Sachsen-Anhalt ÖFFIZIENZ- Fragen und Antworten

1. Hinweise / Fragen zur Projektauswahl

Kriterien, die fachlich erarbeitet und durch den Begleitausschuss beschlossen wurden. Ausführungen der PAK sind im Downloadbereich „Richtlinien/Merkblätter“ einsehbar. Anträge müssen eine Mindestpunkzahl von 33 Punkten erreichen, um gefördert werden zu können.

Ja, Vorhaben müssen eine Mindestpunktzahl von 33 erreichen (vgl. veröffentlichte Projektauswahlkriterien).

Ja, da im Projektauswahlkriterium 2 definiert ist, dass die Förderwürdigkeit eine Mindestpunktzahl von 10 Punkten voraussetzt. Dies erfordert bei gebäudebezogenen Maßnahmen bzw. bei Kombinationen aus gebäudebezogenen und nicht gebäudebezogenen Maßnahmen eine Mindesteinsparung > 20 %. Bei reinen nicht gebäudebezogenen (anlagenbezogenen) Maßnahmen erfordert dies eine Mindesteinsparung > 30 %.

Gemäß Projektauswahlkriterien heißt es zwar, dass bei anlagentechnischen Maßnahmen zum Erreichen der Mindestpunktzahl von 10 eine Ergänzung mit den Punkten zum Projektauswahlkriterium 4 (Einsatz Erneuerbarer Energien oder naturbasierter Lösungen) möglich ist. Die Richtlinie steht hierzu jedoch im Widerspruch, da gemäß Ziffer 2.1.2 Maßnahmen bzgl. erneuerbarer Energien oder naturbasierter Lösungen nur in Kombination mit gebäudebezogenen Maßnahmen möglich sind. 

Die Punktevergabe spiegelt den erhöhten Aufwand für bauliche/ gebäudebezogene Maßnahmen wider. 

Bei kombinierten Vorhaben werden die Punkte für bauliche Maßnahmen herangezogen. 

Dies erfordert die Einreichung eines Gebäudesteckbriefes oder eines Energieausweises oder einer Energiebilanz nach DIN V 18599 oder einer Entwicklungsstrategie/ eines Sanierungsfahrplans.

Ja, werden mehrere Nachweise für das PAK 1 eingereicht und positiv durch die IB bewertet, so werden die Punkte in PAK 1 kumuliert. 

Der Energieausweis muss gültig sein (vgl. Ziffer 4.4 a) RL). Dies erfordert eine Registriernummer. Der Energieausweis kann entweder als Bedarfsausweis oder als Verbrauchsausweis erstellt werden. 

Der Gebäudesteckbrief bedarf einer Bestätigung eines Ausstellungsberechtigten gemäß § 88 GEG. Die Mindestangaben sind dem Muster-Gebäudesteckbrief (siehe Downloadbereich) zu entnehmen. 

Ja, hierfür gibt ein Merkblatt mit den Mindestanforderungen/ Mindestinhalten (siehe Downloadbereich). 

Ja, dieser wird immer benötigt. Nicht gebäudebezogene Maßnahmen sind förderfähig gem. Nummer 2.1.1 b) RL. Entscheidend ist, dass diese räumlich, funktional oder energetisch einem konkreten Gebäude zugeordnet werden können (z.B. eine Flutlichtanlage kann funktional und energetisch dem Gebäude des Sportvereins zugeordnet werden). 

Eine Förderung ist in diesem Fall nicht möglich, da das PAK 1 nicht erfüllt wird. 

Hier wird das Verhältnis der Höhe der Förderung zu der mit dem Vorhaben erreichten jährlichen Einsparung gebildet. Aufgrund des hohen Fördersatzes von 90 % bei beihilfefreien Förderungen ist die Fördereffizienz meist > 0,40 Euro/ kWh und somit können im PAK 3 in diesen Fällen oft nur 5 Punkte erreicht werden. 

Dies können z.B. Investitionen in Gründächer und/ oder Ausrüstungen für die Sammlung und Nutzung von Regenwasser am Standort des Gebäudes sein. 

Nach der DIN V 18599.

