Fragen und Antworten (FAQ)
Hinweis:
Nach derzeitigem Stand dürfen die Mittel aus dem Sondervermögen nicht zur Kofinanzierung von Bundesmitteln bzw. Förderprogrammen des Bundes eingesetzt werden. Sollten weitere öffentliche Mittel / Finanzierungshilfen eingesetzt werden, sind die Vorgaben der entsprechenden Mittelgeber bezüglich der Zulässigkeit weiterer öffentlicher Mittel zu beachten.
Sollte sich dieser Sachverhalt ändern, informieren wir hier gesondert dazu.
I. Förderfähigkeit
Hintergrund: Das zu begrüßende flache Antragsverfahren (mit der Anzeige n. § 9 Infra-SVG gilt Maßnahme als bewilligt) wird vereinzelt als risikobehaftet bewertet.
Welche Unterstützungen erhalten die Kommunen bei Fragen zur Förderfähigkeit generell (z. B. FAQ von Bund/Land/IB, Telefonberatung IB)?
Antwort:
- Die Beratung erfolgt durch die IB
- Informationen auf der Website – Ansprechpartner - Veröffentlichung FAQ in Vorbereitung
- Newsletter
- Kommunikationskanal E-Mail: sondervermoegen-infrastruktur@ib-lsa.de
- Weitere Formate nach Bedarf, z. B. Onlineinformationsveranstaltung
Hintergrund: Im Rahmen der Verhandlungen der VV Bund/Länder ist die ursprüngliche Vorgabe entfallen, Investitionen so auszuwählen, dass eine möglichst hohe und dauerhafte Wirkung der Investitionen auf die Wirtschaftskraft erfolgt (§ 3).
Antwort:
Die Vorgabe des Bundes in § 3 Abs. 3 VV a. F. „Die Investitionsmaßnahmen sollen so ausgewählt werden, dass eine möglichst hohe und dauerhafte Wirkung der Investitionen auf die Wirtschaftskraft erfolgt.“ ist ersatzlos entfallen und insofern auch nicht sanktionsbewährt.
Zu beachten bleiben die abschließend gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, wie z. B. § 3 Abs. 6 LuKIFG: längerfristige Nutzung, Beachtung demografischer Veränderungen
Antwort:
Ja.
Oder kommt statt einer Quotierung nur tatsächlich maßnahmenbezogene Aufteilung in Betracht?
[Anmerkung Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt (in Folge SGSA): Die pauschale Weiterreichung dürfte u. a. aufgrund des Mindestinvestitionsvolumens (50.000 Euro), der Möglichkeit, dass einzelne Mitgliedsgemeinden keine konkreten Maßnahmen haben, und aufgrund der Frage nach dem Umgang nicht vollständig verwendeter Förderbudgets aufwendiger sein als die Förderung von Sachinvestitionen der Mitgliedsgemeinden durch die Verbandsgemeinde (§ 2 Abs. 1 VV).]
Antwort:
Eine Einschränkung sehen die landesrechtlichen Vorschriften nicht vor. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung kann eine pauschale Quotierung eine Möglichkeit
zur Vorverteilung der Mittel sein. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sämtliche Vorgaben des Bundes und Landes einzuhalten sind, die maßnahmenbezogen sind.
a) direkte Vorhaben Verbandsgemeinde
b) Vorhaben Mitgliedsgemeinde (Aufgabenzuständigkeit und Eigentum bei Mitgliedsgemeinde), wenn vor Anzeige der Maßnahme Beschluss Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde vorliegt – Anzeige erfolgt durch Verbandsgemeinde.
in dem bspw. für einen begrenzten Zeitraum auf die anteilige Erhebung der Mittel der Investitionspauschale nach § 16 Abs. 3 FAG LSA verzichtet werden kann?
[Anmerkung SGSA: Wir würden diese Möglichkeit sehen, da durch die Verwendung der Infra-SVG-Mittel für die Verbandsgemeinde deren Investitionsbedarf tendenziell sinkt.]
Antwort:
Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung können das die Kommunen selbst entscheiden.
Dies sollte noch einmal ausdrücklich klargestellt werden.
[Anmerkung SGSA: Wir verstehen die Regelung dergestalt, dass die Begleit- und Folgemaßnahmen bis zu einer Höhe von unter 50 % der förderfähigen Ausgaben komplett förderfähig sind. Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer kompletten Förderung der Begleit- und Folgemaßnahmen.]
Antwort:
Das Verständnis des SGSA ist richtig. Begleit- und Folgemaßnahmen bleiben anteilsmäßig mit einem Anteil von 49,99 % der gesamten förderfähigen Ausgaben förderfähig. Die Überschreitung ist nicht förderfähig.
(Förderung von Sachinvestitionen Dritter gem. § 2 Abs. 1 VV möglich)?
Antwort:
Da es sich um Anlagevermögen der Mitgliedsgemeinde handelt, kommt auch die Mitgliedsgemeinde für die erforderlichen, aber nicht förderfähigen Kosten auf.
