Sondervermögen "Infrastruktur"
HINWEIS zur Kenntlichmachung der Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität
Entsprechend § 3 Abs. 5 der Verwaltungsvereinbarung ist die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise kenntlich zu machen. Dies hat auf Internetseiten, vor Ort bei der Durchführung (z. B. durch Bauschilder) sowie nach Fertigstellung (z. B. auf Infotafeln) durch Nutzung der Bildwortmarke zu erfolgen. Bitte beachten Sie, dass auch Pressemitteilungen zu Maßnahmen aus dem Sondervermögen entsprechend gekennzeichnet werden müssen. Die Bildwortmarke und Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt unter: https://mf.sachsen-anhalt.de/finanzen/page/sondervermoegen-infrastruktur
HINWEIS: Mittelverwendung zur Erbringung von Eigenanteilen und bei Doppelförderungsverboten
Mit Beschluss vom 10. Juli 2026 und Veröffentlichung am 28. Juli 2026 wurde das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG) geändert und § 4a LuKIFG, der die Verwendung der bereitgestellten Bundesmittel zur Erbringung von Eigenanteilen und bei Doppelförderungsverboten regelt, hinzugefügt. Erlaubt ist der Einsatz der Gelder wie eigene Haushaltsmittel, sofern eine Überförderung ausgeschlossen ist. Der Einsatz von Mitteln nach diesem Gesetz ist unbeachtlich im Rahmen von Regelungen in anderen Bundesgesetzen, sonstigen Vorschriften des Bundes sowie Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern, die eine Kumulierung von Bundesmitteln untersagen (Doppelförderungsverbote).