Hierbei handelt es sich um ein Konzept mit ganzheitlichem, strategischem Ansatz. Es geht über die rein energetische Bilanzierung hinaus und formuliert eine maßgeschneiderte, strategisch aufgebaute Entwicklungsstrategie für das Gebäude. Dabei werden aufeinander abgestimmte Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete zur Effizienzsteigerung in einer logischen Reihenfolge dargestellt unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Förderkulissen, Einsparpotenzialen und langfristigen Klimazielen. Zu Inhaltsfragen finden Sie das Merkblatt ÖFFIZIENZ Merkblatt Anforderung an eine Entwicklungsstrategie/ einen Sanierungsfahrplan im Downloadbereich. 

Es besteht keine Pflicht den Sanierungsfahrplan/ die Entwicklungsstrategie von einem externen Akteur erstellen zu lassen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Sanierungsfahrplan/ die Entwicklungsstrategie in der Regel aus einer vorliegenden Energiebilanz nach DIN V 18599 entwickelt wird. 

2. Antragsberechtigte/ förderfähige Gebäude

Gem. Richtlinie Nummer 2.1 sind folgende öffentliche Nichtwohngebäude & öffentliche Infrastrukturen förderfähig: 
a) Kindertageseinrichtungen, Schulen einschließlich der dazugehörigen Sportstätten
b) Sportstätten, Schwimmbäder und Freibäder mit Nutzungszwecken für die breite Öffentlichkeit (d.h. überwiegend nichtschulische Nutzung)
c) kulturelle Einrichtungen, beschränkt auf Museen, Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren oder -stätten, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Denkmäler sowie historische Stätten und Gebäude mit dauerhafter kultureller Nutzung
d)  anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung
e) Gebäude der öffentlichen Verwaltung 
f) wissenschaftliche Einrichtungen.

Gem. Fördergrundsatz 2.1 sind antragsberechtigt:
Landesschulen und Landesschulinfrastrukturen, Hochschulen und kulturelle Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren oder -stätten, Theater, Opernhäuser, Konzert-häuser, Denkmäler und historische Stätten und Gebäude mit dauerhafter kultureller Nutzung.

Die Aufzählungen sind abschließend.

Ja, Eigenbetriebe und Landkreise sind antragsberechtigt. 

Hierbei handelt es sich um kommunale Gebietskörperschaften, wie Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise und Städte. 

Ja, sie ist als juristische Person des öffentlichen Rechts gem. Nr. 3 Buchstabe c) der Richtlinie förderfähig. 

Sofern die entsprechenden Einsparungen nachgewiesen werden können, können auch diese Gebäude gefördert werden. Hierbei ist zu beachten, dass hier u.U. nur eine beihilferelevante Förderung möglich ist, da z.B. ein Bauhof sowohl hoheitliche Aufgaben als auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben kann und eine Förderung an einem Bauhof potenziell geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und damit auch den Handel zu beeinträchtigen (vgl. Beihilfe nach Art. 107 AEUV). 

Nein, gem. Ziffer 2.1 der Richtlinie können nur Nichtwohngebäude gefördert werden. 

Nein, der Antragsteller muss nicht Eigentümer sein. Gem. Richtlinie Nummer 4.9 können Antragsteller, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betroffenen Grundstücks sind, Zuwendungen nur erhalten, wenn ihnen ein Nutzungsrecht zusteht, dessen Dauer mindestens der Dauerhaftigkeit entspricht. Die Zustimmung des Vermieters oder Verpächters zu den geplanten Maßnahmen ist vorzulegen. 

3. Ergänzende Hinweise zur Richtlinie/ zu den Fördergrundsätzen

Es können Einzelmaßnahmen miteinander kombiniert werden. Die Kombination verschiedener gebäudebezogener bzw. verschiedener nicht gebäudebezogener Maßnahmen ist möglich. Auch eine Kombination von gebäudebezogenen und nicht gebäudebezogenen Maßnahmen ist möglich (vgl. Nr. 4.8 RL). 

Eine Antragstellung ist weiterhin möglich. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden jedoch auf 999.999,99 Euro begrenzt. 

Ja, allerdings nur in Zusammenhang mit mind. einer gebäudebezogenen Energieeffizienzmaßnahme (vgl. Nummer. 2.1.2 RL/FDG). 