Antwort:
Ja. § 2, Abs. 2 VV Erwerb von beweglichen Sachen grundsätzlich förderfähig, soweit diese nicht als sächliche Verwaltungsaufgaben erfasst werden - Feuerwehr = Bevölkerungsschutz
(durch Herausnahme der Zusätzlichkeit und Doppelförderung im LuKIFG ausdrücklich möglich) auf die zu finanzierende Maßnahme oder den bei der Maßnahme zu finanzierenden Eigenanteil?
Bsp.: Investitionssumme, z. B. Kosten 100.000 € davon 80% Förderung und 20 % (20.000 €) Eigenanteil der Gemeinde. Könnte hierfür das Sondervermögen genutzt werden, oder muss der Gemeindeanteil auch mindestens 50.000 € betragen?
Entscheidend ist die Mindestinvestitionssumme, also die mit der Maßnahme verbundenen Ausgaben, nicht aber der aus den Mitteln des Kommunalbudgets finanzierte Anteil.
Antwort:
Ja, Materialkosten für eine selbst durchgeführte Instandsetzung sind förderfähig, allerdings ist das Mindestinvestitionsvolumen zu berücksichtigen, das sich in diesem Fall anhand des Materialaufwands errechnet.
Antwort:
Beispiele können sein: Software und Cloud-Lösungen, Spezialisierte digitale Tools, IT-Sicherheitslösungen, Cloud-Infrastruktur
Antwort:
Eigener Personal- und Sachaufwand zur Umsetzung der LuKIFG-Mittel.
Antwort:
Ja, sofern das andere Förderprogramm dahingehend keine Einschränkungen macht.
Antwort:
Die Gebührenfinanzierung steht der Förderfähigkeit im Rahmen der Bestimmungen des LuKIFG nicht entgegen.
Antwort:
Ja.
Antwort:
Sowohl der Grundstückserwerb als auch der Abriss gelten als alleinige Investitionsmaßnahmen nach dem LuKIFG als förderfähig.
Antwort:
Es handelt sich um nicht förderfähige Instandhaltungen, wenn die Maßnahme lediglich werterhaltend ist. Erfolgt durch die Investition eine Wertverbesserung der Sache, so handelt es sich um eine (nach dem LuKIFG förderfähige) Instandsetzung.
Instandhaltungsmaßnahmen, die im Zuge einer förderfähigen Instandsetzung oder Sanierung untrennbar mitdurchgeführt werden müssen, können im Rahmen der Vorgaben des § 2 Absätze 3 und 4 VV LuKIFG als notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen förderfähig sein.
II. Pflichten der Städte und Gemeinden aus dem Infra-SVG
Können diese in einer Checkliste unter Nennung der konkreten Fristen zusammengetragen werden?
[Anmerkung SGSA: Aus dem aktuellen Entwurf des Infra-SVG lassen sich bisher folgenden Pflichten für die Kommunen ablesen:
- Sicherstellung längerfristige Nutzung unter Berücksichtigung demografischer Veränderungen (§ 8 Abs. 2),
- Einhaltung Beihilferecht (§ 8 Abs. 3),
- Bekanntmachung der Förderung in Öffentlichkeit (§ 8 Abs. 4),
- Vorhabenanzeige bei der IB LSA vor Beginn der Durchführung (§ 9 Abs. 1 und 2) → Art, Umfang, Förderbereich, Investitionsvolumen, Finanzierungsanteil Dritter, beantragter Bundesanteil,
- jährlich zum 31.01. mit Stichtag 01.01. Berichtspflicht zum Stand angezeigter Maßnahmen (§ 10 Abs. 1) → Anzahl Maßnahmen, Investitionsvolumen, förderfähige Ausgaben, Finanzierungsanteil Dritter, Bundesanteil,
- jährlich zum 30.06. Berichtspflicht über die im kommenden Jahr benötigten Mittel (§ 10 Abs. 2),
- Auszahlung durch Nachweis von Rechnungen etc. (§ 11 Abs. 2)
- Nachweis tatsächlicher Zahlung bei Fälligkeit innerhalb von 3 Monaten (§ 11 Abs. 3) und
- Jährlich zum 31.01. Berichtspflicht zu abgeschlossenen Maßnahmen (§ 12) → Träger, Ort, Zeitpunkt Maßnahmebeginn, Kurzbeschreibung Maßnahme, Zuordnung zu Infrastrukturbereich, Beitrag zu Klima-, Umwelt- und Naturschutz, etc.]
Antwort:
Durch die IB wird ein Merkblatt zur Verfügung gestellt.
Antwort:
Der Bund trifft hierzu keine Aussagen. Die Kommunen haben diesen Aspekt im Rahmen ihrer kommunalen Aufgabenerfüllung bei der Auswahl der Maßnahmen zu berücksichtigen (§ 4 KVG LSA).
[Anmerkung SGSA: Diese Regelung ist nach Vorgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Infra-SVG
und dem Rückgriff auf § 3 Abs. 1 bis 5 VV Bund/Länder nicht sanktionsbewährt.]
Antwort:
Hierzu wird durch die IB eine Bestätigung erfragt.
