Hotline (kostenfrei)

Coronavirus: Informationen für Unternehmen
Aktuelle Entwicklungen zu unternehmensrelevanten Fragen

Corona-Soforthilfe: Hinweise zur Rückzahlung

Die Soforthilfe unterstützte Unternehmen in einem ersten Schritt, die durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpässe abzufedern. Wichtig: Jedes Unternehmen trägt für sich die Verantwortung dafür, dass die Corona-Soforthilfe korrekt beantragt und eingesetzt wurde. Wenn Sie zum Beispiel eine Überkompensation feststellen, sind Sie dazu verpflichtet die Hilfen zurückzuzahlen.

Die Corona-Soforthilfe muss zurückgezahlt werden, wenn

  • die betrieblichen Einnahmen im Förderzeitraum die betrieblichen Ausgaben übersteigen (Hinweis: Den Förderzeitraum können Sie Ihrem Zuwendungsbescheid entnehmen. Die Soforthilfe wird nicht unter Einnahmen berücksichtigt.) und/oder
  • der laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand im Förderzeitraum kleiner als die erhaltene Soforthilfe war (Hinweis: Hier muss dann eine anteilige Rückzahlung erfolgen).

Wie gehen Sie vor? Bitte senden Sie uns eine formlose E-Mail unter Angabe Ihrer Vorgangsnummer und des zurückzuzahlenden Betrags an beratung@ib-lsa.de. Sie erhalten dann ein Schreiben mit Hinweis zur Kontoverbindung und zum Verwendungszweck von uns.
(28. November 2022)

Rückzahlungen nur nach Aufforderung

Bei allen Corona-Hilfen ist von einer unaufgeforderten Rückzahlung abzusehen. Bitte warten Sie auf Ihren entsprechenden Bescheid! In diesem finden Sie dann alle Informationen einschließlich der Kontoverbindung und dem zwingend anzugebenden Verwendungszweck.

Wenn Sie als Unternehmen selbst eine Überkompensation feststellen, informieren Sie uns!
Sie erreichen uns kostenfrei unter 0800 56 007 57.
(27. Oktober 2022)

Neustarthilfen: Hinweise zur Endabrechnung

Für Direktantragstellende wurde die Rückzahlungsfrist um 6 Monate verlängert, der Termin der Einreichung der Endabrechnung gilt unverändert. Für Fragen zu bedarfsweisen notwendigen Stundungen und Ratenzahlungen aus gestellten Rückforderungen steht die Bewilligungsstelle gern zur Verfügung.

Für Endabrechnungen über prüfende Dritte wird nach Erlass des Schlussbescheides im Falle von Rückforderungen eine angemessene, großzügige und zinsfreie Rückzahlungsfrist von 6 Monaten eingeräumt. Anträge auf bedarfsweise notwendige Stundungen und Ratenzahlungen können über den prüfenden Dritten gestellt werden.
(23. September 2022)

Überbrückungshilfe

Seit dem 5. Mai 2022 können Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen (bis zur Überbrückungshilfe III) eingereicht werden. 
Nach Erlass des Schlussbescheides wird im Falle von Rückforderungen eine angemessene, großzügige und zinsfreie Rückzahlungsfrist von 6 Monaten eingeräumt. Anträge auf bedarfsweise notwendige Stundungen und Ratenzahlungen können über den prüfenden Dritten gestellt werden.
(22. September 2022)

Neustarthilfen: Fristen für die Endabrechnung beachten!

Eine Übersicht zu den Fristen für die Endabrechnung der Neustarthilfen finden Sie hier.
(25. Mai 2022)

Corona-Überbrückungshilfen: Wie erfolgt die Schlussrechnung?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt in einem Servicevideo Hilfestellung für die Durchführung der korrekten Schlussabrechnung von bereits beantragten und erhaltenen Corona-Überbrückungshilfen.
Zum Video auf YouTube
(5. Mai 2022)

Update Überbrückungshilfen

Voraussichtlich ab 5. Mai 2022 können die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen (bis zur Überbrückungshilfe III) eingereicht werden. Die Prüfung der eingereichten Schlussabrechnungen erfolgt nachgelagert, da vorrangig die noch offenen Anträge bearbeitet werden.

Bereits seit 7. Januar 2022 können Unternehmen Anträge zur Überbrückungshilfe IV stellen. Der Förderzeitraum für dieses Bundesprogramm wurde bis 30. Juni 2022 verlängert (vorher Januar bis März 2022).  Auch Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Januar freiwillig geschlossen haben, können Anträge einreichen. 