Alle unter 2.1.2 aufgeführten Maßnahmen bedürfen immer mind. einer gebäudebezogenen Energieeffizienzmaßnahme. Sie können nicht alleiniger Antragsinhalt sein bzw. sind diese dann nicht förderfähig.  

Die Anlagen sind nur förderfähig, wenn Sie überwiegend dem Eigenbedarf dienen. Die Nutzung für den Eigenbedarf muss mindestens bei 75 % liegen. Im Rahmen der Antragsstellung ist seitens des Antragsstellers zu versichern, dass die integrierte Anlage überwiegend für den Eigenbedarf installiert wird. Zudem ist zu beachten bzw. zu bestätigen, dass die Förderung aus dem Programm Sachsen-Anhalt ÖFFIZIENZ nicht mit der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz kumuliert werden darf. (vgl. Erklärung n) im Antrag). 

Die Förderausschlüsse sind in Nummer 2.2 der RL/FDG geregelt. Folgende Fördergegenstände werden ebenfalls nicht gefördert:

  • Erwerb von Immobilien und Grundstücken
  • Ausgaben für die öffentliche Erschließung
  • Ausgaben für Neubauten & Ersatzneubauten
  • Ausgaben für Erweiterungsbauten 

Energieerzeugungsanlagen sowie Speicher sind grundsätzlich förderfähig, wenn diese mit einer förderfähigen gebäudebezogenen Einzelmaßnahme zur Verbesserung der Energieeffizienz gem. Nummer 2.1.1 a) der Richtlinie bzw. Nummer 2.1.1 a) der Fördergrundsätze kombiniert werden. 

Bei Ladeinfrastrukturen handelt es sich weder um eine Energieeffizienzmaßnahme noch um eine Ausrüstung zur Speicherung der Energie, die von den am Standort des Gebäudes befindlichen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien erzeugt wird. Damit ist im Sinne der Richtlinie keine Förderfähigkeit gegeben. 

Die Speicherausrüstung bedarf immer einer gebäudebezogenen Energieeffizienzmaßnahme. Darüber hinaus muss die Speicherausrüstung mind. 75 % ihrer jährlichen Energie aus einer direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen. 

Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln für die gleichen zuwendungsfähigen Ausgaben ist ausgeschlossen. 

Ja, die Mittel des Sondervermögens Infrastruktur können als Kofinanzierung für EU-Programme verwendet werden, sofern das zu fördernde Vorhaben auch unter die möglichen Interventionsbereiche des LuKIFG bzw. Infra-SVG fällt. 

Es ist eine kommunalaufsichtsrechtliche Stellungnahme bzw. eine vorbehaltlose Finanzierungsbestätigung der Hausbank (IB-Vordruck Finanzierungsbestätigung Zuschüsse) einzureichen. Dies unterscheidet sich je nach Antragsteller und ist in der Unterlagencheckliste entsprechend dargestellt. Besonderheit bei Hochschulen: In diesen Fällen gibt es keinen IB-Vordruck. Die Hochschule muss plausibel erklären, dass die Gesamtfinanzierung inkl. Folgekosten gesichert ist. 

Ja, eine kommunalaufsichtliche Stellungnahme ist entbehrlich, wenn eine Bestätigung der Kommunalaufsicht vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die Kommune über eine bestehende oder eingeschränkte dauernde Leistungsfähigkeit verfügt. 

Darüber hinaus ist für Kommunen eine kommunalaufsichtliche Stellungnahme entbehrlich, wenn der Eigenanteil für die geplante Investitionsmaßnahme folgende Werte nicht übersteigt: 

Landkreise und freie Städte:                                 50.000,00 Euro
Sonstige Städte, Gemeinden & Zweckverbände:     25.000,00 Euro  
Städte und Gemeinden unter 10.000 Einwohner:    10.000,00 Euro 
 

4. Antragsverfahren

Es wird keine digitale Unterschrift benötigt. Mit Durchlaufen der Klickstrecke der Online-Antragsstellung wird der Antrag rechtsgültig gestellt.

Die Bewilligungen erfolgen fortlaufend nach Vorliegen der Bewilligungsreife. Es erfolgt kein Ranking der Vorhaben. 

Das Vorhaben muss bis spätestens 31.12.2028 umgesetzt sein. 

