Fragen und Antworten (FAQ)

Hinweis:

25.02.2025: Die IB wurde durch das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt informiert, dass zur Möglichkeit des Einsatzes von Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur zur Kofinanzierung mit Bundesmitteln bzw. von Förderprogrammen des Bundes in Kürze eine politische Einigung erwartet wird. Voraussichtlich können dann die Mittel des Sondervermögens Infrastruktur zur Erbringung der im Rahmen anderer Bundesförderungen erforderlichen Eigenanteile eingesetzt werden. Die Antragstellung kann dementsprechend vorbereitet werden, es bleibt jedoch die notwendige Gesetzesänderung abzuwarten, um die erforderliche Rechtsklarheit zu gewährleisten. Bis zu deren Inkrafttreten werden Anträge, die eine Kofinanzierung mit Bundesmitteln bzw. von Förderprogrammen des Bundes, im Landesarm nicht beschieden bzw. die Vollständigkeit der Anzeigen im Kommunalarm nicht bestätigt.

I. Förderfähigkeit

Hintergrund: Das zu begrüßende flache Antragsverfahren (mit der Anzeige n. § 9 Infra-SVG gilt Maßnahme als bewilligt) wird vereinzelt als risikobehaftet bewertet. 
Welche Unterstützungen erhalten die Kommunen bei Fragen zur Förderfähigkeit generell (z. B. FAQ von Bund/Land/IB, Telefonberatung IB)?

Antwort:

  • Die Beratung erfolgt durch die IB
  • Informationen auf der Website – Ansprechpartner - Veröffentlichung FAQ in Vorbereitung
  • Newsletter
  • Kommunikationskanal E-Mail: sondervermoegen-infrastruktur@ib-lsa.de
  • Weitere Formate nach Bedarf, z. B. Onlineinformationsveranstaltung

Hintergrund: Im Rahmen der Verhandlungen der VV Bund/Länder ist die ursprüngliche Vorgabe entfallen, Investitionen so auszuwählen, dass eine möglichst hohe und dauerhafte Wirkung der Investitionen auf die Wirtschaftskraft erfolgt (§ 3). 

Antwort:
Die Vorgabe des Bundes in § 3 Abs. 3 VV a. F. „Die Investitionsmaßnahmen sollen so ausgewählt werden, dass eine möglichst hohe und dauerhafte Wirkung der Investitionen auf die Wirtschaftskraft erfolgt.“ ist ersatzlos entfallen und insofern auch nicht sanktionsbewährt.
Zu beachten bleiben die abschließend gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, wie z. B. § 3 Abs. 6 LuKIFG: längerfristige Nutzung, Beachtung demografischer Veränderungen
 

Antwort: 
Ja. 

Oder kommt statt einer Quotierung nur tatsächlich maßnahmenbezogene Aufteilung in Betracht? 

[Anmerkung Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt (in Folge SGSA): Die pauschale Weiterreichung dürfte u. a. aufgrund des Mindestinvestitionsvolumens (50.000 Euro), der Möglichkeit, dass einzelne Mitgliedsgemeinden keine konkreten Maßnahmen haben, und aufgrund der Frage nach dem Umgang nicht vollständig verwendeter Förderbudgets aufwendiger sein als die Förderung von Sachinvestitionen der Mitgliedsgemeinden durch die Verbandsgemeinde (§ 2 Abs. 1 VV).]
 

Antwort:
Eine Einschränkung sehen die landesrechtlichen Vorschriften nicht vor. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung kann eine pauschale Quotierung eine Möglichkeit
zur Vorverteilung der Mittel sein. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sämtliche Vorgaben des Bundes und Landes einzuhalten sind, die maßnahmenbezogen sind. 
a) direkte Vorhaben Verbandsgemeinde  
b) Vorhaben Mitgliedsgemeinde (Aufgabenzuständigkeit und Eigentum bei Mitgliedsgemeinde), wenn vor Anzeige der Maßnahme Beschluss Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde vorliegt – Anzeige erfolgt durch Verbandsgemeinde.

in dem bspw. für einen begrenzten Zeitraum auf die anteilige Erhebung der Mittel der Investitionspauschale nach § 16 Abs. 3 FAG LSA verzichtet werden kann?

[Anmerkung SGSA: Wir würden diese Möglichkeit sehen, da durch die Verwendung der Infra-SVG-Mittel für die Verbandsgemeinde deren Investitionsbedarf tendenziell sinkt.]

Antwort: 
Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung können das die Kommunen selbst entscheiden. 

Dies sollte noch einmal ausdrücklich klargestellt werden. 

[Anmerkung SGSA: Wir verstehen die Regelung dergestalt, dass die Begleit- und Folgemaßnahmen bis zu einer Höhe von unter 50 % der förderfähigen Ausgaben komplett förderfähig sind. Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer kompletten Förderung der Begleit- und Folgemaßnahmen.]
 

Antwort: 
Das Verständnis des SGSA ist richtig. Begleit- und Folgemaßnahmen bleiben anteilsmäßig mit einem Anteil von 49,99 % der gesamten förderfähigen Ausgaben förderfähig. Die Überschreitung ist nicht förderfähig. 

(Förderung von Sachinvestitionen Dritter gem. § 2 Abs. 1 VV möglich)? 

Antwort: 
Da es sich um Anlagevermögen der Mitgliedsgemeinde handelt, kommt auch die Mitgliedsgemeinde für die erforderlichen, aber nicht förderfähigen Kosten auf.

Antwort: 
Ja. § 2, Abs. 2 VV Erwerb von beweglichen Sachen grundsätzlich förderfähig, soweit diese nicht als sächliche Verwaltungsaufgaben erfasst werden - Feuerwehr = Bevölkerungsschutz

(durch Herausnahme der Zusätzlichkeit und Doppelförderung im LuKIFG ausdrücklich möglich) auf die zu finanzierende Maßnahme oder den bei der Maßnahme zu finanzierenden Eigenanteil? 

Bsp.: Investitionssumme, z. B. Kosten 100.000 € davon 80% Förderung und 20 % (20.000 €) Eigenanteil der Gemeinde. Könnte hierfür das Sondervermögen genutzt werden, oder muss der Gemeindeanteil auch mindestens 50.000 € betragen?  

Entscheidend ist die Mindestinvestitionssumme, also die mit der Maßnahme verbundenen Ausgaben, nicht aber der aus den Mitteln des Kommunalbudgets finanzierte Anteil. 

Antwort: 
Ja, Materialkosten für eine selbst durchgeführte Instandsetzung sind förderfähig, allerdings ist das Mindestinvestitionsvolumen zu berücksichtigen, das sich in diesem Fall anhand des Materialaufwands errechnet.  

Antwort: 
Beispiele können sein: Software und Cloud-Lösungen, Spezialisierte digitale Tools, IT-Sicherheitslösungen, Cloud-Infrastruktur 

Antwort: 
Eigener Personal- und Sachaufwand zur Umsetzung der LuKIFG-Mittel.

Antwort: 
Ja, sofern das andere Förderprogramm dahingehend keine Einschränkungen macht.

Antwort:
Die Gebührenfinanzierung steht der Förderfähigkeit im Rahmen der Bestimmungen des LuKIFG nicht entgegen.


Antwort: 
Ja.

Antwort:
Sowohl der Grundstückserwerb als auch der Abriss gelten als alleinige Investitionsmaßnahmen nach dem LuKIFG als förderfähig.

Antwort: 
Es handelt sich um nicht förderfähige Instandhaltungen, wenn die Maßnahme lediglich werterhaltend ist. Erfolgt durch die Investition eine Wertverbesserung der Sache, so handelt es sich um eine (nach dem LuKIFG förderfähige) Instandsetzung. 
Instandhaltungsmaßnahmen, die im Zuge einer förderfähigen Instandsetzung oder Sanierung untrennbar mitdurchgeführt werden müssen, können im Rahmen der Vorgaben des § 2 Absätze 3 und 4 VV LuKIFG als notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen förderfähig sein.
 

der (in der Regel nicht ausschließlich) von ihm genutzten Straßenentwässerungsanlage zu beteiligen. Die Höhe der finanziellen Beteiligung entspricht den Errichtungskosten für eine eigene Entwässerungsanlage. Die Stadt ist Mitglied im Wasserverband. Bei Baumaßnahmen des Verbandes werden hier unter anderem auch Kanäle erneuert, die auch der Straßenentwässerung dienen. Hierfür erstattet die Stadt einen Betrag an den Verband, Grundlage hierfür ist eine geschlossene Vereinbarung. Ist diese Kostenerstattung über das Sondervermögen förderfähig?

Antwort: Ja, die Kostenerstattung an den Wasserverband kann über das Sondervermögen förderfähig sein, solange sie eindeutig als Investition in die Straßenentwässerung als Teil der Verkehrsinfrastruktur nachweisbar ist und die weiteren Mindestanforderungen des § 3 LuKIFG erfüllt werden. Die Förderfähigkeit hängt also maßgeblich von der Dokumentation des geförderten Finanzierungsanteils und der Einordnung der Gesamtmaßnahme als Sachinvestition ab, nicht von der rechtlichen Umsetzung über den Verband.

Antwort: 
Voraussetzung für eine Förderfähigkeit ist, dass die Sanierung des Klosterinnenhofes die Anforderungen des § 3 LuKIFG erfüllt, insbesondere muss die Maßnahme funktional zwingend der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen. Entscheidend ist daher, welches konkrete Ziel der kommunalen Aufgabenerfüllung in der Klosterkirche selbst verfolgt wird und inwiefern die Sanierung des Klosterinnenhofes hierfür erforderlich ist. Ein bloßer funktionaler Zusammenhang als Zuwegung zu einem kommunalen Vermögensgegenstand begründet für sich genommen keine automatische Förderfähigkeit. Maßgeblich ist nicht die bloße Sicherung oder Verbesserung der Nutzbarkeit kommunalen Eigentums, sondern dessen Nutzung zur Wahrnehmung einer kommunalen Aufgabe. Die fehlende Eigentumslage der Stadt am Klosterinnenhof steht einer Förderung nicht zwingend entgegen, sofern das Nutzungsrecht dauerhaft und rechtlich gesichert ist. Ein grundbuchlich gesichertes Wegerecht stellt hierfür regelmäßig eine ausreichende rechtliche Sicherung dar. Maßgeblich ist nicht die zivilrechtliche Eigentumslage, sondern der funktionale Bezug zur kommunalen Aufgabe. Hierbei muss eindeutig dokumentiert werden, dass die Investition direkt dem öffentlichen Zweck dient und die städtische Nutzung sicherstellt, nicht die des privaten Eigentümers.

Antwort: 
Ja, Investitionen in Straßen sind auch dann förderfähig, wenn sich nicht alle betroffenen Grundstücke im Eigentum der Stadt befinden, sofern die Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, die Kommune die Straßenbaulast trägt und die Infrastruktur langfristig im Rahmen dieser Aufgabe genutzt werden kann. Eigentum der Stadt an den angrenzenden Grundstücken ist keine Voraussetzung. Maßgeblich ist die öffentlich-rechtliche Zuständigkeit für die Straße als Teil der Verkehrsinfrastruktur, nicht die zivilrechtliche Eigentumslage.

oder wäre hier auch eine abweichende Beurteilung möglich, indem man die Gesamtauftragssumme für alle 8 BMA als Förderkriterium betrachtet, auch wenn diese im Haushalt dann unterteilt auf die einzelnen Maßnahmen verbucht werden?

Antwort: 
Sachinvestitionen lassen sich zu einer Maßnahme zusammenfassen, sofern diese unter einem Infrastrukturbereich gem. § 3 LuKIFG abgebildet werden können. Analog lassen sich Maßnahmen auch teilen, wenn diese in mehreren Infrastrukturbereichen abgebildet werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Abrechnung der Maßnahmen Rechnungen und Zahlungsnachweise eindeutig zugeordnet werden müssen. Darüber hinaus sind die Plichten als öffentlicher Auftraggeber, die Regelungen aus dem Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt in der jeweiligen Fassung, insbesondere zu den in § 1 Absatz 1 TVergG LSA genannten Auftragswerten und ggf. einschlägige haushaltsrechtliche Regelungen zur Auftragsvergabe zu beachten.

Antwort: 
Sachinvestitionen lassen sich zu einer Maßnahme zusammenfassen, sofern diese unter einem Infrastrukturbereich gem. § 3 LuKIFG abgebildet werden können. Analog lassen sich Maßnahmen auch teilen, wenn diese in mehreren Infrastrukturbereichen abgebildet werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Abrechnung der Maßnahmen Rechnungen und Zahlungsnachweise eindeutig zugeordnet werden müssen. Darüber hinaus sind die Plichten als öffentlicher Auftraggeber, die Regelungen aus dem Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt in der jeweiligen Fassung, insbesondere zu den in § 1 Absatz 1 TVergG LSA genannten Auftragswerten und ggf. einschlägige haushaltsrechtliche Regelungen zur Auftragsvergabe zu beachten.

und diese Maßnahmen dann gleichwohl als umgesetzte Maßnahmen zählen? Ist ein Mindestfinanzierunganteil erforderlich?
Beispiel: Schulsanierung – Erdgeschoss aus Mitteln des LuKIFG und Dach erfolgt aus anderen Mitteln.

