inklusive der Anlagen abzugeben. Zudem müssen die beteiligten Länder u.a. erklären, in welchem Umfang die Kosten der Vorhaben getragen bzw. in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder ausgezahlt werden.

Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fördervorhaben

Nur unter Berücksichtigung der hierfür geltenden Auftragswerte. Grundsätzlich gilt: Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Vorgaben des nationalen und europäischen Vergaberechts durchgehend zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 5.2 der Richtlinie).