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GRW Infrastrukturförderung
Gewerbezentren

Förderung der Errichtung oder des Ausbaus von Gewerbezentren (Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren oder –parks, fab labs, innovation labs, Inkubatoren oder vergleichbare Zentren).


Ab dem 1. Januar 2023 gelten in Sachsen-Anhalt transparente Projektauswahlkriterien zur Bewertung vorliegender und neu eingereichter Anträge. Auf Grundlage dieser Bewertung wird das besondere Landesinteresse definiert und eine Rangfolge der Anträge festgelegt. Der Stichtag für das Auswahlverfahren 2024 wurde auf den 31. August 2024 festgesetzt.


 

Wer wird gefördert?

  • Gebietskörperschaften oder kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht unterstehen.
  • Juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung1 ausgerichtet sind oder steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen und dieses vom Finanzamt anerkannt ist, sofern sie zu 100 % im Eigentum von Gebietskörperschaften sind.

Was wird gefördert?

  • Errichtung oder Ausbau von Gewerbezentren (Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren oder -parks, fab labs, innovation labs, Inkubatoren oder vergleichbare Zentren), die den Nutzern Räumlichkeiten und Gemeinschaftseinrichtungen bzw. -dienstleistungen für bis zu fünf Jahre, aber nicht länger als acht Jahre bereitstellen
  • Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden)

Ihre Vorteile

  • Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 60 % der förderfähigen Kosten.
  • In Ausnahmefällen kann unter folgenden Voraussetzungen, vorübergehend bis 31. Dezember 2023, bis zu 95 % gefördert werden: 
    • die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt oder 
    • die geförderte Infrastrukturmaßnahme fügt sich in eine regionale Entwicklungsstrategie ein oder
    • Altstandorte (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) werden revitalisiert

Was Sie beachten sollten

  • Förderung neuer Gewerbezentren, wenn diese mindestens zu 50 % mit Unternehmen, in der Regel durch Absichtserklärungen, belegt werden.
  • Förderung von Erweiterungen bestehender Gewerbezentren, wenn mindestens 80 % der vorhandenen Ansiedlungs- und Gewerbeflächen belegt sind und mit der Erweiterung zugleich eine Neuansiedlung oder Erweiterung von Gewerbebetrieben mit Steigerung von Dauerarbeitsplätzen verbunden ist. Der Erweiterung ist die Errichtung einer weiteren Ansiedlungs- und Gewerbefläche in der betreffenden Gemeinde gleichgestellt.
  • Eine Belegung mit Unternehmen des Einzelhandels ist nicht zulässig.
  • Die Nutzer der Gewerbezentren sollen grundsätzlich kleine Unternehmen und nachrangig mittlere Unternehmen sein. Nutzer können auch Gründerinnen und Gründer sein, welche die Gründung eines Unternehmens planen und Produkte entwickeln und erproben. Eine Nutzung durch natürliche Personen ohne konkreten Gründungsplan kann erfolgen, sofern die vorrangige Nutzung durch Unternehmen sowie Gründerinnen und Gründer gewährleistet ist.
  • Die Nutzer, welche die Räumlichkeiten in den Zentren anmieten, werden indirekt durch staatliche Mittel begünstigt. Sofern die Miete und/oder die Angebote unter dem Marktpreis liegen, stellt die Maßnahme auf der Ebene des Nutzers eine Beihilfe i. S. von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die Vereinbarung der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ist durch den Träger/Betreiber zu prüfen und sicherzustellen.
  • Der Zuschuss, der den Trägern zur Errichtung oder den Ausbau von Gewerbezentren zur Verfügung gestellt wird, soll ausschließlich den Nutzern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Um sicherzustellen, dass kein Vorteil auf Ebene der Träger verbleibt, sind mehrere Bedingungen einzuhalten, u. a. muss nach Ablauf der Bindefrist eine Gewinnabschöpfung für die i. R. im Eigentum des Trägers verbleibenden Gebäude erfolgen. Dies kann im Wege der Ertragswertmethode (z. B. Discounted-Cash-Flow-Methode) geschehen. Dabei werden einschließlich des Gebäuderestwertes alle Gewinne und Verluste berücksichtigt, die dem Träger innerhalb der Bindungsfrist entstanden sind.
  • Sofern der Träger mit der Durchführung einen Betreiber beauftragt, ist insbesondere sicherzustellen, dass kein Vorteil auf der Ebene der Betreiber nach Ablauf der Bindefrist verbleibt.
  • Bitte beachten Sie die Richtlinie und den Koordinierungsrahmen.  

1 Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht muss im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung festgeschrieben sein oder es muss geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden. 

Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

Bitte reichen Sie nur ausdrücklich als Original angeforderte Unterlagen im Original ein. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung werden alle anderen – nicht im Original einzureichenden – Unterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten vernichtet.
Sehr gern können Sie die erbetenen Unterlagen digital einsenden.

Bitte achten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit beim Versenden von Dateien per E-Mail darauf, dass Sie diese verschlüsselt übermitteln. Hierzu können Sie die in Microsoft Office integrierte Verschlüsselung nutzen, die z. B. in Microsoft Excel unter „Datei – Arbeitsmappe schützen – Mit Kennwort verschlüsseln“ zur Verfügung steht. Alternativ können Sie eine Verschlüsselung auch in Form eines komprimierten Archivs vornehmen. Bitte achten Sie auf die Auswahl eines starken Verfahrens zur Verschlüsselung wie z. B. AES-256. Gebräuchliche Archivformate (z. B. ZIP) werden unterstützt. Zudem empfehlen wir die Auswahl eines zufälligen Passwortes mit einer Länge von mindestens 12 Zeichen und einer Kombination aus Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen (z. B. !$%&). Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie uns Passwort und Dateien getrennt voneinander übermitteln.