Wichtig: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge wurde ebenfalls verlängert und endet nun am 15. Juni 2022 (vorher 30. April 2022).
(29. April 2022)

Neustarthilfe 2022: Antragsfrist endet am 15. Juni 2022

Seit 13. April 2022 kann die Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 beantragt werden. Das Programm Neustarthilfe 2022 unterstützt Soloselbständige, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten mit bis zu 4.500 Euro/Quartal und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit bis zu 18.000 Euro/Quartal.

Die Antragsfrist für die Neustarthilfe 2022 April bis Juni endet am 15. Juni 2022. 
Für die Neustarthilfe 2022 Januar bis März wurde die Antragsfrist bis zum 15. Juni 2022 verlängert (vorher 30. April 2022).
(28. April 2022)

Corona-Härtefallhilfen: Förderzeitraum bis 30. Juni 2022 verlängert

Die Härtefallhilfen ergänzen die Corona-Hilfen für Unternehmen und Selbständige. Wer aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt und dennoch infolge der Corona-Pandemie in der wirtschaftlichen Existenz bedroht ist, kann diese Hilfen beantragen. 
Der Förderzeitraum für die Härtefallhilfen wurde bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Die Antragstellung ist bis zum 15. Juni 2022 möglich
www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/corona-hilfen/haertefallhilfe  
(6. April 2022)

Bitte beachten: Antragsfristen für Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus enden am 31. März 2022

Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen für den Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021. 
Die Überbrückungshilfe III Plus kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 31. März 2022. Wichtig: Änderungsanträge können nur für die Monate Oktober bis Dezember 2021 erfolgen, soweit eine Bewilligung erfolgt ist.

Alle Infos zur Überbrückungshilfe III Plus finden Sie HIER

Mit dem Programm Neustarthilfe Plus werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Förderzeiträumen Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 unterstützt. 
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge für die Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 endet am 31. März 2022.

Alle Infos zur Neustarthilfe Plus Juli bis September 2021 finden Sie HIER.
Infos zur Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember 2021 HIER.

Wichtiger Hinweis: Seit dem 18. März 2022 kann nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung von der Überbrückungshilfe III Plus zur Neustarthilfe Plus gewechselt werden und umgekehrt.
(24. März 2022)

Rückzahlungen: Überbrückungs- und Neustarthilfen

Bei den Überbrückungs- und Neustarthilfen sind Rückzahlungen ausschließlich im Rahmen der Schlussabrechnung möglich. Auch wenn Sie als Unternehmen eine Überkompensation feststellen, warten Sie bitte auf die Schlussabrechnung. Freiwillige Rückzahlungen ohne gültiges Kassenzeichen können nicht entgegengenommen werden. 

Eine Rücknahme erfolgt zurzeit ausschließlich in der November- und Dezemberhilfe - allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Betroffene aufgrund der Branche nicht antragsberechtigt waren. 
(2. Februar 2022)

Neustarthilfe 2022: Anträge ab sofort möglich

Die Neustarthilfe 2022 unterstützt Soloselbständige, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten mit bis zu 4.500 Euro und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit bis zu 18.000 Euro. Sie wird als Vorschuss für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 ausgezahlt.

Zunächst sind nur Direktanträge möglich. In wenigen Wochen wird es die Möglichkeit für Anträge über prüfende Dritte geben. Die Antragsfrist endet am 30. April 2022.

Hinweis: Aktuell ist es den Bewilligungsstellen, wie der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB), technisch nicht möglich, in die Bearbeitung einzusteigen. Voraussichtlich Mitte Februar soll die IB dazu in die Lage versetzt werden. Ein großer Teil der Anträge wird allerdings bereits jetzt in dem vom Bund bereitgestellten maschinellen Verfahren bearbeitet. Für diese Fälle erfolgt die Auszahlung innerhalb weniger Tage.