Die Bewilligungen erfolgen fortlaufend nach Vorliegen der Bewilligungsreife. Es erfolgt kein Ranking der Vorhaben. 

Nein. Das Vorhaben kann mit Antragseingang begonnen werden (vgl. 7.4.1 RL/ FDG). Der Antragsteller trägt bis zur tatsächlichen Genehmigung des Vorhabens das volle Finanzierungsrisiko. 

Ein Nachweis über Denkmalschutz (z.B. Denkmalschutzrechtliche Genehmigung) ist einzureichen. 

Nein. 

Für diese Vorhaben erfolgt die Bewilligung als Pauschale auf der Grundlage eines vom Antragsteller erstellten und durch die Bewilligungsbehörde genehmigten Haushaltsplanentwurf. 

Für die Plausibilisierung der Kosten hat der Antragsteller vergleichbare Angebote, Preisrecherchen oder Kostenschätzungen/ Kostenberechnungen einzureichen. Darüber hinaus muss der Antragsteller hierzu Ausführungen einreichen, inwiefern das jeweilige Angebot o.ä. wirtschaftlich ist. 

Hintergrund ist, dass die Bewilligungsstelle die Angemessenheit der Kosten und damit die sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung vor Bewilligung des Antrags bewerten muss. Dies ist nur möglich, wenn der Antragsteller entsprechende Unterlagen und Informationen hierzu einreicht. 

5. Energieeffizienzberechnung/ Energieeinsparung

In der Regel bezieht sich die Energieeinsparung auf die Endenergie. Sofern die Förderung jedoch beihilferelevant nach § 38 a AGVO erfolgt, ist auch die Primärenergie zu betrachten. 

Bei Vorhaben, die ausschließlich gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen beinhalten sowie bei kombinierten Vorhaben die sowohl gebäudebezogene als auch nicht gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen enthalten, ist ein Nachweis durch einen Ausstellungsberechtigten gemäß § 88 GEG erforderlich (vgl. Nr. 4.6 RL/FDG). Dies empfiehlt sich als Excel-Tabelle, in der die Maßnahmen aufgelistet sind und die entsprechende Endenergieeinsparung sowie CO2-Einsparung ausgewiesen wird. Es ist das Datum, der Stempel (sofern vorhanden) und eine Unterschrift erforderlich. 

Bei reinen nicht gebäudebezogenen (anlagentechnischen) Energieeffizienzmaßnahmen ist ein Nachweis der potentiellen Energieeinsparung vorzulegen (vgl. Nr. 4.7 RL/FDG). 

Beide Varianten sind möglich. Hierbei ist nur zu beachten, dass die Betrachtung auf der gleichen Grundlage (Bedarf/ Verbrauch) erfolgen muss. Sofern z.B. der Energieausweis als Bedarfsausweis erstellt wurde, muss auch in dem Nachweis der prognostizierten Endenergieeinsparung der prognostizierte Endenergiebedarf ausgewiesen werden. Sollte der Energieausweis als Bedarfsausweis vorliegen und sich der Nachweis der Endenergieeinsparung auf den Endenergieverbrauch beziehen oder umgekehrt, ist keine Vergleichbarkeit gegeben. 

Die Ermittlung der Energieeinsparung kann bezogen auf das Gebäude bzw. sofern möglich durch eine maßnahmenbezogene Bauteilbetrachtung vorgenommen werden. Beides ist zulässig. 

Es wird ein Abgleich mit der EEE-Liste (dena) vorgenommen, ob die Person als Experte/Expertin für Nichtwohngebäude hinterlegt ist (https://www.energie-effizienz-experten.de). 

Sofern die Person dort nicht hinterlegt ist, ist der Kammernachweis (Mitgliedsnummer + Berufsabschluss) und eine kurze Selbsterklärung "Ausstellungsberechtigt gem. § 88 GEG" einzureichen. 

Durch die Installation von PV-Modulen kommt es nicht zu keiner Energieeinsparung. Es handelt sich dabei lediglich um einen Energieträgerwechsel. 

6. Förderfähige Kosten

Nebenkosten durch unabhängige Dritte können im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme/ Investition entstehen, z.B. Planungskosten. Die Nebenkosten dürfen 20 % der Gesamtausgaben nicht überschreiten. 

