Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG (betrieblicher Zugang)
Das Programm Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG fördert die Weiterbildung von Beschäftigten, Selbständigen, freiberuflich Tätigen und Unternehmen.
Die Durchführung von betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen stärkt die Wettbewerbsfähigkeit und sichert Fachkräfte für den wirtschaftlichen Erfolg.
Die Antragstellung ist online über das IB-Kundenportal möglich.
Bevor Sie das Kundenportal aufrufen, bitten wir Sie die Unterlagencheckliste abzuarbeiten. Bereiten Sie die Dokumente vor der Antragstellung vor und speichern Sie diese auf dem eigenen Rechner.
Alle relevanten Dokumente sind im IB-Kundeportal am Ende der Antragstellung bzw. vor Abschluss des Antrags (ggf. mit Unterschrift) hochzuladen.
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten in Unternehmen sowie zur Förderung von individuellen beruflichen Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus und des Landes Sachsen-Anhalt (Richtlinie Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG).
Die Förderung enthält eine Beihilfe, welche nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages auf De-minimis-Beihilfen in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird. Der maximal zulässige Gesamtbetrag solcher Beihilfen beträgt in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro pro Unternehmen. Im Rahmen der De-minimis-Verordnungen ist hinsichtlich des zulässigen Höchstbetrages nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern ggf. der Unternehmensverbund in Betracht zu ziehen.
Hinweis zu Weiterbildungsmaßnahmen im Online-Format oder mit Online-Bestandteilen: Bitte die Auslegung zur Wirksamkeit von Verträgen gem. BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 und der daraus resultierenden Förderfähigkeit (Hinweisblatt im Downloadbereich) beachten.
Weiterbildungsmaßnahmen, die der Entwicklung und dem Erhalt betrieblich relevanter, fachlich-methodischer, sozialer und persönlicher Kompetenzen dienen und die Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten unterstützen und entwickeln. Dazu zählen auch ausbildungsbegleitende Zusatzqualifikationen für Auszubildende in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen (Abschnitt 2, Ziffer 1 der Richtlinie).
Zuwendungsfähige Ausgaben für betriebliche Weiterbildungsvorhaben (Abschnitt 2, Ziffer 5 sowie Ziffer 3 der Richtlinie)
- Teilnahme- und Prüfungsgebühren, Honorarausgaben für externe Dozenten
Die Mindestausgaben für eine Antragstellung betragen mehr als 1.000 Euro. Mehrere Weiterbildungsmaßnahmen können mit einer Antragstellung zusammengefasst werden.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben für den Erwerb einer Fahrerlaubnis sind auf einmalig höchstens 1.500 Euro je geförderte Person begrenzt.
- Fahrtkosten
Fahrten zum Durchführungsort der Weiterbildungsmaßnahme bei einer Mindestentfernung von 50 Kilometern, unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel, werden pauschaliert bemessen mit 0,20 Euro je Entfernungskilometer. Die Notwendigkeit der Fahrten sollte sich aus dem Angebot ergeben. D.h. der Durchführungsort und die Teilnahme an der Weiterbildung in Präsenz am Durchführungsort sollte zeitlich im Angebot ausgewiesen sein.
- Übernachtungskosten
Ausgaben für Übernachtungen werden pauschaliert bemessen mit 20 Euro je Übernachtung.
Die Notwendigkeit der Übernachtung sollte sich aus dem Angebot ergeben. D.h. der Durchführungsort und die Teilnahme an der Weiterbildung in Präsenz am Durchführungsort sollte zeitlich im Angebot ausgewiesen sein.
Unternehmen, Selbstständige: Einzelunternehmen und Freiberufler (auch im Nebengewerbe), juristische Personen oder Personenvereinigungen des privaten Rechts mit Sitz oder Niederlassung in Sachsen-Anhalt.
