Informationsveranstaltung am 16. Januar 2025 für das Förderprogramm Empowerment für Eltern - Aufbereitung der Fragen aus der Videokonferenz inkl. Chat (FAQ)
... Je nach Organiationsstruktur, gibt es ja unterschiedliche Bereiche und Förderungen, die ein Träger beantragen würde. Oder können mehrere Nutzer mit Berechtigung für die jeweiligen Förderungen angelegt werden?
Wünschenswert wäre eine zentrale Registrierung der Behörde/des Trägers bei der IB, bezüglich der späteren Verwaltung der Zugangsberechtigungen. Anschließend muss sich die Organisationseinheit den Zugriff auf den zentralen Account der Behörde/des Trägers als Berechtigung einrichten lassen. Die Erteilung dieser Berechtigung erfolgt nach Anlage eines eigenen Unternehmens-Accounts im Kundenportal der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB). Nach erfolgreicher Registrierung kann auf der Startseite des Kundenportals über den Button „Zugriff erteilen“ und anschließender Eingabe der E-Mail-Adresse, mit der sich der gewünschte Dritte als im Namen Dritter handelnd im Kundenportal registriert hat, die Berechtigung erteilt werden.
Es ist im Falle einer internen Mitarbeiterermächtigung ratsam, für die Registrierung eine allgemeine E-Mail-Adresse zu verwenden. Im Falle eines Wechsels der internen Zuständigkeit bleibt die Zugriffsmöglichkeit erhalten.
Sollte eine zentrale Registrierung mit der Einrichtung von weiteren Berechtigten Dritten nicht möglich sein, ist eine mehrfache Registrierung eines Trägers ebenfalls zulässig.
Nein. Im Rahmen der ESF-Vorgaben ist eine gleichzeitige Förderung beider Vorhaben in einer Kita nicht möglich. Darüber hinaus sollen möglichst viele Kitas von den Fördermaßnahmen des Landes profitieren.
Nein. Die Förderung der Sprachkraftstelle wird ab 1. August 2025 in § 23 KiFöG inkludiert. Eine gleichzeitige Förderung in einer Kita ist nicht möglich.
Siehe hierzu Richtlinie Ziffer 5.7.
Die Doppelförderung ist sowohl für Handlungssäule 1 als auch Handlungssäule 2 ausgeschlossen.
Ab dem 1. August 2025 kann eine Förderung der Fachkräfte in den bisherigen „Sprachkitas“, nach Prüfung und Bewilligung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, im Rahmen der Bedarfskitas gem. § 23 KiFöG erfolgen. Hierzu werden die Mittel entsprechend aufgestockt (insgesamt dann 255 VZÄ ab 1. August 2025 - 31. Dezember 2026) in der Maßnahme „Einrichtungen mit besonderem Entwicklungsbedarf“. 150 Stellen sind durch die KiFöG-Änderung entfristet.
Die Fachberatungsstellen für die derzeitigen Sprachkitas werden ebenfalls zum 1. August 2025 in die Förderung nach § 22 KiFöG inkludiert. Dafür werden die Stellen pro Landkreis / kreisfreier Stadt ab vom 1. August 2025 -31. Dezember 2026 von derzeit zwei auf drei erhöht.
Aus rechtlicher Perspektive existiert keine Klassifizierung nach „normaler“ oder „integrativer“ Kindertageseinrichtung. Solange die Kindertageseinrichtung keine Förderung aus anderen EU-/ Bundes- oder Landesmitteln bezieht (wie beispielsweise § 22/§ 23 KiFöG) sind diese antragsberechtigt.
Die Ausnahme gilt nur für Handlungssäule 2 (Netzwerkstelle): Hier gibt es keinen Eigenanteil.
Für Handlungssäule 1 ist ein Eigenanteil von 15% nach EU-Vorgaben festgeschrieben.
Siehe hierzu Tabelle 1 in der Anlage 1 zur Richtlinie.
Das Antragsverfahren wurde am 29. Januar 2025 eröffnet. Der Förderbeginn soll zum 1. April 2025 ermöglicht werden.
Ein Träger mit mehreren KiTas muss für jede KiTa einen einzelnen Antrag stellen. Hintergrund ist u. a., dass der Bedarf je Kita angegeben werden muss.
Die aktuelle EU-Förderperiode geht bis Ende 2028. Für die sich anschließende Förderperiode muss die EU-Kommission zunächst beschließen, welche Inhalte das folgende Operationelle Programm haben soll. Erst wenn dieses vorliegt, kann erkannt werden, ob eine Fortsetzung möglich wäre und beantragt werden könnte. Dies wird so früh als möglich geprüft werden.
Das Förderprogramm (Handlungssäule 1) bezieht sich ausschließlich auf Kindertageseinrichtungen.
Die Verantwortlichen der Kreise und kreisfreien Städte führen nach den Vorgaben der Handreichung „Durchführung eines Projektauswahlverfahrens Handlungssäule 1 im Rahmen der Richtlinie Empowerment für Eltern“ ein Juryverfahren zur Priorisierung der förderfähigen Projektanträge durch. Aus den im Antragsverfahren eingereichten förderfähigen Projektkonzepten und Projektvorschlägen erfolgt die Festlegung einer Ranking-Reihenfolge mittels der inhaltlichen Konzeptbewertung durch die Auswahljury.
Für Handlungssäule 2 wird die Auswahl der förderwürdigen Projekte durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung getroffen.