Nein. Allgemeine Beratungs-/ Nachweisleistungen wie Energieausweise, Energieaudits oder Energieberatungsleistungen sind nicht förderfähig. Es handelt sich hierbei um keine Investitionen. Sie sind den Bauherrenaufgaben zuzuordnen. 

Ja. Nebenkosten wie z.B. Planungskosten sind förderfähig. Sie dürfen jedoch 20 % der Gesamtausgaben nicht überschreiten. 

Bei beihilfefreien Vorhaben beträgt der Fördersatz 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 

Bei beihilferelevanten Vorhaben ermittelt sich der Fördersatz nach Artikel 38 bzw. 38a der AGVO. 

Für die Prüfung, ob das Vorhaben beihilfefrei oder beihilferelevant gefördert wird, benötigen wir die jeweilige Erklärung zur Beihilferelevanz (siehe Downloadbereich). 

Nein. Projektsteuerungskosten sind als Teil der Bauherrenaufgabe nicht förderfähig (vgl. Ziffer 2.2 e) der Richtlinie/Fördergrundsätze). 

7. Förderfähige Maßnahmen

Es können mehrere Gebäude gleichzeitig gefördert werden, sofern jedes Gebäude einen eigenen Nachweis (Energieausweis oder Gebäudesteckbrief) hat. Hierfür müssen dann separate Anträge je Gebäude gestellt werden. 

Ja, die Installation von am Standort des Gebäudes befindlichen integrierten Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen wie Photovoltaikmodulen oder Wärmepumpen für den Eigenbedarf ist grundsätzlich förderfähig, wenn dies in Kombination mit mind. einer echten gebäudebezogenen Energieeffizienzmaßnahme beantragt wird (vgl. Nummer 2.1.2 RL/FDG). 

Neue Heizungsanlagen dürfen gemäß § 71 GEG nur errichtet werden, wenn sie ab 01.01.2024 zu mind. 65 % erneuerbarer Energieversorgung beitragen. 

Heizungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sind nicht förderfähig (siehe Nummer 2.2.b der Richtlinie/Fördergrundsätze). 

Der Austausch von Heizungen für die ein Betriebsverbot nach § 72 GEG greift, ist nicht möglich. 

Der alleinige Heizungstausch wäre nicht förderfähig. Bei einer Wärmepumpe sowie bei einer Holzpelletheizung handelt es sich um Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energiequellen gemäß Ziffer 2.1.2 a) der RL/FDG. Alle Maßnahmen, die unter Nummer 2.1.2 aufgeführt sind, bedürfen einer gebäudebezogenen Energieeffizienzmaßnahme gemäß Nr. 2.1.1 der RL. Dies kann beispielsweise die Optimierung der Heizungsanlage durch effektivere Heizkörper oder Umstellung von Elektroheizkörpern auf Flächenheizung oder der Einbau effizienter Pumpen sein. 

… den Mindestwert von 20 % Einsparung alleinstehend erfüllen oder kann die Einsparung der kombinierten Maßnahme zur Erfüllung der 20 % herangezogen werden?

Nein, in diesem Fall kann die Einsparung der neu installierten Heizung bei der Betrachtung mit einbezogen werden.

Hybridheizungen sind teilweise förderfähig, wenn der Heizungstausch mit einer gebäudebezogenen Energieeffizienzmaßnahme einhergeht (siehe Antwort darüber). Die angedachte Wärmepumpe ist als Anlage zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien gemäß Richtlinie, Nr. 2.1.2 a) einzustufen. Alle Maßnahmen, die unter Nummer 2.1.2 aufgeführt sind, bedürfen einer gebäudebezogenen Energieeffizienzmaßnahme gemäß Nr. 2.1.1 der RL. Demnach können Hybridheizungen teilweise gefördert werden, wenn zusätzlich eine weitere gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahme gemäß Nr. 2.1.1 der RL umgesetzt wird (z.B. Dämmung, Fassade oder Heizungsoptimierung). 

Der Gasbrennwertkessel ist gemäß Nr. 2.2 b) der RL nicht förderfähig. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass gemäß Nr. 2.2 d) der RL auch keine Interimslösungen gefördert werden. Somit muss der Gaskessel – auch wenn er nicht gefördert wird – den Anforderungen des GEG entsprechen. 

