GRW Infrastrukturförderung

Industrie- und Gewerbegebiete

Förderung der Erschließung, des Ausbaus und der Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten, deren Flächen zielgerichtet und vorrangig nach Anhang 4.1 oder 4.2 des Koordinierungsrahmens zuzuordnenden Betrieben zur Verfügung gestellt werden sollen.


Seit dem 1. Januar 2023 gelten in Sachsen-Anhalt transparente Projektauswahlkriterien, die im Mai 2025 angepasst wurden, zur Bewertung vorliegender und neu eingereichter Anträge. Auf Grundlage dieser Bewertung wird das besondere Landesinteresse definiert und eine Rangfolge der Anträge festgelegt. Der Stichtag für das Auswahlverfahren 2025 wurde auf den 31. August 2025 festgelegt.

An dem Auswahlverfahren 2025 können nur bewilligungsreife Anträge teilnehmen. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den Projektauswahlkriterien.


Wer wird gefördert?

  • Gebietskörperschaften oder kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht unterstehen
  • juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung1 ausgerichtet sind oder steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen und dieses vom Finanzamt anerkannt ist, sofern sie zu 100 % im Eigentum von Gebietskörperschaften sind

Was wird gefördert?

  • Die Erschließung, der Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten, deren Flächen zielgerichtet und vorrangig nach Anhang 4.1 oder 4.2 des Koordinierungsrahmens zuzuordnenden Betrieben zur Verfügung gestellt werden sollen.

Ihre Vorteile

  • Der Fördersatz für wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben beträgt grundsätzlich 60 % der förderfähigen Kosten.
  • In Abhängigkeit von den Investitionsmaßnahmen und –höhen können abweichende Fördersätze bis zu 90% unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden:
    • Wenn das Vorhaben sich in eine regionale Entwicklungsstrategie eingefügt und mindestens eine der folgenden, weiteren Voraussetzungen erfüllt ist:
      • die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt,
      • die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft. Als eine solche Instrastrukturmaßnahme ist beispielsweise die Revitalisierung von Altstandorten anzusehen,
      • die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet in besonderer Weise einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
  • Das Vorliegen der Vorraussetzungen ist schriftlich zu begründen.

Darauf müssen Sie achten:

  • Neue Industrie- oder Gewerbegebiete und Qualitätsverbesserungen solcher bestehender Gebiete werden nur gefördert, wenn diese mindestens zu 50 % mit Betrieben, in der Regel durch Absichtserklärungen belegt, besiedelt werden. Bei Qualitätsverbesserungen bezieht sich die vorgenannte Belegungsanforderung auf die in der Qualität zu verbessernden Flächengrößen.
  • Eine Erweiterung bestehender Ansiedlungs- und Gewerbeflächen wird nur dann gefördert, wenn mindestens 80 % der vorhandenen Ansiedlungs- und Gewerbeflächen belegt sind und mit der Erweiterung zugleich eine Neuansiedlung oder Erweiterung von Gewerbebetrieben mit einem unmittelbaren Aufwuchs von Dauerarbeitsplätzen verbunden ist. Eine reine Vorratserschließung neuer Ansiedlungs- und Gewerbeflächen, auch wenn es sich um Revitalisierung von Altstandorten handelt, ist nicht förderfähig.
  • Es ist eine mittelfristige Planung und Priorisierung der Gewerbeflächenentwicklung auf regionaler Ebene (z. B. gemeinschaftlich durch mehrere Kommunen, innerhalb des Landkreises oder mehrere Landkreise oder Planungsregionen umfassend) vorzulegen.
  • Eine Belegung mit Unternehmen des Einzelhandels sowie die Belegung von Ansiedlungsflächen mit Photovoltaikfreiflächenanlagen ist nicht zulässig.
  • Die erschlossenen, ausgebauten bzw. revitalisierten Flächen sind ausschließlich zum Marktpreis im Einklang mit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe C/2016/2946 zu veräußern oder zur Nutzung gegen Entgelt zu überlassen, sofern die Voraussetzungen vorbenannter Bekanntmachung erfüllt werden.
  • Bitte beachten Sie die Richtlinie und den Koordinierungsrahmen

1 Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht muss im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung festgeschrieben sein oder es muss geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden.

Downloads

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Datenschutzhinweise auf www.ib-sachsen-anhalt.de
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GRW Koordinierungsrahmen
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GRW Infra Landesregelungen
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GRW Projektauswahlkriterien
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GRW INFRA Checkliste Gewerbegelände
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GRW Infra Antrag
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GRW INFRA Anlage 1 zum Antrag AN-9-156
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Dokumentation der Vertretungsberechtigung VO-0-004
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Erklärung zur Vergabe von Aufträgen AN-4-001
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Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde EX-0-006
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Erhebungsbogen zum wirtschaftlich Berechtigten/ wirtschaftlichen Eigentümer LP-0-005
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Finanzierungsbestätigung Zuschüsse EX-0-005
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Erklärung Einordnung öffentlicher Auftraggeber AN-4-004
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Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten / Unternehmen AN-2-001
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GRW INFRA Anlage Nachweis der Förderfähigkeit AN-9-145
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Erklärung zur Verfügbarkeit von Grundstücken AN-9-121
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Erklärung zu fachbehördlichen Genehmigungen (Baurecht) AN-9-137
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Erklärung der zuständigen Behörden AN-9-055
pdf
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Liste Ansprechpartner Behörden
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GRW INFRA Anlage Erklärung zum erhöhten Fördersatz - Industrie- und Gewerbegelände AN-9-213
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GRW Infra Auszahlungsantrag AU-0-089
xlsx
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Anlage Auszahlungsantrag Einzelübersicht Sachkosten
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GRW Infra Verwendungsnachweis VN-0-074
zip
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GRW Infra Verwendungsnachweis Anlage Erneute Beantragung Förderfähigkeit
pdf
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GRW Infra Verwendungsnacheis/ Zweckbindungsnachweis Anlage Gewerbegebiete VN-9-085
pdf
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Bestätigung zur Vergabe von Aufträgen VN-1-001
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Erklärung Einhaltung Zweckbindung bauliche Anlagen ZB-0-010

Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

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