Mehr Infos zur Neustarthilfe 2022 auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmern.de  
(17. Januar 2022)

Überbrückunghilfe IV gestartet

Seit 7. Januar 2022 können Anträge zur Überbrückungshilfe IV für Januar bis März 2022 gestellt werden. Auch Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Januar freiwillig schließen, sind antragsberechtigt. 
Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022. 
Mehr Infos zur Überbrückungshilfe IV auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de 
(10. Januar 2022)

Corona-Härtefallhilfen: Förderzeitraum bis Ende März 2022 verlängert

Die Härtefallhilfen ergänzen die Corona-Hilfen für Unternehmen und Selbständige. Wer aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt und dennoch infolge der Corona-Pandemie in der wirtschaftlichen Existenz bedroht ist, kann diese Hilfen beantragen. Der Förderzeitraum für die Härtefallhilfen wurde nun bis zum 31. März 2022 verlängert. Die Antragstellung ist bis zum 30. April 2022 möglich. 
www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/investieren-finanzieren/haertefallhilfe 
(27. Dezember 2021)

Wann muss ich die Corona-Soforthilfe zurückzahlen?

Ermitteln Sie in zwei Schritten ob und in welcher Höhe eine Rückzahlung erfolgen muss:

1.    Schritt:

  • Nehmen Sie als Grundlage Ihre monatlichen Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA)
  • Übersteigen die addierten betrieblichen Einnahmen (ohne Berücksichtigung der Soforthilfe) in dem Dreimonatszeitraum die addierten betrieblichen Ausgaben (Hinweis: Dreimonatszeitraum entspricht zumeist April, Mai und Juni 2020)?
  • JA: Soforthilfe muss vollständig zurückgezahlt werden
  • NEIN: Errechnen Sie die Höhe der Ihnen zustehenden Soforthilfe (siehe Schritt 2)

2.    Schritt:

  • Ist der laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand in dem Dreimonatszeitraum größer als die erhaltene Soforthilfe -> Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden
  • Ist der laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand in dem Dreimonatszeitraum kleiner als die erhaltene Soforthilfe -> Soforthilfe muss anteilig zurückgezahlt werden (sie darf den laufenden Sach- und Finanzaufwand nicht überschreiten) 
  • Hinweis: laufender betrieblicher Sach- und Finanzaufwand = z. B. auf die unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit bezogene Miete inkl. Nebenkosten, Pachten, Prämien für betrieblich veranlasste Versicherungen, Leasingaufwendungen, Energie- und Instandhaltungskosten

WICHTIG: Sie sind verpflichtet, zu Unrecht gewährte Hilfen zurückzuzahlen. Teilen Sie uns dies formlos unter Angabe Ihrer Vorgangsnummer und des Betrags per E-Mail an beratung@ib-lsa.de mit. Sie erhalten dann von uns ein Schreiben mit Angabe der Kontonummer und des Verwendungszwecks.

(10. Dezember 2021)

Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende März 2022 verlängert

Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit erhalten Unternehmen Sicherheit und Unterstützung, wenn sie weiterhin unter coronabedingten Einschränkungen leiden. Aktuell gilt bis 31. Dezember 2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus bzw. Neustarthilfe Plus 4. Quartal. In diesen Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen.

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus, wird aber jetzt in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.
Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.

Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Alle Informationen zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 werden zeitnah auf der Bundesplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de  veröffentlicht. Nach Anpassung des Antragsportals kann die Antragstellung über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

(9. Dezember 2021)

Nachprüfung der Antragsberechtigung auf November-/Dezemberhilfe

Die außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes unterstützte Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen waren. Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 30. April 2021.

Derzeit finden verstärkt Nachprüfungen zur Antragsberechtigung von Direktantragstellenden durch die Bewilligungsstellen der Länder statt.

Betroffene Antragsteller können gegebenenfalls für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt sein. Die Antragstellung muss hier über prüfende Dritte beim Helpdesk des Bundes initiiert werden, sobald die Bewilligungsstelle dazu auffortert.
Alle Informationen dazu finden Sie HIER.

Alle diejenigen, die November- und Dezemberhilfe über prüfende Dritte beantragt haben, werden regulär im Rahmen der Schlussabrechnung überprüft.

(9. Dezember 2021)

Neustarthilfe Plus 

Anträge auf Neustarthilfe Plus Juli bis September 2021 können Sie bis 31. Dezember 2021 (verlängert) stellen.
Mehr Infos:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfen/neustarthilfe_uebersicht.html

(25. November 2021)

Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen 
Bundesweite Online-Informationsveranstaltung am 2. Dezember 2021

Die Bundesländer und der Deutschen Kulturrat laden am 2. Dezember von 14:00–15:30 Uhr zu einer Online-Infoveranstaltung ein. 
 