Bei Selbständigen ist die Gewerbeanmeldung und bei freiberuflich Tätige die Bescheinigung in Steuersachen Sachsen-Anhalt einzureichen.(Abschnitt 2, Ziffer 2.1 der Richtlinie)
Teilnehmende einer Weiterbildungsmaßnahme können gem. Richtlinie Abschnitt 2, Ziffer 3 sein:
a) abhängig Beschäftigte in unbefristeten oder befristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen,
b) geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der jeweils geltenden Fassung, denen mit der Weiterbildung berufliche Perspektiven im Bereich nicht geringfügiger Beschäftigung eröffnet werden sollen,
c) Selbständige, freiberuflich Tätige oder Unternehmerinnen und Unternehmer,
d) Personen nach Buchstaben a bis c, die sich in der Elternzeit befinden,
e)Auszubildende in der betrieblichen Berufsausbildung, dual Studierende, Werkstudierende, sowie Praktikantinnen und Praktikanten.
Vor Antragseingang darf keine verbindliche Anmeldung zur geplanten Weiterbildung erfolgt sein.
Die Fördermittel sind wirtschaftlich sparsam zu verwenden. Bitte recherchieren Sie, welche Weiterbildungsmaßnahmen am Markt, zu welchen Preisen angeboten werden und bewahren Sie diese Unterlagen für ggf. spätere Prüfungen auf.
Mit dem Antrag muss zwingend das Angebot / die Vergleichsangebote zur Weiterbildung eingereicht werden.
Die Angebote müssen folgende Angaben beinhalten:
- Inhalte
- Anbieter
- Durchführungsort
- Dauer in Stunden bzw. Unterrichtseinheiten
- Zeitraum
- Preis pro Teilnehmenden.
Angebote für Gruppenschulungen sollten mindestens den Gruppenpreis sowie die zugrundeliegende Personenzahl ausweisen.
Mit der Antragstellung sind Angebote wie folgt einzureichen:
Bei Weiterbildungskosten unter 5.000 Euro netto ist mit der Antragstellung nur das favorisierte Angebot einzureichen.
Ab Weiterbildungskosten über 5.000 Euro netto sind mit der Antragstellung drei vergleichbare Angebote notwendig und einzureichen. Die Begründung Ihrer Auswahlentscheidung ist im IB-Formblatt „Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes“ (IB-Formblatt abrufbar Downloadbereich) darzustellen und vorzulegen.
Welche Unterlagen darüber hinaus einzureichen sind, entnehmen Sie bitte der Unterlagencheckliste (Downloadbereich).
Weiterbildungsmaßnahmen können gefördert werden, wenn nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme qualifizierte Teilnahmebescheinigungen (Mindestinhalt: Teilnehmer, Zeitpunkt, Zeitumfang, Inhalt und Lernerfolg) des Bildungsanbieters vorgelegt werden können.
Weiterbildungsmaßnahmen im Online-Format oder mit Online-Bestandteilen: Bitte die Regelungen zur Wirksamkeit von Verträgen gem. BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 und der daraus resultierenden Förderfähigkeit (Hinweisblatt im Downloadbereich) beachten.
Gem. Richtlinie Abschnitt 2, Ziffer 4.4.6 wird die Höhe des Zuschusses wie folgt ermittelt:
- für Unternehmen bis einschließlich 10 Beschäftigten 60 % der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,
- für Unternehmen bis einschließlich 249 Beschäftigten 50 % der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,
- für Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten 40 % der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Der Zuschuss erhöht sich um 10 %, wenn das Unternehmen an einen Tarifvertrag gebunden ist.
Die Zuwendung kann sich um 20 % der anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für die nachfolgenden Teilnehmenden der Weiterbildungen erhöhen:
a) ältere Beschäftigte nach Vollendung des 55. Lebensjahres,
b) gering qualifizierte Beschäftigte, gering qualifiziert sind Beschäftigte, die über einen
Berufsabschluss verfügen, jedoch aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können (berufsentfremdet) oder Beschäftigte, die nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist,
c) Menschen mit einem anerkannten Grad einer Behinderung von mindestens 30,
d) Teilzeitbeschäftigte mit einem durchschnittlichen Beschäftigungsumfang von insgesamt höchstens 30 Stunden wöchentlich,
e) geringfügig Beschäftigte, die sonst keiner weiteren abhängigen oder selbständigen Beschäftigung nachgehen,
f) Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 6 der Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung,
g) Alleinerziehende (nachgewiesen anhand der Steuerklasse 2 plus auf dem Gehaltsnachweis eingetragener Kinderfreibetrag mindestens 0,5 ),
h) Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer nach familienbedingter Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (insbesondere nach Elternzeit und Pflege von Angehörigen), wenn die Weiterbildung spätestens innerhalb von sechs Monaten gerechnet vom ersten Arbeitstag nach Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit beantragt wird.
