HINWEIS zur Mittelverwendung zur Erbringung von Eigenanteilen und Verboten der Doppelförderung
Das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) schränkt die Mittelverwendung hinsichtlich der Verwendung zur Einbringung von Eigenanteilen oder zur Kumulierung mit anderen Förderungen aus Bundesmitteln nicht ein. Entsprechende Vorgaben können sich jedoch aus anderen Gesetzen, aus untergesetzlichen Regelungen des Bundes oder aus Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern ergeben. Um dennoch den Einsatz von Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur neben anderen Bundesmitteln zu ermöglichen, wurde § 4a LuKIFG in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht und am 10. Juli 2026 abgeschlossen. Wir bitten um Beachtung, dass die Änderung voraussichtlich erst mit Veröffentlichung in Kraft tritt, so dass die geänderten Regelungen erst ab Verkündigung Anwendung finden können!
Kommunalarm
Die Bereitstellung von Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur verfolgt das Ziel, bestehende Defizite im Bereich der Infrastruktur, die u.a. in der Aufgabenzuständigkeit der Kommunen liegen, abzubauen.
Für Investitionsmaßnahmen des Landes stehen in Sachsen-Anhalt insgesamt 1.045.560.000 Euro zur Verfügung, die den Ministerien anteilig als Budget zugewiesen werden. Die Gewährung der Mittel erfolgt grundsätzlich durch die zuständigen Ministerien.