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LEXIKON
Die IB von A bis Z

Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)

Gemäß Definition der Europäischen Kommission befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, „wenn es nicht mehr in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln ... Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift“. Ausführliche Informationen finden Sie in folgender Kundeninformation.

Vergabeprüfung

Öffentliche Auftraggeber sind bei der Vergabe von Bau-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen an das Vergaberecht gebunden (GWB, VgV, UVgO, VOB, LVG LSA). Durch die Gebote der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz soll es einen fairen Wettbewerb zwischen den bietenden Unternehmen sicherstellen. Als bewilligende Stelle müssen wir die Einhaltung des Vergaberechts bei der Verwendung von Fördermitteln prüfen. Mehr Informationen zur Vergabeprüfung für öffentliche Auftraggeber finden Sie HIER.

Auch nicht öffentliche Auftraggeber müssen die Vergabevorschriften beachten. Die Vergabe muss nach wirtschaftlichen und wettbewerblichen Gesichtspunkten an leistungsfähige Anbieter erfolgen. Mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) als Bestandteil des Zuwendungsbescheides wird festgelegt, dass für Aufträge ab einem Auftragsvolumen von 5.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)  grundsätzlich mindestens drei Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. Bei Aufträgen über 100.000 Euro je Los (ohne Umsatzsteuer) und gleichzeitiger überwiegender Förderung der zuwendungsfähigen Ausgaben durch Zuwendungen der öffentlichen Hand – d. h. Mittel des Landes, des Bundes oder der EU - sind die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) bzw. die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A, Abschnitt 1) anzuwenden. Als bewilligende Stelle muss die Investitionsbank auch hier die Einhaltung dieser Vorschriften prüfen. Mehr Informationen zur Vergabeprüfung für nicht öffentliche Auftraggeber finden Sie HIER.

VV-GK

Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

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