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Wer wird gefördert?

  • Gebietskörperschaften oder kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht unterstehen
  • juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung1 ausgerichtet sind oder steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen und dieses vom Finanzamt anerkannt ist, sofern sie zu 100 % im Eigentum von Gebietskörperschaften sind

Was wird gefördert?

Konkret förderfähig sind gemäß Artikel 56c AGVO folgende, zugleich beihilfefähige Kosten (einschließlich Planung):

  • Errichtung, Ersatz oder Modernisierung von Hafeninfrastrukturen in Binnenhäfen, mit deren Hilfe verkehrsbezogene Hafendienste erbracht werden, z. B. 
    Liegeplätze zum Festmachen von Schiffen, Kaimauern, Molen, Schwimmpontons in Tidegebieten, Hafenbecken, Aufschüttungen und Maßnahmen zur Landgewinnung, Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe sowie Infrastrukturen für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen 

  • Errichtung, Ersatz oder Modernisierung von Zugangsinfrastrukturen, z. B. Straßen, Schienen, Kanäle und Schleusen, die den Zugang zu oder die Einfahrt in einen Hafen von Land oder Wasser gewährleisten

  • Ausbaggerung von Wasserwegen in Binnenhäfen, um den Zugang zu und im Hafen zu gewährleisten

Ihre Vorteile

  • Der Fördersatz für wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben beträgt grundsätzlich bis zu 60 % der förderfähigen Kosten. Der Beihilfehöchstbetrag wird durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten und dem Betriebsgewinn bestimmt (Wirtschaftlichkeitslücke).
  • Die Beihilfeintensität für Vorhaben, darf nicht höher sein als 90 % der förderfähigen Kosten und den in Artikel 4 Absatz 1 Doppelbuchstabe ff AGVO festgelegten Betrag nicht übersteigen.
  • In Ausnahmefällen kann unter folgenden Voraussetzungen bis zu 90 % gefördert werden:
    • wenn das Vorhaben sich in eine regionale Entwicklungsstrategie einbettet und mindestens eine der folgenden, weiteren Voraussetzungen erfüllt ist:
    • die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt,
    • die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft. Als eine solche Maßnahme ist beispielsweise die Revitalisierung von Altstandorten anzusehen,
    • die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet in besonderer Weise einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.

 

Was Sie beachten sollten

  • Die geförderten Hafeninfrastrukturen müssen allen interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung stehen.
  • Kosten im Zusammenhang mit nicht verkehrsbezogenen Aktivitäten wie im Hafen befindliche industrielle Produktionsanlagen, Büros und Geschäfte werden nicht gefördert. Ebenfalls nicht förderfähig sind Aufbauten wie z. B. Lagergebäude, Terminals und Kräne (Hafensuprastrukturen).
  • Folgende zusätzliche Bestimmungen sind zu beachten: 
    Bei Beihilfen in Höhe von max. zwei Millionen Euro ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke nicht erforderlich, sofern der Gesamtbetrag aus öffentlichen Mitteln max. 80 % der förderfähigen Kosten beträgt.
  • Bitte beachten Sie die Richtlinie und den Koordinierungsrahmen.  

1 Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht muss im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung festgeschrieben sein oder es muss geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden.