Was heißt eigentlich…? - Begriffe aus dem Vergabealltag
Unternehmen, welches den Auftrag bzw. Zuschlag erhalten hat. Vor Zuschlagserteilung wird das Unternehmen auch als Bieter bzw. Bewerber bezeichnet.
Sie liegt vor, wenn der zu vergebene Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse aufweist. Näheres hinsichtlich der Prüfung und Dokumentation im Vergabevermerk entnehmen Sie bitte den FAQ’s unter Punkt 3 – Was gilt es bei der Prüfung der Binnenmarktrelevanz zu beachten?
Unter de-facto-Vergabe wird die rechtswidrige Direktvergabe eines öffentlichen Auftrags ohne die Einhaltung eines Vergabeverfahrens verstanden. Ausgenommen hierbei sind die zulässigen s.g. Direktaufträge gem. § 3a Abs. 4 VOB/A bzw. § 14 UVgO. Informationen zur Dokumentation von zulässigen Direktvergaben entnehmen Sie bitte den FAQ’s unter Punkt 5 – Inwieweit sind Direktvergaben zu dokumentieren?
Grundsätzlich gilt, dass Aufträge nur an geeignete Unternehmen zu erteilen sind. Unter Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters zu verstehen. Zum Nachweis dessen legt der Bieter Erklärungen und Nachweise vor, anhand derer die Eignung zu prüfen ist. Bei ausschreibungspflichtigen Vergabeverfahren (Bekanntmachung vorgesehen) sind die zur Beurteilung der Eignung erforderlichen Erklärungen und Nachweise zwingend in der Bekanntmachung bekannt zu geben und eine Beurteilung der Bieter hat dabei ausschließlich nach diesen Kriterien und abgeforderten Nachweisen zu erfolgen.
WICHTIG: Die Eignungskriterien sind nicht zu verwechseln mit den Zuschlagskriterien. Hierbei ist das Verbot der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien zu beachten.
Der Eröffnungstermin beschreibt den Termin der Angebotsöffnung (ehemals: Submission), an dem die bis dato unter Verschluss gehaltenen Angebote geöffnet werden. Bei Ausschreibungen auf Grundlage der VOB 2019 sind Bieter bei der Öffnung schriftlicher Angebote zugelassen, bei elektronischen Angeboten und Ausschreibungen auf Grundlage der UVgO nicht (vgl. § 14a VOB/A 2019 bzw. § 40 UVgO).
Dieser Begriff bezeichnet die Veröffentlichungspflicht von vergebenen Aufträgen. Im nationalen Bereich besteht diese Verpflichtung bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben/ Verhandlungsvergaben, deren Auftragswerte 25.000 Euro bzw. 15.000 Euro überschreiten. Bei europaweiten Verfahren informiert der Auftraggeber spätestens 30 Kalendertage nach Auftragserteilung über den vergebenen Auftrag (vgl. § 20 VOB/A 2019, § 30 UVgO, § 39 VgV bzw. § 18 EU VOB/A).
Der voraussichtliche Auftragswert für die zu vergebende Leistung bestimmt sich nach den Regelungen des § 3 VgV. Dabei ist stets von dem voraussichtlichen Gesamtwert für die vorgesehene Leistung unter Berücksichtigung aller etwaiger Optionen oder Vertragsverlängerungen auszugehen. Dem Schätzwert ist dabei stets der Nettowert zugrunde zu legen. Dieser ist zeitnah zu Beginn des Vergabeverfahrens zu ermitteln, da er die wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Wahl des Vergabeverfahrens darstellt. Dabei ist von dem Wert auszugehen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments veranschlagen würde. Eine sorgfältige Schätzung ist insbesondere geboten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Auftragswert dem maßgeblichen Schwellenwert nahekommt (vgl. OLG Karlsruhe vom 16.12.2009 – 15 Verg 5/0).
In der Leistungsbeschreibung wird der Beschaffungsgegenstand (Merkmale und Eigenschaften) eindeutig und erschöpfend beschrieben. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Produktneutralität zu beachten. Die Leistungsbeschreibung ist Bestandteil eines jeden Vergabeverfahrens – auch der freihändigen Vergabe. Weitere Informationen finden Sie unter Punkt 2 der FAQ’s – Worauf ist bei der Erstellung einer Leistungsbeschreibung zu achten?