Vertreterinnen und Vertreter der Länder präsentieren gemeinsam mit dem Deutschen Kulturrat und der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien die Aktualisierungen des Programms und beantworten Fragen der Teilnehmenden – insbesondere mit Blick auf die neuesten Entwicklungen. Das Berliner Beratungszentrum für Kultur- und Kreativschaffende Kreativ Kultur Berlin moderiert die Veranstaltung und hat die technische Federführung.
 
Eine Anmeldung ist notwendig! 
Weitere Informationen und Anmeldung: https://kulturprojekteberlin.typeform.com/to/L8IiuxvU  
 
Die Infosession wird aufgezeichnet und im Nachhinein auf dem YouTube-Kanal von Kreativ Kultur Berlin zur Verfügung gestellt.

Eine tiefergehende Einführung in die Grundlagen des Förderprogramms wird es in dieser Infosession nicht geben. Hierzu können Sie sich in den FAQ und den Aufzeichnungen der vergangenen Infosessions informieren.
 
Sie haben Fragen  zum Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen? Hier bekommen Sie Antworten: 
          Service-Hotline 0800 6648430
          E-Mail: service@sonderfonds-kulturveranstaltungen.de  

Mehr Informationen zum Sonderfonds Kulturveranstaltungen 

(23. November 2021)

Härtefallhilfe 

Die Antragsfrist ist am 15. November 2021 abgelaufen. Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung im gemeinsamen Antragsportal der Länder für Sachsen-Anhalt derzeit technisch weiterhin möglich ist, jedoch aufgrund der verstrichenen Antragsfrist keine Antragsberechtigung mehr vorliegt.

(15. November 2021)

Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
Bundesweite Online-Informationsveranstaltungen am 19. und 20. Oktober 2021

Bund und Länder haben sich Anfang Oktober auf eine wesentliche Erleichterung für die Antragstellung beim Sonderfonds geeinigt: Bei der Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden wird künftig nicht nur eine rechtlich zwingende, sondern auch eine freiwillige Beschränkung aufgrund eines Hygienekonzepts als Grundlage für eine Förderung anerkannt. 

Zu den Grundzügen des Sonderfonds sowie zu Details der neuen Regelungen finden am 19. und 20. Oktober 2021 jeweils von 11:00 bis 12:30 Uhr zwei (inhaltsgleiche) bundesweite, digitale Infoveranstaltungen statt.

Zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Länder präsentieren gemeinsam die Aktualisierungen des Programms und beantworten Fragen der Teilnehmenden. Zusätzlich zu Gast ist eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesregierung (BKM). Das Berliner Beratungszentrum für Kultur- und Kreativschaffende Kreativ Kultur Berlin moderiert beide Infoveranstaltungen. 

Eine Anmeldung ist erforderlich!
Beide Veranstaltungen sind inhaltsgleich. Melden Sie sich bitte nur für einen der beiden Termine an.

Anmeldung für die Infoveranstaltung am 19. Oktober 2021, 11:00 Uhr 
Anmeldung für die Infoveranstaltung am 20. Oktober 2021, 11:00 Uhr 

Die Veranstaltungen werden aufgezeichnet und im Nachhinein auf dem YouTube-Kanal von Kreativ Kultur Berlin zur Verfügung gestellt.

Sie haben Fragen  zum Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen? Hier bekommen Sie Antworten: 
          Service-Hotline 0800 6648430
          E-Mail: service@sonderfonds-kulturveranstaltungen.de  

Mehr Informationen zum Sonderfonds Kulturveranstaltungen 

(14. Oktober 2021)

Update Coronahilfen: Sie haben Post!

Sie haben ein oder mehrere Finanzhilfen anlässlich der Corona-Krise erhalten? Dann prüfen Sie bitte in den kommenden Tagen Ihr E-Mail-Postfach und unterstützen Sie uns mit Ihrer Auskunft. 
Im Rahmen der Mitteilungsverordnung des Bundes ist die IB gesetzlich verpflichtet, Daten über die gewährten Finanzhilfen den Finanzbehörden mitzuteilen. Hier fehlen ggf. noch Pflichtinformationen. Sollten Sie keine E-Mail von uns erhalten, haben Sie Ihre Daten bereits vollständig hinterlegt. 

Mehr Informationen dazu sind der Mail zu entnehmen. Bitte teilen Sie uns diese Angaben innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt mit, per E-Mail an folgende Adresse: Corona-Foerderung@ib-lsa.de.

Bitte beachten Sie, dass die Abfrage ausschließlich über die o. g. E-Mailadresse erfolgt. Angaben können über die direkte Antwort übermittelt werden. Es wird kein weiterführender Link verschickt. 

