Hotline (kostenfrei)

Wer wird gefördert?

  • Gebietskörperschaften
  • Sonstige Träger, soweit sie öffentliche, vor allem kommunale Aufgaben in diesen oder für diese Gebietskörperschaften erfüllen

Was wird gefördert?

  • Bedeutsame Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur gemäß Ziffer 2 der Richtlinie 
  • Die Investitionsbank ist gemäß Anlage 2 der Richtlinie Bewilligungsbehörde für:
    • wirtschaftsnahe Infrastruktur, Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen; energetische Sanierung (ausgenommen kommunale Kläranlagen)
    • Touristische Infrastruktur
    • Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (ausgenommen Infrastruktur im Bahn- oder Bus-Landesnetz)
    • Öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau
    • Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung
    • Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung
    • Regionalentwicklung
    • Klimaschutz, Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung
    • Digitalisierung, Breitband, Mobilfunkinfrastruktur

Ihre Vorteile

  • Projektförderung grundsätzlich im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer oder bedingt rückzahlbarer Zuschuss oder als nicht rückzahlbare oder bedingt rückzahlbare Zuweisung
  • Bundesbeteiligung von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • gem. aktuell gültiger Richtlinie (Richtlinienlaufzeit 2022-2026) erfolgt die Übernahme der Hälfte des kommunalen Eigenanteils durch das Land Sachsen-Anhalt 

Was Sie beachten sollten

  • Investitionen müssen besonders bedeutsam sein und somit zur Schaffung und zum Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen beitragen oder die Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes unterstützen
  • die geförderten Maßnahmen sollen unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen
  • Vorhaben sind erst ab einer Fördersumme von 25.000 Euro förderfähig
  • Förderung von zusätzlichen Investitionen
  • förderfähig sind Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind
  • Vorhaben müssen bis zum 31.12.2038 abgeschlossen sein
  • auf die Förderung durch den Bund und ggf. durch das Land ist während und nach Abschluss des Vorhabens dauerhaft in geeigneter Form (zum Beispiel durch Bauschilder) hinzuweisen; bei Fragen zu Gestaltungsvorlagen wenden Sie sich bitte an Ihren Berater 
  • das Strukturentwicklungsprogramm für den in Sachsen-Anhalt befindlichen Teil des Mitteldeutschen Reviers bildet die inhaltliche Fördergrundlage für alle Investitionsvorhaben nach dieser Richtlinie
  • ab Projektanmeldung (nach Rückmeldung durch den Bund) bis zur Antragstellung sowie nach der Antragstellung bis zur Bewilligung ist zweimal jährlich ein Projektbericht einschließlich Projektplan einzureichen