Sonstige Träger, soweit sie öffentliche, vor allem kommunale Aufgaben in diesen oder für diese Gebietskörperschaften erfüllen
Was wird gefördert?
Bedeutsame Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur gemäß Ziffer 2 der Richtlinie
Die Investitionsbank ist gemäß Anlage 2 der Richtlinie Bewilligungsbehörde für:
wirtschaftsnahe Infrastruktur, Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen; energetische Sanierung (ausgenommen kommunale Kläranlagen)
Touristische Infrastruktur
Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (ausgenommen Infrastruktur im Bahn- oder Bus-Landesnetz)
Öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau
Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung
Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung
Projektförderung grundsätzlich im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer oder bedingt rückzahlbarer Zuschuss oder als nicht rückzahlbare oder bedingt rückzahlbare Zuweisung
Bundesbeteiligung von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
gem. aktuell gültiger Richtlinie (Richtlinienlaufzeit 2022-2026) erfolgt die Übernahme der Hälfte des kommunalen Eigenanteils durch das Land Sachsen-Anhalt
Was Sie beachten sollten
Investitionen müssen besonders bedeutsam sein und somit zur Schaffung und zum Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen beitragen oder die Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes unterstützen
die geförderten Maßnahmen sollen unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen
Vorhaben sind erst ab einer Fördersumme von 25.000 Euro förderfähig
Förderung von zusätzlichen Investitionen
förderfähig sind Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind
Vorhaben müssen bis zum 31.12.2038 abgeschlossen sein
auf die Förderung durch den Bund und ggf. durch das Land ist während und nach Abschluss des Vorhabens dauerhaft in geeigneter Form (zum Beispiel durch Bauschilder) hinzuweisen; bei Fragen zu Gestaltungsvorlagen wenden Sie sich bitte an Ihren Berater
das Strukturentwicklungsprogramm für den in Sachsen-Anhalt befindlichen Teil des Mitteldeutschen Reviers bildet die inhaltliche Fördergrundlage für alle Investitionsvorhaben nach dieser Richtlinie
ab Projektanmeldung (nach Rückmeldung durch den Bund) bis zur Antragstellung sowie nach der Antragstellung bis zur Bewilligung ist zweimal jährlich ein Projektbericht einschließlich Projektplan einzureichen