Sofern Sie planen eine Heizung zu tauschen für die das Betriebsverbot nach § 72 GEG gilt, ist keine Förderung möglich. Hier besteht eine gesetzliche Verpflichtung gemäß GEG. Maßnahmen, die auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, sind gemäß Nummer 2.2 a) RL/FDG nicht förderfähig. 

Eine PV-Anlage allein ist nicht förderfähig. Die Förderung einer PV-Anlage setzt eine gebäudebezogene Einzelmaßnahme gem. Nummer 2.1.1 a) der Richtlinie voraus. Hierbei ist zu beachten, dass die PV-Anlage bei der Einsparberechnung außen vor bleibt. Es handelt sich hierbei um keine Einsparung von kWh, sondern lediglich um einen Energieträgerwechsel. 

Sofern die PAK-Vorgaben (Mindestpunktzahl) erreicht werden, ja. Hierbei handelt es sich um eine nicht gebäudebezogene Einzelmaßnahme gem. Ziffer 2.1.1 b) der Richtlinie

Ja. Solarthermie-Anlagen zählen zu den Maßnahmen gem. Nummer 2.1.2 a) der Richtlinie. Sie können jedoch nur mit einer gebäudebezogenen Einzelmaßnahme gem. Nummer 2.1.1 a) kombiniert werden. 

Ja, eine Förderung ist möglich. 

Ja. 

Förderfähig sind Sportstätten mit Nutzungszwecken für die breite Öffentlichkeit. Dies sind die Sportstätten des vereinsgetragenen Breitensports, soweit für die Vergabe der Nutzungszeiten transparente und diskriminierungsfreie Verfahren vorgesehen sind. 

transparent = Offenlegung, leichte Verständlichkeit 

diskriminierungsfrei = keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung 

Der Nachweis der Vergabe der Nutzungszeiten ist durch Vorlage der kommunalen Satzung oder der Benutzungsordnung des Vereins oder anderer gleichwertiger Nachweise zu erbringen. Sofern die Vergabe der Nutzungszeiten nirgends konkret geregelt ist, kann formlos vom Antragsteller erklärt werden, dass die Vergabe der Nutzungszeiten transparent und diskriminierungsfrei (siehe oben) erfolgt. 

Die Sportstätte darf nur Amateursportvereinen und deren Mitgliedern offenstehen (untergeordnete kostenlose Nutzung durch Schulen und Kitas ist unbedenklich). Dies ist durch Vorlage des Belegungsplanes nachzuweisen. 

Eine Umrüstung von Flutlichtanlagen kann als nicht gebäudebezogene Energieeffizienz-maßnahme gefördert werden. Für die PAK-Bewertung (Kriterium 1) ist jedoch eine funktionale/energetische Zuordnung zu einem konkreten Gebäude oder zu einer funktionalen Einheit von Gebäuden der Sportstätte erforderlich. Ohne diese Zuordnung gibt es für Kriterium 1
keine Punkte. 

Der hydraulische Abgleich ist in Zusammenhang mit dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage gemäß § 60-60 c GEG eine Pflichtmaßnahme. Maßnahmen, die auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, sind gemäß Ziffer 2.2 a) RL/FDG nicht förderfähig. 

Sofern ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wird ohne einen Anlagenwechsel, ist eine Förderung möglich. 

Sofern es sich hierbei um eine Maßnahme gemäß § 47 Absatz 1 GEG handelt, ist diese nicht förderfähig. 

Sollte es sich bei der geplanten Dämmung der obersten Geschossdecke um keine Maßnahme nach § 47 Abs. 1 GEG handeln, ist eine Förderung möglich. Wir empfehlen den Sachverhalt in der Vorhabensbeschreibung genauer zu erläutern (z.B. die oberste Geschossdecke erfüllt die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02). 

Bei der Leitungsdämmung ist zwischen 2 Konstellationen zu unterscheiden: 
§ 69 Abs. 1 GEG: Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird. 
Der Ersatz von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitung sowie Armaturen nach § 69 Abs. 1 GEG stellt eine freiwillige Investitionsentscheidung dar und ist somit förderfähig.  

