Sachsen-Anhalt ZUKUNFT

Die Corona-Soforthilfe

Eine Veranschaulichung eines Corona-Viruses

Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe: 

Mit der Corona-Soforthilfe wurden Solo-Selbständige sowie kleine und mittlere Unternehmen mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen unterstützt. Nun werden Fördermittelempfänger der Corona-Soforthilfe aufgerufen, einen Abgleich zwischen ihrer ersten Einschätzung und dem tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass vorzunehmen.

Das Land Sachsen-Anhalt folgt damit den Vorgaben vom Bund, Überkompensationen zu identifizieren und zurückzuführen. Ein Hinweis auf solche Prüfungen erfolgte dazu durch die IB vorab in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden.

Für die Prüfung wurden in dem Zeitraum zwischen dem 14.04.2025 - 31.05.2025 Briefe an die betroffenen Fördermittelempfänger der Corona-Soforthilfe verschickt.

Die Rückmeldung erfolgt unbürokratisch online. Hierzu hat die IB ein digitales Rückmeldeverfahren im Kundenportal eingerichtet, welches Sie über den nebenstehenden Button aufrufen können.

Nähere Informationen zum Online-Rückmeldeverfahren finden Sie hier.

Die FAQ zum Rückmeldeverfahren finden Sie hier.

Während der Rückmeldung können sich verschiedene Szenarien für Sie ergeben:

1)    Szenario: Ich darf die Corona-Soforthilfe in voller Höhe behalten:

  • Sie ermitteln basierend auf Ihren monatlichen Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA), dass die addierten betrieblichen Einnahmen (ohne Berücksichtigung der Soforthilfe) in dem zu berücksichtigenden Dreimonatszeitraum (Hinweis: Der zu berücksichtigende Dreimonatszeitraum ist dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen und entspricht zumeist den Monaten April, Mai und Juni 2020) die addierten betrieblichen Ausgaben unterschreiten.

2)    Szenario: Ich muss einen Teil der Corona-Soforthilfe zurückzahlen:

  • Sie ermitteln basierend auf Ihren monatlichen Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA), dass der laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand in dem zu berücksichtigenden Dreimonatszeitraum kleiner als die erhaltene Soforthilfe ist.
  • Sie müssen den Anteil der Soforthilfe zurückzahlen, welcher den laufenden Sach- und Finanzaufwand übersteigt
  • Hinweis: laufender betrieblicher Sach- und Finanzaufwand = z. B. auf die unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit bezogene Miete inkl. Nebenkosten, Pachten, Prämien für betrieblich veranlasste Versicherungen, Leasingaufwendungen, Energie- und Instandhaltungskosten

3)    Szenario: Ich muss die gesamte Corona-Soforthilfe zurückzahlen: 

  • Sie ermitteln basierend auf Ihren monatlichen Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA), dass die addierten betrieblichen Einnahmen (ohne Berücksichtigung der Soforthilfe) in dem zu berücksichtigenden Dreimonatszeitraum (Hinweis: Der zu berücksichtigende Dreimonatszeitraum ist dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen und entspricht zumeist den Monaten April, Mai und Juni 2020) die addierten betrieblichen Ausgaben überschreiten.

Berechnungshilfen stehen Ihnen im digitalen Rückmeldeverfahren des Kundenportals der IB zur Verfügung.

Downloads

www.
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Datenschutzhinweise auf www.ib-sachsen-anhalt.de
pdf
Datei
Corona-Soforthilfe: Richtlinie
pdf
Datei
Corona-Soforthilfe: FAQ
pdf
Datei
Corona-Soforthilfe: Beschreibung Registrierung Rückmeldeverfahren
pdf
Datei
Corona-Soforthilfe: Anwendungshinweise Rückmeldeverfahren
xlsx
Datei
Corona-Soforthilfe: Erfassungshilfe betriebliche Kosten
xlsx
Datei
Corona-Soforthilfe: Erfassungshilfe Betriebsergebnis

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