(1. September 2021)

Neustarthilfe Plus kann bewilligt werden 

Das System des Bundes steht der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) seit 18. August 2021 zur Verfügung. Die IB  setzt alles daran, die Bewilligungen schnellstens auf den Weg zu bringen.

Alle wichtigen Infos zur Neustarthilfe Plus finden Sie HIER

(20. August 2021)

Warnung der Europäischen Kommission: Vorsicht bei Phishing-Mails zu „Konjunkturprogramm für alle in Deutschland“: Öffnen Sie diese Mails nicht!

Erneut kursieren E-Mails mit einem gefälschten Antragsformular für Corona-Hilfen, die angeblich Soloselbstständigen, Angehörigen der freien Berufe oder kleinen Unternehmen von „Bundesregierung und Europäischem Rat“ gewährt werden. In betrügerischer Absicht geben sich die Absender als mit wechselnden Namen als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland aus, im Absender ist zudem von einem „Wahlkreisbüro“ Unter den Linden in Berlin die Rede. Telefon- und Faxnummern sind falsch. Öffnen Sie diese Emails nicht! Die Emails kommen nicht von der Europäischen Kommission. Es handelt sich um den Versuch böswilliger Akteure, an sensible Unternehmensdaten zu kommen. Die Polizei ist informiert. Sollten Sie einen Antrag mit Ihren Daten abgeschickt haben, wird eine Anzeige bei Ihrer örtlichen Polizeidienststelle empfohlen.
https://ec.europa.eu/germany/news/20210802-phishing-mails_de 

(3. August 2021)

Neustarthilfe Plus am 16. Juli 2021  gestartet! 

Mit dem Programm Neustarthilfe Plus werden weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt. Dazu wurde der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) auf maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum erhöht.

Zunächst kann die Neustarthilfe Plus nur per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021.

Alle wichtigen Infos zur Neustarthilfe Plus finden Sie HIER

(20. Juli 2021)

40 Mio. Euro: Härtefallfonds startet in Sachsen-Anhalt 

Zusätzliche Unterstützung in der Pandemie: Unternehmen und Selbstständige aus Sachsen-Anhalt, die durch Corona in wirtschaftliche Schieflage geraten sind aber bisher nicht von Hilfsprogrammen profitieren, können ab sofort bei der Investitionsbank die so genannte Härtefallhilfe beantragen. Dafür stehen bis zu 40 Millionen Euro bereit, die zur Hälfte vom Bund und vom Land Sachsen-Anhalt finanziert werden.

Presseinformation des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung vom 19. Mai 2021  
Informationen zur Härtefallhilfe 

(19. Mai 2021)

Härtefallhilfe

Die Härtefallhilfen ergänzen die bisherigen Corona-Hilfen für Unternehmen und Selbständige. Wer aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt und dennoch infolge der Corona-Pandemie in der wirtschaftlichen Existenz bedroht ist, kann diese Hilfen beantragen. Die Voraussetzungen werden im Einzelfall geprüft. Weiterführende Informationen stellen wir in Kürze > HIER zur Verfügung. Die Antragstellung soll zeitnah möglich sein.
(5. Mai 2021)

Überbrückungshilfe III: Aktuelle Informationen

Die Corona-Pandemie stellt die Wirtschaft weiterhin vor großen Herausforderungen. Deshalb unterstützt der Bund Unternehmen und Selbstständige bei coronabedingten Umsatzausfällen.
Mit der Überbrückungshilfe III werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Voraussetzung sind Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent zwischen November 2020 und Juni 2021.

Was ist neu:

  • Kurzfristig können auch junge Unternehmen (Gründung bis 31.10.2020) Anträge stellen.
  • Bei Umsatzeinbußen von min. 50 Prozent in mehr als 2 Monaten können Eigenkapitalzuschüsse beantragt werden.
  • Der Förderhöchstsatz wird auf bis 100 Prozent angehoben.
  • In bestimmten Branchen (z. B. Reiseveranstalter, Reisebüros, Incoming-Unternehmen und IT- und sonstige Dienstleister mit Schwerpunkt Tourismus) werden die förderfähigen Kosten erweitert.

Eine Antragstellung ist noch bis 31. August 2021 unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de  möglich.

