Neben einer Straße wird ein Radweg gebaut. Man sieht Baustellenfahrzeuge.

Sondervermögen "Infrastruktur"

Anzeigen der Investitionsvorhaben und Auszahlungsanträge sind über das IB-Kundenportal einzureichen.

Die Anzeige der Investitionsmaßnahmen der kreisfreien Städte, Landkreise sowie Einheits- und Verbandsgemeinen innerhalb des Kommunalarms ist seit dem 2. Januar 2026 möglich. 

Die Konzeption der Förderung für den Landesarm befindet sich noch in Abstimmung, nach Abschluss wird über Förder- und Antragsvoraussetzungen in gewohnter Weise informiert.


Die Bereitstellung von Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur verfolgt das Ziel, bestehende Defizite im Bereich der Infrastruktur, die in der Aufgabenzuständigkeit von Ländern und Kommunen liegen, abzubauen.

Die Unterstützung des Bundes ergänzt damit die notwendigen Anstrengungen der Länder und Kommunen für die dauerhafte Sicherstellung ihrer Investitionstätigkeit in die öffentliche Infrastruktur.
 

Wer ist Empfänger der Pauschalbudgets?

  • Kreisfreie Städte
  • Landkreise
  • Einheitsgemeinden
  • Verbandsgemeinden

     


Was wird gefördert?

  • Sachinvestitionen der Träger von Infrastruktureinrichtungen, sofern sie der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen:
    • Baumaßnahmen
    • Erwerb beweglicher Sachen, soweit keine Erfassung als sächliche Verwaltungsaufgaben
    • Erwerb unbeweglicher Sachen
    • Erwerb dauerhafter Rechte und zeitlich begrenzter Rechte im Bereich Digitalisierung
    • Entwicklung und Beauftragung digitaler Verfahren
  • Begleit- oder Folgemaßnahmen in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang und bis unter 50 Prozent
    der förderfähigen Ausgaben der nach dem LuKIFG geförderten Sachinvestition, beispielsweise:
    • mit Baumaßnahmen verbundene Baunebenkosten oder vorbereitende Planungsleistungen
    • nötige Gutachten oder Untersuchungen zur Durchführung der Investitionsmaßnahme

Darauf sollten Sie achten:

  • Mindestinvestitionsvolumen 50.000 Euro
  • Investitionsmaßnahmen müssen auf längerfristige Nutzung auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderung abzielen
  • Frühester Beginn der Investitionsmaßnahme 01.01.2025, vollständige Anzeige der Maßnahme bis maximal 31.12.2036, Abschluss aller Maßnahmen bis 31.12.2042

 

Downloads

www.
Link
Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) auf www.recht.bund.de
pdf
Datei
Infrastruktur-Sondervermögensgesetz - Infra-SVG
pdf
Datei
Verwaltungsvereinbarung LuKIFG (11.12.2025)
www.
Link
Datenschutzhinweise auf www.ib-sachsen-anhalt.de

Ihr Ansprechpartner

Technische Unterstützung rund um das IB-Kundenportal

Logo mit Bundesadler links, rechts daneben steht untereinander Bund, Länder, Kommunen

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