Antwort:
Die gewählte Formulierung „voraussichtlich“ lässt einen Spielraum zu. Die Meldung dient dem Bund zur überschlägigen Planung seines Kreditbedarfs im kommenden Jahr.
Was ist unter einer „vollständigen Anzeige“ zu verstehen, welche Rechtsfolgen ergeben sich bezüglich Berichtspflichten oder möglichen Rückforderungen?
Antwort:
Vollständig bedeutet, dass alle Angaben gemacht wurden.
[Anmerkung SGSA: Auch wenn die Regelung lt. Gesetzesbegründung (S. 23) nicht zu den förderfähigen Voraussetzungen zählt, muss die Berichtspflicht so ausgestaltet
werden, dass nicht von den Kommunen erwartet wird, dass sämtliche Klima-, Umwelt oder Naturschutzziele bekannt sind.]
Antwort:
Die Pflicht des Landes ergibt sich aus § 6 Abs. 2 VV i.V.m. der Anlage zur VV. Die gemäß § 12 Abs. 1 Infra-SVG von den Kommunen vorzulegenden Angaben dienen der Erfüllung der Berichtspflichten des Landes gegenüber dem Bund.
Antwort:
Die Kommunen müssen einen Zugang zum IB-Kundenportal der Investitionsbank Sachsen-Anhalt herstellen können.
Antwort:
Entsprechend § 11 Infra-SVG wird nach dem Bedarf der Kommune ausgezahlt.
Antwort:
Der Zinssatz ergibt sich aus § 13 Abs. 3 Infra-SVG. Er wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben bekannt gegeben. Aufgrund der Variabilität des Zinssatzes kommt es daher auf das zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegende Rundschreiben an. Mindestens 0,1 v.H.
Wie kann sich die Kommune gegen mögliche Sanktionierung von Fehlern absichern?
Antwort:
Eine entsprechende Absicherung gibt es nicht. Bei Unsicherheiten wird die Inanspruchnahme der beratenden Leistungen der IB empfohlen.
Antwort:
Es gibt keinen Bescheid. Jede Kommune erhält auf Grundlage des Infra-SVG ein pauschales Budget, bis zu dessen Höhe nach erfolgter Bewilligung Auszahlungen möglich sind.
Antwort:
Einzelmaßnahmen sind einzelne Vorhaben, die einzeln angezeigt werden müssen und auch einzeln abgerechnet werden. Es gibt keine große Schlussabrechnung über die der Kommune nach den Infra-SVG gewährte Pauschale.
Antwort:
Empfänger der kommunalen Pauschale ist die Verbandsgemeinde, so dass auch diese die Entscheidung über die Mittelverwendung hat.
Antwort:
Der Investitionsbegriff orientiert sich am Haushaltsgrundsätzegesetz des Bundes und damit am an dem des Haushaltsrechts von Bund und Ländern. Das ist vor dem Hintergrund der Verankerung des Sondervermögens auf Bundesebene im Grundgesetz auch zwingend. Dieser Investitionsbegriff wird insofern erweitert, als Software und temporäre Nutzungsrechte an Software förderfähig sind. Hieraus folgt, dass die Investitionsdefinition im kommunalen Haushaltsrecht nicht maßgeblich ist. In der Praxis der Förderfähigkeitsprüfung bieten die Regelungen in der Verwaltungsvereinbarung den besten Orientierungsmaßstab.
Auszug aus den FAQs des BMF:
Im kommunalen Haushaltsrecht ist der Investitionsbegriff am Anlagevermögen orientiert: Investiv ist dort eine Maßnahme, bei der das Anlagevermögen erhöht wird (Anschaffungs- oder Herstellungsmaßnahmen). Reine Erhaltungsmaßnahmen – etwa die Instandhaltung oder zeitgemäße Modernisierung bestehender Anlagen – erhöhen das Anlagevermögen nicht und gelten daher nicht als investiv.
(Aktivierung AK/HK des Vermögensgegenstandes/Wirtschaftsgutes mit Abschreibung über die BND und Passivierung der Zuwendung nach SVI-G mit Auflösung über die BND).
Antwort:
Für Fragen der Bilanzierung von kommunalem Anlagevermögen ist das Ministerium für Inneres und Sport zuständig. Das MI wird im Nachgang mit einbezogen. Die Antworten werden auf der Homepage der IB veröffentlicht werden.
Antwort:
Ja
Antwort:
Ja
Antwort:
Ja, sofern die anderen Förderprogramme dies zulassen.
III. Beteiligung Kommunen am Landesarm
Antwort:
Ja, sobald die Förderprogramme von den Fachressorts konzipiert worden sind, werden sie auf der Internetseite der IB in bewährter Weise veröffentlicht.
Eine Antwort ist derzeit nicht möglich, da die Konzeption der Förderprogramme in den Ressorts noch nicht abgeschlossen ist.
Antwort:
Die Beantragung erfolgt gegenüber der IB, die – nachdem die Ressorts ihre Förderprogramme konzipiert haben, über die Fördervoraussetzungen und die Antragsvoraussetzungen in gewohnter Weise informieren wird.