Kultur ans Netz geht in die zweite Runde: Anträge können gestellt werden

Kulturschaffende in Sachsen-Anhalt können ab 7.  April 2021 wieder Anträge für die Neuauflage des Stipendienprogramms „Kultur ans Netz“ bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) stellen. Mit dem Programm gewährt das Land Kulturschaffenden für das Erstellen einer künstlerischen Leistung einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 1.500 Euro monatlich, für die Dauer von bis zu drei Monaten.
https://www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/kreativ-sein/kultur-ans-netz 

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe gestartet

Anträge für die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe sind seit Kurzem über den Bund möglich. Unternehmen und Soloselbständige, die von der Corona-Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, können für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung erhalten. Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Weitere Infos zur Neustarthilfe: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/02/20210216-die-neustarthilfe-startet-antraege-koennen-ab-heute-gestellt-werden.html 
und zur Überbrückungshilfe III: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/02/20210210-antragstellung-fuer-ueberbrueckungshilfe-lll-ist-gestartet.html 

Update zu Corona-Hilfen: Zeitpunkt der Schließung entscheidet über Hilfe

Der Zeitpunkt der Schließung ist ausschlaggebend für die Antragstellung der richtigen Corona-Hilfe. Betroffene, die bereits ab November 2020 schließen mussten, haben Anspruch auf die November- bzw. Dezemberhilfe oder auch die Überbrückungshilfen. Alle Unternehmen, die ab dem 16. Dezember 2020 nicht mehr öffnen durften, unterstützt der Bund ausschließlich mit der Überbrückungshilfe III. Hierzu sollen Anträge über den Bund in Kürze möglich sein.

Novemberhilfen können bewilligt werden 

Das System des Bundes steht der Investitionsbank Sachsen-Anhalt seit 12. Januar 2021, 14 Uhr zur Verfügung. Zeitgleich wurde mit der Bewilligung der Corona-Novemberhilfe begonnen. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt setzt alles daran, die Bewilligungen schnellstens auf den Weg zu bringen.

Update zu Novemberhilfen 

Seitens des Bundes wurde angekündigt, dass die Bewilligungen der Novemberhilfen über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ab 11. Januar 2021 starten. Das System des Bundes steht der Investitionsbank Sachsen-Anhalt noch nicht zur Verfügung, Bewilligungen sind derzeit noch nicht möglich. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt steht bereit und setzt alles daran, die Bewilligungen schnellstens auf den Weg zu bringen.

Dezemberhilfe kann ab sofort beantragt werden

Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 30. April 2021 gestellt werden. 
Alle Informationen hierzu finden Sie hier: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
 

Hinweise zur Corona-Novemberhilfe des Bundes

Anträge zur Novemberhilfe werden über die Bundes-Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eingereicht. Die Investitionsbank kann zu den bereits gestellten Anträgen leider noch keine Auskünfte erteilen. Abschlagszahlungen erfolgen in einem komplett maschinellen Verfahren direkt über den Bund. Darauf haben die Bewilligungsstellen der Länder keinen Einfluss und bisher auch noch keinen Zugriff. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt steht bereit und hält zusätzliches Personal für die Corona-Hilfen vor, um die Auszahlungen schnellstens auf den Weg zu bringen. Seitens des Bundes wurde signalisiert, dass die reguläre Auszahlung der beantragten Novemberhilfen voraussichtlich am 10. Januar 2021 startet. 

Im Überblick 

Wer?

Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe, deren wirtschaftliche Tätigkeiten von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.

Wie? 

  • Zuschuss von 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes im November 2019 
  • sofortige Auszahlung von 
    - bis zu 5.000 Euro bei Direktanträgen von Soloselbständigen
    - Abschlagszahlungen von bis zu 50.000 Euro bei Anträgen über Prüfende Dritte

Aktuelle Hinweise

  • Neue Höchstgrenze für Abschlagszahlungen

Seit dem 11. Dezember beträgt die Höchstgrenze der Abschlagszahlungen bei Anträgen über Prüfende Dritte 50.000 Euro. Antragsteller mit höherem Anspruch, die bereits eine auf 10.000 Euro begrenzte Abschlagszahlung erhalten haben, werden ab der nächsten Woche eine weitere Abschlagszahlung bis zum Höchstbetrag von 50.000 Euro erhalten.