Antwort BMF: 
Die Finanzierung selbstständiger Abschnitte einer Maßnahme aus Mitteln nach dem LuKIFG ist möglich – die Abschnittsbildung darf aber nicht künstlich und rein rechnerisch erfolgen, sondern erfolgt in der Regel nach Gewerken oder Baueinheiten. Im Übrigen gilt die Regelung in § 4 Nr. 3 VV:
„Voraussetzung für die Förderfähigkeit der bis dahin durchgeführten Maßnahmen ist, dass eine Investitionsmaßnahme oder ein selbständiger Abschnitt nach dem 31. Dezember 2042 abgeschlossen und damit das Ziel der Unterstützung erreicht wird.“
Die Vorgabe des Mindestinvestitionsvolumens von 50.000 Euro gilt gemäß § 3 Abs. 5 LuKIFG für das gesamte Investitionsvolumen der nach dem LuKIFG geförderten Maßnahme.

Antwort BMF: 
Anmietungen stellen keine Sachinvestitionen dar und sind grundsätzlich somit nicht förderfähig. Ausnahmen bestehen im Rahmen des LuKIFG bspw. als Begleit- oder Folgemaßnahme (Bsp: Schulcontaineranmietung für die Zeit der Schulsanierung).

Antwort BMF: 
Die Förderung im Rahmen des LuKIFG erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 LuKIFG trägerneutral. Gemäß § 3 Abs. 1 LuKIFG werden die LuKIFG-Mittel nur für Sachinvestitionen der Träger von Einrichtungen bereitgestellt, sofern sie der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen. 
Einschränkungen im Hinblick auf die Rentierlichkeit der Maßnahmen sind nicht enthalten. Sofern es sich um eine Investition handelt, die der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dient, ist sie auch dann förderfähig, wenn sie im Nachhinein an die öffentliche Verwaltung vermietet wird. Es steht den Ländern frei, diese Konstellation im Zuge der Festlegung der landesinternen Umsetzungsbestimmungen einzuschränken.

II. Pflichten der Städte und Gemeinden aus dem Infra-SVG

Können diese in einer Checkliste unter Nennung der konkreten Fristen zusammengetragen werden?  

[Anmerkung SGSA: Aus dem aktuellen Entwurf des Infra-SVG lassen sich bisher folgenden Pflichten für die Kommunen ablesen:

  • Sicherstellung längerfristige Nutzung unter Berücksichtigung demografischer Veränderungen (§ 8 Abs. 2),
  • Einhaltung Beihilferecht (§ 8 Abs. 3),
  • Bekanntmachung der Förderung in Öffentlichkeit (§ 8 Abs. 4),
  • Vorhabenanzeige bei der IB LSA vor Beginn der Durchführung (§ 9 Abs. 1 und 2) → Art, Umfang, Förderbereich, Investitionsvolumen, Finanzierungsanteil Dritter, beantragter Bundesanteil,
  • jährlich zum 31.01. mit Stichtag 01.01. Berichtspflicht zum Stand angezeigter Maßnahmen (§ 10 Abs. 1) → Anzahl Maßnahmen, Investitionsvolumen, förderfähige Ausgaben, Finanzierungsanteil Dritter, Bundesanteil,
  • jährlich zum 30.06. Berichtspflicht über die im kommenden Jahr benötigten Mittel (§ 10 Abs. 2),
  • Auszahlung durch Nachweis von Rechnungen etc. (§ 11 Abs. 2)
  • Nachweis tatsächlicher Zahlung bei Fälligkeit innerhalb von 3 Monaten (§ 11 Abs. 3) und
  • Jährlich zum 31.01. Berichtspflicht zu abgeschlossenen Maßnahmen (§ 12) → Träger, Ort, Zeitpunkt Maßnahmebeginn, Kurzbeschreibung Maßnahme, Zuordnung zu Infrastrukturbereich, Beitrag zu Klima-, Umwelt- und Naturschutz, etc.]
     

Antwort: 
Durch die IB wird ein Merkblatt zur Verfügung gestellt. 