Die Bescheidung der Anträge nimmt in beiden Handlungssäulen die Investitionsbank vor.
Es wurde bereits eine Informationsveranstaltung zu dem Förderprogramm im September 2024 durchgeführt. In dieser wurden die Kreise und kreisfreien Städte über das Prozedere und die Systematik des Auswahlverfahrens informiert.
Im Moment werden durch diese entsprechend konkrete Ansprechpersonen benannt (meist bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe).
Die Zuwendungsbescheide werden für die gesamte Dauer der Projekte ausgestellt.
Die drei Jahre der Förderung beziehen sich auf den Bewilligungszeitraum für ein Projekt bzw. Vorhaben.
Die zuwendungsfähigen Personalausgaben werden nach dem Zuwendungsrechtergänzungserlass pauschaliert. Die Pauschalen können nur erhöht werden, wenn der Zuwendungsrechtsergänzungserlass durch das zuständige Ministerium der Finanzen angepasst wird.
... Das Programm "Empowerment für Eltern" soll die Förderung der Kitas mit "besonderen Bedarfen" nicht ersetzen. Diese Stellen sollten ja eigentlich entfristet werden. Der Landkreis konnte sich aber noch nicht dazu äußern, ob das Programm "Besondere Bedarfe" im Landkreis weiter gefördert werden kann.
Ab dem 1. August 2025 kann eine Förderung der Fachkräfte in den bisherigen „Sprachkitas“, nach Prüfung und Bewilligung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, im Rahmen der Bedarfskitas gem. § 23 KiFöG erfolgen. Hierzu werden die Mittel entsprechend aufgestockt (insgesamt dann 255 VZÄ in der Maßnahme „Einrichtungen mit besonderem Entwicklungsbedarf“ bis 31. Dezember 2026). 150 Stellen sind durch die aktuelle KiFöG-Novellierung entfristet.
Die von der Jury bewerteten Vorhaben werden durch die Bewilligungsstelle (IB) auf die Förderfähigkeit geprüft und erhalten auf der Basis der Rangliste und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Fördermittel eine Information zu ihrer Förderwürdigkeit. Den Antragstellenden steht es frei, zum Zeitpunkt des Vorliegens dieser Information über die Förderwürdigkeit ihres Vorhabens das Stellenausschreibungsverfahren zu beginnen. Aus diesem förderunschädlichen Vorhabenbeginn zu diesem Zeitpunkt kann aber noch kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden. Die Antragsteller tragen bis zur tatsächlichen Genehmigung des Vorhabens das volle Finanzierungsrisiko.
Siehe hierzu Richtlinie Ziffer 7.3.3
Siehe hierzu Richtlinie Ziffer 2.1.1
Der Einsatz von pädagogischen Fachkräften im Regelbetrieb einer Kindertageseinrichtung ist ausgeschlossen. Ausnahmsweise ist ein Einsatz bei Kindern mit erhöhtem Betreuungsaufwand kurzfristig und situationsgebunden möglich.
Die Anregung wird durch das Fachreferat geprüft und mit dem Landesjugendamt erörtert.
... Es scheint fast effektiver die Förderung nach §23 abzulehnen und sich mit den hohen Bedarfen auf eine Vollzeitstelle im Rahmen des Empowerments zu bewerben.
Ab dem 1. August 2025 kann eine Förderung der Fachkräfte in den bisherigen „Sprachkitas“, nach Prüfung und Bewilligung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, im Rahmen der Bedarfskitas gem. § 23 KiFöG erfolgen. Hierzu werden die Mittel entsprechend aufgestockt (insgesamt dann 255 VZÄ in der Maßnahme „Einrichtungen mit besonderem Entwicklungsbedarf“ bis 31. Dezember 2026). 150 Stellen sind durch die aktuelle KiFöG-Novellierung entfristet.
Inwieweit eine Weiterförderung der derzeitigen „Sprachfachkräfte“ ODER eine Förderung über das Programm „Empowerment“ effizient ist, muss der jeweilige Antragssteller ggf. in Abstimmung mit dem örtl. Träger der öff JH selbst abwägen.
Im Krankheitsfall ergeben sich die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers in Abhängigkeit der anteiligen Lohnfortzahlung an die pädagogische Fachkraft unter Berücksichtigung der Pauschale aus dem Zuwendungsrechtsergänzungserlass.
Somit fördern wir bei Krankheit bis zu dem gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von 6 Wochen durch den Arbeitgeber. Falls Zahlungen darüber hinaus erfolgt sind, wird eine Verrechnung im Verwendungsnachweis mit der nächsten Zahlung vorgenommen. Ist eine Rückkehr dieser pädagogischen Fachkraft aus der Krankheit nicht absehbar, könnte der Träger erneut ausschreiben und somit den geförderten Betrag weiterhin in Anspruch nehmen.
Diese Stellungnahme ist nur durch sich bewerbende Kommunen einzureichen. Diese ist notwendig, um die Gesamtfinanzierung und Absicherung etwaiger Folgekosten des Vorhabens nachzuweisen.
Der Nachweis der Verwendung erfolgt nach Abschluss des Vorhabens bei der Investitionsbank. Halbjährliche Sachberichte sind zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember bei der Investitionsbank einzureichen.
Für alle Prozesse wird eine Klickstrecke, ähnlich zur Antragstellung, im IB-Kundenportal zur Verfügung gestellt.
Die Sachberichte und Erfolgskontrollberichte werden durch die Investitionsbank und das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung geprüft.