  • Vorprüfung notwendig

Ein Teil der Anträge wird den Ländern zur direkten Bearbeitung zugewiesen. Auch hier kann die Investitionsbank Sachsen-Anhalt aktuell noch nicht auf die Daten des Bundes zugreifen. 
Wichtig: In diesen Fällen erfolgt keine Abschlagszahlung. Aus technischen Gründen erhalten hier die Antragsteller keine Zwischennachricht vom Bund. Sollten Betroffene innerhalb von 10 Tagen nach Antragseinreichung keine Abschlagszahlung erhalten, können sie damit rechnen, dass eine Vorprüfung erfolgt.

  • Softwarefehler

Durch einen Softwarefehler wurden am vergangenen Wochenende teilweise fehlerhafte Bescheide mit der Währungsangabe Dollar anstatt Euro über die Bundesplattform versandt. Die Unternehmen erhalten einen korrigierten Bescheid.

 

Corona-Novemberhilfe kann beantragt werden

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen ist.

Die Betroffenen erhalten Hilfe in Form von Zuschüssen von 75 Prozent ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen. Anträge können ab sofort hier gestellt werden:  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

WICHTIGE INFORMATIONEN ZUR CORONA-NOVEMBERHILFE

Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden 

Die Überbrückungshilfe II unterstützt kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die von April bis August 2020 UND im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 hohe corona-bedingte Umsatzeinbußen hatten, bei der Deckung von Fixkosten im Förderzeitraum September bis Dezember 2020.
Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-ii.html 

Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung

Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Juni bis August 2020) müssen bis spätestens zum 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.
Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden.
Mehr Informationen hierzu: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Kultur ans Netz

Das Stipendienprogramm „Kultur ans Netz“ für freischaffende Künstlerinnen und Künstler ist gestartet. Ab sofort können Anträge auf elektronischem Wege bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt gestellt werden.

+ + + + + Antragstellung leider nicht mehr möglich + + + + + 

Corona-Überbrückungshilfe des Bundes

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020). Den Unternehmen werden nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den fixen Betriebskosten gewährt. Die Antragstellung für dieses Bundesprogramm ist nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer möglich und erfolgt in einem vollständig digitalisiertem Verfahren.
Mehr Informationen hierzu: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Sie haben keinen Steuerberater? Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt hilft Ihnen weiter. Über den Steuerberatersuchservice der Kammer finden Sie den passenden Steuerberater.

Sachsen-Anhalt ZUKUNFT

Sachsen-Anhalt ZUKUNFT - Das IB-Darlehen für kleine und Kleinstunternehmen (De-minimis)
Darlehen zur Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen in der Corona-Krise

Sachsen-Anhalt ZUKUNFT - Das IB-Darlehen für kleine, mittlere und große Unternehmen
Darlehen zur Liquiditätssicherung für Unternehmen in der Corona-Krise und für die Realisierung von Investitionen in die Zukunft.
 
Sachsen-Anhalt ZUKUNFT - Die Corona-Soforthilfe 
Soforthilfe, insbesondere für Soloselbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen
+ + + Achtung! Die Antragstellung für dieses Programm war nur bis zum 31. Mai  2020 möglich. + + +

Sollten Sie eine Rückzahlung der Soforthilfe vornehmen wollen, bitten wir Sie, eine Anfrage unter dem Stichwort „Rückzahlung“ per E-Mail an beratung@ib-lsa.de zu richten. Bitte geben Sie in dieser E-Mail den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers an, damit wir Sie zügig über weitere Schritte informieren können.

Start der Online-Antragstellung

Ab sofort bieten wir Ihnen eine online-basierte Antragstellung für die Corona-Soforthilfe, das IB-Darlehen für kleine und Kleinstunternehmen (De-minimis) und das IB-Darlehen für kleine, mittlere und große Unternehmen an.

Das nutzerfreundliche Verfahren, welches nach umfangreicher Prüfung nun gestartet ist, bietet zahlreiche Möglichkeiten für eine vereinfachte Antragstellung. Durch Fragen und automatische Ausfüllhilfen werden Sie durch die Antragstellung geleitet, um am Ende einen vollständigen Antrag zu generieren. Damit wird die Bearbeitungszeit der ankommenden Anträge in der IB reduziert und die Bewilligungen können zügiger erfolgen.

Achtung: Bitte reichen Sie Anträge, die Sie bereits an die IB geschickt haben, NICHT noch einmal ein. Die Online-Antragstellung gilt für alle Neubeantragungen im Rahmen der Programme „Sachsen-Anhalt ZUKUNFT“.