Der Zuschuss ist auf höchstens 100.000 Euro pro Antrag begrenzt.
Die Antragstellung ist online über das IB-Kundenportal über den Antrag: „Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG – Betrieb (online Antrag)“ möglich.
Im Zuge der Antragstellung werden Angaben zu den Gesamtausgaben und dem beantragten Zuschuss abgefragt, die Sie erst nach Erstellung der Kalkulationshilfe (IB-Formblatt abrufbar im Downloadbereich) beziffern können.
Für eine effektive Antragstellung im IB-Kundenportal empfehlen wir daher, alle Unterlagen (siehe Unterlagencheckliste im Downloadbereich) vor der Antragstellung vorzubereiten und auf dem eigenen Rechner zu speichern. Alle relevanten Dokumente sind im IB-Kundeportal am Ende der Antragstellung bzw. vor Abschluss des Antrags hochzuladen.
Zum Eintragseingang erhalten Sie eine automatisch generierte Nachricht, dass der Antragseingang erfolgt ist.
Nicht vollständig gestellte Anträge (ohne die entsprechenden Unterlagen) werden erst nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen an die Sachbearbeitung übertragen. Grob unvollständige Anträge können abgelehnt werden.
Alternativ besteht die Möglichkeit, einen Antrag in Papierform mit den erforderlichen Anlagen per Post einzureichen. Als Antragseingang zählt der tatsächliche Eingang in unserem Haus (Eingangsstempel).
Spätestens zum ersten Mittelabruf ist eine Registrierung im Kundenportal erforderlich, da der Abruf des Zuschusses und die Kommunikation nach der Bewilligung nur online über das IB-Kundenportal erfolgen darf.
Im Rahmen der Antragsprüfung wird die Erfüllung der Fördervoraussetzungen anhand der einzureichenden Unterlagen (Unterlagencheckliste) geprüft. Die Bewertung des wirtschaftlich sparsamen Einsatzes der Fördermittel erfolgt anhand der einzureichen Unterlagen zur Weiterbildungsmaßnahme (in der Regel das Angebot). Sollte es für die Prüfung erforderlich sein, werden ergänzende Unterlagen (Vertrag, ggf. Rechnung oder Erklärungen des Weiterbildungsanbieters) angefordert.
Wurde der Antrag online über das IB-Kundenprotal gestellt, erfolgt die Anforderung von Unterlagen grundsätzlich über das IB-Kundenportal.
Der Zuschuss kann nach Erhalt / Bestandskraft des Zuwendungsbescheides sowie Abschluss (Teilabschluss) und Bezahlung der bewilligten Weiterbildungsmaßnahme über das IB-Kundenportal abgerufen werden.
Hinweis: Ab Bewilligung muss der Abruf der Fördermittel und jegliche Kommunikation über das IB-Kundenportal erfolgen.
Als Nachweis der Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme ist eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung (Mindestinhalt: Teilnehmer, Zeitpunkt, Zeitumfang, Inhalt und Lernerfolg) des Bildungsanbieters vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass der Abforderung des Zuschusses erst nach Bezahlung der Rechnung des Weiterbildungsanbieters erfolgen darf.
Vorgaben, die zu beachten sind:
Publizitätsvorschriften
- Es ist unverzüglich und bis zum Ende des Bewilligungszeitraums des Vorhabens wenigstens ein Plakat (Mindestgröße DIN A3) mit der Bezeichnung, einer kurzen Beschreibung, der Durchführungsdauer, den Gesamtausgaben und dem Förderbetrag des Vorhabens sowie dem Signet-Paar (Landeslogo, Emblem der Europäischen Union und dem Hinweis „Kofinanziert von der Europäischen Union“) durch Sie anzubringen, mit welchem auf die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union und das Land Sachsen-Anhalt hingewiesen wird. Es ist an einer öffentlich sichtbaren Stelle zu platzieren, etwa im Eingangsbereich eines Gebäudes. Eine gleichwertige elektronische Anzeige ist möglich.