Antwort: 
Der Bund trifft hierzu keine Aussagen. Die Kommunen haben diesen Aspekt im Rahmen ihrer kommunalen Aufgabenerfüllung bei der Auswahl der Maßnahmen zu berücksichtigen (§ 4 KVG LSA).  

[Anmerkung SGSA: Diese Regelung ist nach Vorgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Infra-SVG
und dem Rückgriff auf § 3 Abs. 1 bis 5 VV Bund/Länder nicht sanktionsbewährt.]

Antwort: 
Hierzu wird durch die IB eine Bestätigung erfragt. 

Antwort: 
Die gewählte Formulierung „voraussichtlich“ lässt einen Spielraum zu. Die Meldung dient dem Bund zur überschlägigen Planung seines Kreditbedarfs im kommenden Jahr. 

Was ist unter einer „vollständigen Anzeige“ zu verstehen, welche Rechtsfolgen ergeben sich bezüglich Berichtspflichten oder möglichen Rückforderungen? 

Antwort: 
Vollständig bedeutet, dass alle Angaben gemacht wurden.  

[Anmerkung SGSA: Auch wenn die Regelung lt. Gesetzesbegründung (S. 23) nicht zu den förderfähigen Voraussetzungen zählt, muss die Berichtspflicht so ausgestaltet
werden, dass nicht von den Kommunen erwartet wird, dass sämtliche Klima-, Umwelt oder Naturschutzziele bekannt sind.]
 

Antwort: 
Die Pflicht des Landes ergibt sich aus § 6 Abs. 2 VV i.V.m. der Anlage zur VV. Die gemäß § 12 Abs. 1 Infra-SVG von den Kommunen vorzulegenden Angaben dienen der Erfüllung der Berichtspflichten des Landes gegenüber dem Bund.

Antwort: 
Die Kommunen müssen einen Zugang zum IB-Kundenportal der Investitionsbank Sachsen-Anhalt herstellen können.

Antwort: 
Entsprechend § 11 Infra-SVG wird nach dem Bedarf der Kommune ausgezahlt.

Antwort: 
Der Zinssatz ergibt sich aus § 13 Abs. 3 Infra-SVG. Er wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben bekannt gegeben. Aufgrund der Variabilität des Zinssatzes kommt es daher auf das zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegende Rundschreiben an. Mindestens 0,1 v.H. 

Wie kann sich die Kommune gegen mögliche Sanktionierung von Fehlern absichern?  

Antwort:
Eine entsprechende Absicherung gibt es nicht. Bei Unsicherheiten wird die Inanspruchnahme der beratenden Leistungen der IB empfohlen.

Antwort: 
Es gibt keinen Bescheid. Jede Kommune erhält auf Grundlage des Infra-SVG ein pauschales Budget, bis zu dessen Höhe nach erfolgter Bewilligung Auszahlungen möglich sind. 

Antwort: 
Einzelmaßnahmen sind einzelne Vorhaben, die einzeln angezeigt werden müssen und auch einzeln abgerechnet werden. Es gibt keine große Schlussabrechnung über die der Kommune nach den Infra-SVG gewährte Pauschale.

Antwort: 
Empfänger der kommunalen Pauschale ist die Verbandsgemeinde, so dass auch diese die Entscheidung über die Mittelverwendung hat.

Antwort: 
Der Investitionsbegriff orientiert sich am Haushaltsgrundsätzegesetz des Bundes und damit am an dem des Haushaltsrechts von Bund und Ländern. Das ist vor dem Hintergrund der Verankerung des Sondervermögens auf Bundesebene im Grundgesetz auch zwingend. Dieser Investitionsbegriff wird insofern erweitert, als Software und temporäre Nutzungsrechte an Software förderfähig sind. Hieraus folgt, dass die Investitionsdefinition im kommunalen Haushaltsrecht nicht maßgeblich ist. In der Praxis der Förderfähigkeitsprüfung bieten die Regelungen in der Verwaltungsvereinbarung den besten Orientierungsmaßstab.

Auszug aus den FAQs des BMF:
Im kommunalen Haushaltsrecht ist der Investitionsbegriff am Anlagevermögen orientiert: Investiv ist dort eine Maßnahme, bei der das Anlagevermögen erhöht wird (Anschaffungs- oder Herstellungsmaßnahmen). Reine Erhaltungsmaßnahmen – etwa die Instandhaltung oder zeitgemäße Modernisierung bestehender Anlagen – erhöhen das Anlagevermögen nicht und gelten daher nicht als investiv.