Aufträge sind zum Schutz mittelständischer Unternehmen nicht in ihrer Gesamtheit zu vergeben, sondern sollen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art und Fachgebiet (Fachlose) vergeben werden.
Rahmenverträge oder Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen, die zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen geschlossen werden. Diese dienen dazu, die Bedingungen für öffentliche Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen. Die maximale Laufzeit beträgt 4 Jahre.
Der Schwellenwert bezeichnet einen Wert ab dessen Erreichung der Auftrag dem europaweiten Wettbewerb zugeführt werden muss. Oberhalb dieser Schwellenwerte findet das s.g. Kartellvergaberecht (VgV, GWB) Anwendung. Der Schwellenwert für Bauaufträge beträgt für den Zeitraum 01.01.2024 bis voraussichtlich 31.12.2025 5.538.000 Euro und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge 221.000 Euro. Maßgeblich ist hierbei die Ermittlung des geschätzten Gesamtauftragswertes gemäß § 3 VgV zu Beginn des jeweiligen Vergabeverfahrens. Eine Anpassung der Schwellenwerte erfolgt regelmäßig alle zwei Jahre.
Amtsblatt der Europäischen Union, welches über Auftragsbekanntmachungen oberhalb der Schwellenwerte informiert.
Die UVgO gilt für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte und ersetzt die VOL/A. Sie gilt seit Einführung des TVerG LSA am 01.03.2023.
Im Vergabevermerk sind alle Stufen des Vergabeverfahrens (getroffene Entscheidungen, Begründungen usw.) in Textform zu dokumentieren (vgl. auch § 8 VgV, § 6 UVgO); ggf. ergänzt um die in § 20 VOB/A aufgeführten Mindestvorgaben.
Die Verhandlungsvergabe ist eine neue Begrifflichkeit im Unterschwellenbereich der UVgO für die freihändige Vergabe.
Wertgrenzen bezeichnen Auftragswerte, innerhalb denen ein Auftrag im Rahmen von nationalen Vergabeverfahren vergeben werden darf. Maßgeblich ist der geschätzte Nettoauftragswert. Die Wertgrenzen für die Wahl der Vergabeart (öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung und freihändige Vergabe/Verhandlungsvergabe) werden in der UVgO, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie einzelnen Runderlassen und ggf. den Landesvergabegesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt.
Der Zuschlag stellt die Annahme des Angebotes dar. Mit der Zuschlagserteilung endet das Vergabeverfahren formal.
Die Zuschlagsfrist wird in der UVgO auch als Bindefrist bezeichnet. Die Frist beschreibt den Zeitraum, in dem der Bieter an sein Angebot gebunden ist. Die Bindefrist beginnt mit dem Eröffnungstermin (Ende Angebotsfrist) und endet mit dem Ende der Zuschlagsfrist, sodass diese Begrifflichkeiten gleichzusetzen sind. Sofern bei Vergabeverfahren auf Grundlage der VOB/A von der angemessenen Bindefrist, welche im Regelfall 30 Kalendertage nicht überschreiten soll, abgewichen wird, sind die Gründe hierfür im Vergabevermerk zu dokumentieren. Eine angemessene Verlängerung dieser Frist ist nur im Einvernehmen mit den am Verfahren beteiligten Bietern/Bewerbern möglich.
Anhand von Zuschlagskriterien entscheidet der Auftraggeber, welcher Bieter den Zuschlag enthält, d.h. sie sind maßgeblich für die Erteilung des Auftrags. Bei europaweiten Vergabeverfahren sind die Zuschlagskriterien nebst deren Gewichtung in der Auftragsbekanntmachung oder spätestens in den Vergabeunterlagen anzugeben. Bei nationalen Verfahren ist die Bekanntmachung der Zuschlagskriterien ebenso unerlässlich. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien hingegen ist nur in der UVgO verankert, sollte jedoch vor dem Hintergrund des Transparenzgebotes auch bei Bauleistungen erfolgen.