Zur Online-Antragstellung 

Unternehmen in Sachsen-Anhalt, die vom Ausbruch des Coronavirus wirtschaftlich betroffen sind, können sich bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt kostenfrei über die Hotline 0800 56 007 57 beraten lassen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aufgrund der aktuellen Situation geplante Veranstaltungen, die IB-Regionalsprechtage und ggf. Termine absagen müssen.

Sachsen-Anhalt stellt Soforthilfen für die Wirtschaft zur Verfügung

Die Wirtschaft in Sachsen-Anhalt steht durch die Corona-Pandemie vor einer sehr harten Bewährungsprobe. Das Herunterfahren des öffentlichen Lebens bedroht die wirtschaftliche Existenz vieler Unternehmen. Die Landesregierung hat sich deshalb auf ein Hilfspaket verständigt, das insbesondere Zuschüsse für Solo-Selbstständige und kleinere Unternehmen vorsieht. Ziel ist es, Insolvenzen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu sichern.

In Anlehnung an das Hilfspaket des Bundes wird das Wirtschaftsministerium eine Richtlinie zur Corona-Soforthilfe erlassen. Die Soforthilfe wird für Unternehmen gestaffelt ausgezahlt.

Unternehmen mit

  • bis zu 5 Mitarbeitern erhalten bis zu 9.000 Euro,
  • 6 bis 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 Euro,
  • 11 bis 25 Mitarbeitern bis zu 20.000 Euro,
  • 26 bis 50 Mitarbeitern bis zu 25.000 Euro.

Ausgereicht werden die Soforthilfen über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Ab Montag (30. März 2020) können sich Unternehmer und Solo-Selbstständige den Antrag herunterladen.

Mehr dazu in der Presseinformation der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt 

Fördermittel für Liquiditätsengpässe aufgrund der Corona-Situation

Über Ihre Hausbank können Sie auch die Bundeshilfen der KfW beantragen. Mehr dazu finden Sie im Internetauftritt der KfW.

Kurzarbeitergeld

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Mehr Informationen finden Sie hier: www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Verdienstausfall durch Coronavirus

Bei Verdienstausfällen aufgrund angeordneter Schutzmaßnahmen des Gesundheitsamtes nach Infektionsschutzgesetz (z.B. Quarantäne im Zusammenhang mit Coronavirus) können Sie Verdienstausfallentschädigung beantragen.

Mehr Informationen zum Verdienstausfall bedingt durch Krankheiten und den Antrag auf Verdienstausfällentschädigung finden Sie auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt.

 

Hilfsangebote der Kammern in Sachsen-Anhalt

Industrie- und Handelskammer Magdeburg

Die IHK Magdeburg stellt tagesaktuelle Informationen auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Weiterhin wurde eine IHK-Hotline eingerichtet.
Für Finanzierungsfragen: 
Tel. 0391/5693-500

Informationen für Exportunternehmen:
Tel. 0391/5693-146

Für Ausbildung/Prüfung:
Tel. 0391/5693-438
 

Handwerkskammer Magdeburg

Für von der Corona-Krise betroffene Handwerksbetriebe hat die HWK Magdeburg eine Hotline eingerichtet.
Tel. 0391/62680
Montag bis Donnerstag 7:30  - 16:30 Uhr
Freitag 7:30 - 13:00 Uhr

Aktuelle Informationen werden auf der Internetseite der HWK Magdeburg bereitgestellt.

 

Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau

Aktuelle Informationen, Hinweise und Tipps der IHK Halle-Dessau finden Sie auf dem Info-Portal Coronavirus.
Weiterhin wurde eine IHK-Corona-Hotline eingerichtet.
Tel. 0345/2126-100

 

Handwerkskammer Halle (Saale)

Die HWK Halle hat eine Hotline für die von der Corona-Krise betroffenen Mitgliedsbetriebe eingerichtet, die zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist.
Tel. 0345/2999-221

Aktuelle Informationen werden auf der Internetseite der HWK Halle zur Verfügung gestellt.

 

Architektenkammer Sachsen-Anhalt

Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt informiert auf ihrer Website laufend über die aktuellen Entwicklungen zur Corona-Krise und verweist auf hilfreiche Links im Zusammenhang mit COVID-19.

Zudem ist die Geschäftsstelle per E-Mail und von Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Freitag von 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr telefonisch unter (0391) 53611-0 erreichbar.

Internet: https://www.ak-lsa.de/index.php?id=aktuelles 
E-Mail: info@ak-lsa.de 
Tel.: 0391 / 53611-0