(Aktivierung AK/HK des Vermögensgegenstandes/Wirtschaftsgutes mit Abschreibung über die BND und Passivierung der Zuwendung nach SVI-G mit Auflösung über die BND). 

Antwort: 
Für Fragen der Bilanzierung von kommunalem Anlagevermögen ist das Ministerium für Inneres und Sport zuständig. Das MI wird im Nachgang mit einbezogen. Die Antworten werden auf der Homepage der IB veröffentlicht werden. 

Antwort: 
Ja 
 

Antwort: 
Ja 
 

Antwort: 
Ja, sofern die anderen Förderprogramme dies zulassen. 

am Pauschalbudget der Verbandsgemeinde eigene Maßnahmen in ihrem Aufgabenbereich und für ihr Eigentum finanzieren können.  Wer ist Auftraggeber bei solchen Maßnahmen, die aus dem Sondervermögen finanziert werden sollen und die Aufgaben und Eigentum einer Mitgliedsgemeinde betreffen?  Gehe ich recht in der Annahme, dass im Vergabeverfahren die jeweilige Mitgliedsgemeinde Auftraggeber und damit auch Rechnungsempfänger ist?

Antwort: 
Maßgeblich ist, wem die Investition vermögensrechtlich und aufgabenbezogen zuzurechnen ist. Bei Maßnahmen, die Aufgaben und Vermögensgegenstände einer einzelnen Mitgliedsgemeinde betreffen, ist die jeweilige Mitgliedsgemeinde Auftraggeberin im vergaberechtlichen Sinne. Dies gilt auch dann, wenn die Finanzierung aus dem Pauschalbudget der Verbandsgemeinde erfolgt. Die Mitgliedsgemeinde ist in diesen Fällen Vertragspartnerin und Rechnungsempfängerin. Die Verbandsgemeinde nimmt in diesen Fällen lediglich eine koordinierende bzw. budgetverwaltende Funktion wahr, ohne selbst Auftraggeberin der konkreten Maßnahme zu sein.

 

dass die Kommunen Ihren Finanz- bzw. Mittelbedarf für 2026 bis zum 31.01.2026 an die Investitionsbank melden müssen (§ 10 Absatz 1 Infra-SVG). Ist das auch wirklich schon für das Jahr 2026 maßgebend, da das Gesetz ja erst zum 01.01.2026 in Kraft getreten ist oder gilt das erst ab 2027?

Antwort: 
Für die Anmeldung von Maßnahmen gibt es keine Frist bzw. lediglich die finale Frist 31.12.2036. Die Berichtspflichten zum 31.01. greifen erstmals 2027, die Mittelanmeldung für das Haushaltsjahr 2027 gem. § 10 Abs. 2 Infra-SVG erfolgt bis 30.06.2026. Eine nachträgliche Anmeldung des Mittelbedarfs für das Jahr 2026 bis zum 31.01.2026 ist gesetzlich nicht vorgesehen und nicht erforderlich.

Antwort: 
Für die Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen ist ein Beschluss der kommunalen Vertretung (bspw. Stadtrat) erforderlich. Nach § 14 Infra-SVG dürfen Kommunen Investitionsmaßnahmen auch während der vorläufigen Haushaltsführung durchführen, sofern deren Vertretung dies beschließt. Dementsprechend wird auch hier nochmal ausdrücklich auf eine Beschlussfassung hingewiesen. Eine Verwendung der Mittel ohne eine separaten Stadtratsbeschluss ist nur dann möglich, wenn die konkrete Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen bereits durch einen hinreichend bestimmten Haushalts- oder Nachtragshaushaltsbeschluss geregelt ist. Eine bloße pauschale Budgetzuweisung oder die Anzeige der Maßnahme bei der Investitionsbank ersetzt die erforderliche Beschlussfassung nicht.

III. Beteiligung Kommunen am Landesarm

Antwort: 

Ja, sobald die Förderprogramme von den Fachressorts konzipiert worden sind, werden sie auf der Internetseite der IB in bewährter Weise veröffentlicht.

Eine Antwort ist derzeit nicht möglich, da die Konzeption der Förderprogramme in den Ressorts noch nicht abgeschlossen ist. 

Antwort: 
Die Beantragung erfolgt gegenüber der IB, die – nachdem die Ressorts ihre Förderprogramme konzipiert haben, über die Fördervoraussetzungen und die Antragsvoraussetzungen in gewohnter Weise informieren wird. 

Stand: 5. Februar 2026