GRW Infrastrukturförderung
Planungs- und Beratungsleistungen
Seit dem 1. Januar 2023 gelten in Sachsen-Anhalt zur Bewertung vorliegender und neu eingereichter Anträge transparente Projektauswahlkriterien, die im Januar 2026 angepasst wurden. Auf Grundlage dieser Bewertung wird das besondere Landesinteresse definiert und eine Rangfolge der Anträge festgelegt. Die Stichtage für das Auswahlverfahren 2026 wurden auf den 31. März 2026 und 31. Juli 2026 festgelegt. An den jeweiligen Auswahlverfahren können nur bewilligungsreife Anträge teilnehmen. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den Projektauswahlkriterien.
Weiterhin ist seit dem 1. Januar 2026 durch Beschluss des GRW-Koordinierungsausschusses ein neuer Koordinierungsrahmen in Kraft getreten. Die entsprechenden GRW-Landesregelungen befinden sich derzeit noch in der Überarbeitung. Nach Veröffentlichung der neuen GRW-Landesregelungen erfolgt eine entsprechende Information an dieser Stelle.
Anträge sollen grundsätzlich innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Bestätigung des Antragseinganges durch die Bewilligungsbehörde vollständig sein. Nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist ist der Antrag im Regelfall abzulehnen.
Wer wird gefördert?
- Gebietskörperschaften oder kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht unterstehen
- juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung1 ausgerichtet sind oder steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen und dieses vom Finanzamt anerkannt ist, sofern sie zu 100 % im Eigentum von Gebietskörperschaften sind
Was wird gefördert?
- Planungs- und Beratungsleistungen, die der Träger zur Vorbereitung/ Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nimmt
- Der Fördersatz beträgt bis zu 75 % der förderfähigen Kosten.
Darauf müssen Sie achten:
- Leistungen können in der Vorbereitungsphase insbesondere
- Altlastenrecherchen,
- Untersuchungen der verkehrstechnischen Anschließung oder
- Kosten- und Ertragskalkulation (Folgekosten) sein.
- Bauleitplanung ist nicht förderfähig.
- Bitte beachten Sie die Richtlinie und den Koordinierungsrahmen.
1 Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht muss im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung festgeschrieben sein oder es muss geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werde
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Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.
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