- Für die Erstellung des Plakats nutzen Sie bitte das auf unserer Homepage unter dem Reiter „Nach Bewilligung“ hinterlegte Musterplakat.
- Sofern Sie eine offizielle Website betreiben oder einen Kanal in den sozialen Medien nutzen, ist das geförderte Vorhaben – im Verhältnis zur Höhe der Unterstützung – einschließlich der Ziele und Ergebnisse, kurz zu beschreiben. Dabei ist die finanzielle Hilfe der Europäischen Union hervorzuheben.
- Spätestens mit Ihrer ersten Mittelanforderung müssen Sie durch einen geeigneten Nachweis (z. B. Foto) die Sichtbarkeit des Plakates bzw. der elektronischen Anzeige und, sofern vorhanden, die Information der Öffentlichkeit über das durch die EU unterstützte Vorhaben auf Ihrer offiziellen Website oder Ihrem Kanal in den sozialen Medien nachweisen.
Erhebung von Teilnehmerdaten (nur erforderlich, wenn im Zuwendungsbescheid Regelungen zur Erhebung von Teilnehmerdaten enthalten sind)
- Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise in dem ersten Reiter der „Excel-Importdatei zu den Teilnehmerdaten“
- Die „Excel-Importdatei zu den Teilnehmerdaten“ ist in der auf unserer Homepage veröffentlichten Version zu verwenden und nicht in ein PDF-Format umzuwandeln.
- Als „Antragsstellende/Vorhabenträger“ ist der Zuwendungsempfänger einzutragen.
- Der Upload der Fragebögen zum Ein- und Austritt sowie der „Excel-Importdatei zu den Teilnehmerdaten“ im IB-Kundenportal ist in den jeweils dafür vorgesehenen Dokumentenbereichen getrennt voneinander vorzunehmen:
- Teilnehmerfragebogen Eintritt
- Teilnehmerfragebogen Austritt
- Importdatei ESF-TN-Daten
- Dokumente sind in dem Layout und Format, in welchem es auf unserer Homepage veröffentlicht ist, im IB-Kundenportal hochzuladen (insb. Excel-Dateien sind nicht in ein PDF-Format umzuwandeln).
- Ihr favorisierter Weiterbildungsanbieter muss am Ende der Maßnahme einen qualifizierten Teilnahmenachweis ausstellen (Mindestinhalt: Zeitpunkt (Start- und Endtermin), Zeitumfang, Inhalt und Lernerfolg). Sind die Mindestinhalte nicht in dem Teilnahmenachweis enthalten, sind diese durch entsprechende Unterlagen bzw. Bestätigungen des Bildungsanbieters zu ergänzen.
- Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur eine Auszahlung auf die von Ihnen im Auszahlungsantrag angegebene Bankverbindung vornehmen können, insofern diese mittels eines Nachweises bestätigt wird. Die Bestätigung der Bankverbindung kann über die auf unserer Homepage veröffentlichte „Abrechnungshilfe“ erfolgen.
- Nach der Eingangsbestätigung zu Ihrem im IB-Kundenportal eingereichten Auszahlungsantrag kann es im Verlauf der Prüfung erforderlich sein, dass wir weitere Unterlagen bei Ihnen anfordern. Sobald Ihr Auszahlungsantrag geprüft wurde und die Auszahlung vorbereitet ist, informieren wir Sie über das IB-Kundenportal. Wir bitten von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.
- Bei der Nachreichung von Unterlagen sind diese zwingend unter der Folgeantragsnummer (beginnend mit AZ) hochzuladen. Diese finden Sie u. a. auf der Zusammenfassung Ihres Auszahlungsantrages sowie auf unserem Abforderungsschreiben.
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