Sachsen-Anhalt ZUKUNFT

Die Corona-Soforthilfe

Eine Veranschaulichung eines Corona-Viruses

Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe: 

Bis zum 30.09.2025 waren alle Empfänger der Corona-Soforthilfe verpflichtet, eine Rückmeldung zu den gewährten Leistungen abzugeben. Wer diese Rückmeldung über unser Kundenportal bislang nicht vorgenommen hat, hat letztmalig die Möglichkeit, dies bis zum 31.12.2025 nachzuholen.

Die Rückmeldung zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Corona-Soforthilfe ist verpflichtend und grundsätzlich online über unser Kundenportal möglich. Starten Sie den Prozess über den rechtsstehenden Button.

Wichtiger Hinweis zu den Folgen einer fehlenden Rückmeldung: Bei ausbleibender Rückmeldung ist mit einem vollständigen. Widerruf und der Rückforderung der gesamten Corona-Soforthilfe zu rechnen. Bitte beachten Sie: Die mit dem Bund vereinbarten Erleichterungen im Falle einer notwendigen Rückzahlung können dann nicht mehr angewendet werden.

Bereits geäußerte mündliche oder informelle schriftliche Hinweise ersetzen die förmliche Rückmeldung nicht.

Unser Appell an Sie: Bitte handeln Sie jetzt. Wenn Sie unsicher sind oder Fragen haben: Rufen Sie uns an, bevor Sie die Frist verstreichen lassen. Wir unterstützen Sie sowohl bei der Rückmeldung als auch später bei der Nutzung eventuell erforderlicher Zahlungserleichterungen.


Nähere Informationen zum Online-Rückmeldeverfahren finden Sie hier.

Die FAQ zum Rückmeldeverfahren finden Sie hier.

Während der Rückmeldung können sich verschiedene Szenarien für Sie ergeben:

1)    Szenario: Ich darf die Corona-Soforthilfe in voller Höhe behalten:

  • Sie ermitteln basierend auf Ihren monatlichen Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA), dass die addierten betrieblichen Einnahmen (ohne Berücksichtigung der Soforthilfe) in dem zu berücksichtigenden Dreimonatszeitraum (Hinweis: Der zu berücksichtigende Dreimonatszeitraum ist dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen und entspricht zumeist den Monaten April, Mai und Juni 2020) die addierten betrieblichen Ausgaben unterschreiten.

2)    Szenario: Ich muss einen Teil der Corona-Soforthilfe zurückzahlen:

  • Sie ermitteln basierend auf Ihren monatlichen Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA), dass der laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand in dem zu berücksichtigenden Dreimonatszeitraum kleiner als die erhaltene Soforthilfe ist.
  • Sie müssen den Anteil der Soforthilfe zurückzahlen, welcher den laufenden Sach- und Finanzaufwand übersteigt
  • Hinweis: laufender betrieblicher Sach- und Finanzaufwand = z. B. auf die unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit bezogene Miete inkl. Nebenkosten, Pachten, Prämien für betrieblich veranlasste Versicherungen, Leasingaufwendungen, Energie- und Instandhaltungskosten

3)    Szenario: Ich muss die gesamte Corona-Soforthilfe zurückzahlen: 

  • Sie ermitteln basierend auf Ihren monatlichen Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA), dass die addierten betrieblichen Einnahmen (ohne Berücksichtigung der Soforthilfe) in dem zu berücksichtigenden Dreimonatszeitraum (Hinweis: Der zu berücksichtigende Dreimonatszeitraum ist dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen und entspricht zumeist den Monaten April, Mai und Juni 2020) die addierten betrieblichen Ausgaben überschreiten.

Berechnungshilfen stehen Ihnen im digitalen Rückmeldeverfahren des Kundenportals der IB zur Verfügung.

Downloads

www.
Link
Datenschutzhinweise auf www.ib-sachsen-anhalt.de
pdf
Datei
Corona-Soforthilfe: Richtlinie
pdf
Datei
Corona-Soforthilfe: FAQ
pdf
Datei
Corona-Soforthilfe: Beschreibung Registrierung Rückmeldeverfahren
pdf
Datei
Corona-Soforthilfe: Anwendungshinweise Rückmeldeverfahren
xlsx
Datei
Corona-Soforthilfe: Erfassungshilfe betriebliche Kosten
xlsx
Datei
Corona-Soforthilfe: Erfassungshilfe Betriebsergebnis

Ihre Ansprechpartner

Sprechzeiten Hotline Rückmeldeverfahren (Auswahl 1)
Montag und Mittwoch: 8:00 - 16:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 8:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 14:00 Uhr

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