InKult
Förderung von Industriegebäuden und Industrieanlagen im Mitteldeutschen Revier
Mit dem Programm InKult werden im Rahmen des Investitionsgesetz Kohleregionen in der kreisfreien Stadt Halle und in den Landkreisen Anhalt-Bitterfeld, Burgenlandkreis, Mansfeld-Südharz sowie im Saalekreis durch den Bund über den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) Möglichkeiten geschaffen, den Erhalt und die Umgestaltung herausragender Industriegebäude und Industrieanlagen zu lebendigen Kulturdenkmälern zu fördern.
Projektanmeldungen für den Förderaufruf des Bundes 2026 können Sie bis zum 31. August 2025 einreichen.
Wer wird gefördert?
- natürliche Personen
- juristische Personen
Was wird gefördert?
- Investitionen im Rahmen der Denkmalpflege
- Vorbereitende Untersuchungen bezogen auf die bauliche Substanz (z. B. zur Vorplanung, Variantenuntersuchung, Reparierbarkeit/ Umsetzbarkeit)
- Bitte beachten Sie die Handreichung zum Förderprogramm
- Zuschussförderung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien in Abhängigkeit vom beantragten Vorhaben i. d. R. bis zu 90 % .
Darauf müssen Sie achten:
- Grundsätzlich ist ein Eigenanteil von 10 % erforderlich. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Landesmittel besteht die Möglichkeit, den Eigenanteil, wenn notwendig teilweise oder ganz, durch Landesmittel zu ersetzen. Ihre Anfrage diesbezüglich können Sie im Rahmen der Projektanmeldung stellen. Die Prüfung einer möglichen Unterstützung mit Landesmitteln erfolgt im Rahmen der Förderwürdigkeitsprüfung durch das Land.
- Bitte beachten Sie das zweistufige Verfahren:
- Im ersten Schritt reichen Sie eine Projektanmeldung bei der Investitionsbank ein. Basierend auf dieser Projektanmeldung erfolgt die Förderwürdigkeitsprüfung durch das Land und des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM). Das Ergebnis der Förderwürdigkeitsprüfung wird Ihnen mitgeteilt.
- Nach positiver Förderwürdigkeitsprüfung reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Investitionsbank ein. Bereits vorliegende Unterlagen aus der Projektanmeldung müssen nicht erneut eingereicht werden.
- Eine Förderung wird erst im Folgejahr nach der Veröffentlichung des jeweiligen Förderaufrufes erfolgen.
- Förderaufrufe der Folgejahre werden Ihnen auf dieser Internetseite gesondert bekanntgegeben.
Maßnahmen an einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude sind gem. §14 DenkmSchG LSA genehmigungspflichtig. Die frühzeitige Einbindung des Landesamts für Denkmalpflege und der unteren Denkmalschutzbehörde beschleunigt das Bewilligungsverfahren.
Downloads
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Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.
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