Hotline (kostenfrei)

Neustarthilfe
Bundesprogramm

Hinweise zur Endabrechnung:
Für Direktantragstellende wurde die Rückzahlungsfrist um 6 Monate verlängert, der Termin der Einreichung der Endabrechnung gilt unverändert. Für Fragen zu bedarfsweisen notwendigen Stundungen und Ratenzahlungen aus gestellten Rückforderungen steht die Bewilligungsstelle gern zur Verfügung.

Für Endabrechnungen über prüfende Dritte wird nach Erlass des Schlussbescheides im Falle von Rückforderungen eine angemessene, großzügige und zinsfreie Rückzahlungsfrist von 6 Monaten eingeräumt. Anträge auf bedarfsweise notwendige Stundungen und Ratenzahlungen können über den prüfenden Dritten gestellt werden.


Neustarthilfe 2022
Mit der "Neustarthilfe 2022" werden weiterhin Soloselbständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Förderzeitraum Januar bis März sowie April bis Juni 2022 unterstützt. Der Vorschuss beträgt wie bei der "Neustarthilfe Plus" maximal 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum.

Die Antragsfrist endet am am 15. Juni 2022.

Mehr Informationen zur "Neustarthilfe 2022"
 


Neustarthilfe Plus
Die "Neustarthilfe Plus" schließt mit höheren Vorschüssen an die "Neustarthilfe" an und umfasst die Förderzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember 2021. Die Förderbedingungen für beide Förderzeiträume sind identisch. Die "Neustarthilfe Plus" unterstützt Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie.

Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge für die Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 endet am 31. März 2022 (verlängert). Die Fristen für Änderungen der Kontoverbindung wurden ebenfalls bis 31. März 2022 verlängert.

Mehr Informationen zur "Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember 2021" 

Mehr Informationen zur "Neustarthilfe Plus Juli bis September 2021"

Seit dem 18. März 2022 kann nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung von der "Überbrückungshilfe III Plus" zur "Neustarthilfe Plus" gewechselt werden und umgekehrt.


 

Mit der "Neustarthilfe" werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und daher die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Frage kommt. 

Alle Informationen zur "Neustarthilfe" finden Sie auf der Bundes-Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

IM ÜBERBLICK


Wer wird gefördert?

Soloselbständige aller Branchen, die

  • ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben,
  • weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • keine Fixkosten in der "Überbrückungshilfe III" geltend gemacht haben oder geltend machen und
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.


Wie wird gefördert? 

  • Einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, max. 7.500 Euro 
  • Auszahlung als Liquiditätsvorschuss 


Was ist zu beachten?

  • Anträge werden direkt auf https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ gestellt, hierzu ist das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat zu nutzen.
  • Jede soloselbständige Person kann nur einen Antrag auf Neustarthilfe für den gesamten Förderzeitraum stellen.
  • Der Direktantrag auf "Neustarthilfe" kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist nicht möglich, bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.
  • Sie können entweder die "Neustarthilfe" oder die "Überbrückungshilfe III" in Anspruch nehmen. Wenn Sie einen Antrag auf "Neustarthilfe" gestellt haben, kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt nicht zurückgezogen werden, um die "Überbrückungshilfe III" beantragen zu können.

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