GEFÖRDERT DURCH

ÜBERSICHT

Wer wird gefördert?

  • Gebietskörperschaften oder kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht unterstehen.
  • Juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung1 ausgerichtet sind oder steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen und dieses vom Finanzamt anerkannt ist, sofern sie zu 100 % im Eigentum von Gebietskörperschaften sind.

Was wird gefördert?

  • Errichtung oder Ausbau von Gewerbezentren (Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren oder -parks, fab labs, innovation labs, Inkubatoren oder vergleichbare Zentren), die den Nutzern Räumlichkeiten und Gemeinschaftseinrichtungen bzw. -dienstleistungen für bis zu fünf Jahre, aber nicht länger als acht Jahre bereitstellen
  • Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden)

Ihre Vorteile

  • Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 60 % der förderfähigen Kosten.
  • In Ausnahmefällen kann unter folgenden Voraussetzungen, vorübergehend bis 31. Dezember 2023, bis zu 95 % gefördert werden: 
    • die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt oder 
    • die geförderte Infrastrukturmaßnahme fügt sich in eine regionale Entwicklungsstrategie ein oder
    • Altstandorte (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) werden revitalisiert

Was Sie beachten sollten

  • Förderung neuer Gewerbezentren, wenn diese mindestens zu 50 % mit Unternehmen, in der Regel durch Absichtserklärungen, belegt werden.
  • Förderung von Erweiterungen bestehender Gewerbezentren, wenn mindestens 80 % der vorhandenen Ansiedlungs- und Gewerbeflächen belegt sind und mit der Erweiterung zugleich eine Neuansiedlung oder Erweiterung von Gewerbebetrieben mit Steigerung von Dauerarbeitsplätzen verbunden ist. Der Erweiterung ist die Errichtung einer weiteren Ansiedlungs- und Gewerbefläche in der betreffenden Gemeinde gleichgestellt.
  • Eine Belegung mit Unternehmen des Einzelhandels ist nicht zulässig.
  • Die Nutzer der Gewerbezentren sollen grundsätzlich kleine Unternehmen und nachrangig mittlere Unternehmen sein. Nutzer können auch Gründerinnen und Gründer sein, welche die Gründung eines Unternehmens planen und Produkte entwickeln und erproben. Eine Nutzung durch natürliche Personen ohne konkreten Gründungsplan kann erfolgen, sofern die vorrangige Nutzung durch Unternehmen sowie Gründerinnen und Gründer gewährleistet ist.
  • Die Nutzer, welche die Räumlichkeiten in den Zentren anmieten, werden indirekt durch staatliche Mittel begünstigt. Sofern die Miete und/oder die Angebote unter dem Marktpreis liegen, stellt die Maßnahme auf der Ebene des Nutzers eine Beihilfe i. S. von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die Vereinbarung der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ist durch den Träger/Betreiber zu prüfen und sicherzustellen.
  • Der Zuschuss, der den Trägern zur Errichtung oder den Ausbau von Gewerbezentren zur Verfügung gestellt wird, soll ausschließlich den Nutzern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Um sicherzustellen, dass kein Vorteil auf Ebene der Träger verbleibt, sind mehrere Bedingungen einzuhalten, u. a. muss nach Ablauf der Bindefrist eine Gewinnabschöpfung für die i. R. im Eigentum des Trägers verbleibenden Gebäude erfolgen. Dies kann im Wege der Ertragswertmethode (z. B. Discounted-Cash-Flow-Methode) geschehen. Dabei werden einschließlich des Gebäuderestwertes alle Gewinne und Verluste berücksichtigt, die dem Träger innerhalb der Bindungsfrist entstanden sind.
  • Sofern der Träger mit der Durchführung einen Betreiber beauftragt, ist insbesondere sicherzustellen, dass kein Vorteil auf der Ebene der Betreiber nach Ablauf der Bindefrist verbleibt.
  • Bitte beachten Sie die Richtlinie und den Koordinierungsrahmen.  

1 Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht muss im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung festgeschrieben sein oder es muss geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden. 

DOWNLOADS

Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

Bitte reichen Sie nur ausdrücklich als Original angeforderte Unterlagen im Original ein. Mit der Einführung der elektronischen Aktenführung werden alle anderen – nicht im Original einzureichenden – Unterlagen nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten vernichtet.
Sehr gern können Sie die erbetenen Unterlagen digital einsenden.

Bitte achten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit beim Versenden von Dateien per E-Mail darauf, dass Sie diese verschlüsselt übermitteln. Hierzu können Sie die in Microsoft Office integrierte Verschlüsselung nutzen, die z. B. in Microsoft Excel unter „Datei – Arbeitsmappe schützen – Mit Kennwort verschlüsseln“ zur Verfügung steht. Alternativ können Sie eine Verschlüsselung auch in Form eines komprimierten Archivs vornehmen. Bitte achten Sie auf die Auswahl eines starken Verfahrens zur Verschlüsselung wie z. B. AES-256. Gebräuchliche Archivformate (z. B. ZIP) werden unterstützt. Zudem empfehlen wir die Auswahl eines zufälligen Passwortes mit einer Länge von mindestens 12 Zeichen und einer Kombination aus Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen (z. B. !$%&). Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie uns Passwort und Dateien getrennt voneinander übermitteln.

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Logos des Landes Sachsen-Anhalt und der Europäischen Union, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)