§ 69 Abs. 2 GEG: Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 8 begrenzt wird. 
Die nachträgliche Dämmung bereits vorhandener ungedämmter und zugänglicher Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen (§ 69 Abs. 2 GEG) sind nicht förderfähig, da diese eine gesetzliche Pflicht darstellen. 

Heizungsanlagen sind grundsätzlich als gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zu werten. Die Zuordnung basiert auf Basis der AGVO (allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung). 

Freibäder sind förderfähig. Es benötigt jedoch Punkte im Projektauswahlkriterium 1. 
Dies erfordert jedoch eine strategische und funktionale Herleitung der Maßnahme im Kontext eines zugeordneten Gebäudes oder einer funktionalen Einheit: 
a) funktionale Gebäudezuordnung 
Es kann geprüft werden ob sich technische Anlagen oder Betriebsräume auf dem Gelände befinden, die die Kriterien des GEG erfüllen.
b) Bezug zu einer funktonalen Einheit von Gebäuden 
Eine Bewertung der Maßnahme ist auch zulässig, wenn sich ein Freibad in einer funktionalen Einheit mehrerer Gebäude befindet.
c) Einbettung in eine gesamtkommunale Klima- oder Liegenschaftsstrategie 
Falls keine direkte Gebäudezuordnung möglich ist kann auch eine Einbettung in eine kommunale Klimastrategie oder Liegenschaftsstrategie stattfinden welche u.a. die Umstellung aller Infrastruktureinrichtungen (inkl. Freibäder auf klimaneutrale Versorgung bis 2045 vorsieht. 

8. Abrechnung

Der Nachweis über die erzielte Einsparung ist für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.1 b) (nicht gebäudebezogene Einzelmaßnahmen) unter Hinzuziehen eines Sachverständigen, wie beispielsweise eines Energieauditors, vorzulegen. 

Für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.1.a) und Maßnahmen (gebäudebezogene Einzelmaßnahmen) , die eine Kombination aus gemäß Nummer 2.1.1 a) und 2.1.1 b) sind, ist die erzielte Einsparung durch eine der folgenden Nachweise (gem. Nummer 7.5.3.3) zu belegen: 
a) ein aktualisierter Energieausweis oder 
b) ein durch einen Ausstellungsberechtigten gemäß §88 des GEG aktualisierter Gebäudesteckbrief oder 
c) eine aktualisierte Energiebilanz 

Das Prozedere der Auszahlung ist abhängig von dem förderfähigen Investitionsvolumen. Sofern das förderfähige Investitionsvolumen größer als 200.000 Euro ist, erfolgt die Auszahlung nachschüssig, wobei mindestens 180.000 Euro je Auszahlungsantrag beantragt werden müssen (vgl. Nummer 7.5.4.1 Richtlinie bzw. 7.4.5.1 Fördergrundsätze).

Bei Vorhaben mit förderfähigen Investitionsvolumen bis 200.000 Euro findet die vereinfachte Kostenoption Anwendung. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme. 

9. Beihilferechtliche Hinweise (Anlage „Spezifische Festlegungen“) bei einer AGVO-Förderung

Hinsichtlich der Kraft-Wärme-Kopplung ist auf Nummer 6.2 der Richtlinie hinzuweisen. Hier heißt es, dass die beihilferechtlichen Regelungen in der Anlage der Richtlinie vorrangig einzuhalten sind. Das heißt, dass KWK-Anlagen nur dann nach dieser Richtlinie gefördert werden können, wenn die Vorhaben beihilfefrei erfolgen. Sind sie dagegen beihilfebehaftet, kann eine Förderung nicht erfolgen, da dies nach der Anlage der Richtlinie ausgeschlossen ist. 

Bei Vorhaben zur Fernwärme/ Fernkälte ist nach Art. 38a Abs. 7 Buchst. c) AGVO die Förderung der Anbindung an ein energieeffizientes Fernwärme- und/oder Fernkältesystem und die dazugehörige Ausrüstung in Kombination mit einem Vorhaben zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes möglich. Wichtig ist hier die Kombination beider Vorhaben. Die alleinige Anbindung an ein energieeffizientes Fernwärme- und/oder Fernkältesystem ohne gleichzeitiges Vorhaben zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes ist ebenfalls nicht förderfähig. 

Stand: 30. April 2026

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