Sondervermögen "Infrastruktur" (Landesarm)
Die Bereitstellung von Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur verfolgt das Ziel, bestehende Defizite im Bereich der Infrastruktur, die in der Aufgabenzuständigkeit von Ländern und Kommunen liegen, abzubauen.
Die Unterstützung des Bundes ergänzt damit die notwendigen Anstrengungen der Länder und Kommunen für die dauerhafte Sicherstellung ihrer Investitionstätigkeit in die öffentliche Infrastruktur.
HINWEIS zur Kenntlichmachung der Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität
Entsprechend § 3 Abs. 5 der Verwaltungsvereinbarung ist die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise kenntlich zu machen. Dies hat auf Internetseiten, vor Ort bei der Durchführung (z. B. durch Bauschilder) sowie nach Fertigstellung (z. B. auf Infotafeln) durch Nutzung der Bildwortmarke zu erfolgen. Bitte beachten Sie, dass auch Pressemitteilungen zu Maßnahmen aus dem Sondervermögen entsprechend gekennzeichnet werden müssen. Die Bildwortmarke und Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt unter: https://mf.sachsen-anhalt.de/finanzen/page/sondervermoegen-infrastruktur
HINWEIS: Mittelverwendung zur Erbringung von Eigenanteilen und bei Doppelförderungsverboten
Mit Beschluss vom 10. Juli 2026 und Veröffentlichung am 28. Juli 2026 wurde das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG) geändert und § 4a LuKIFG, der die Verwendung der bereitgestellten Bundesmittel zur Erbringung von Eigenanteilen und bei Doppelförderungsverboten regelt, hinzugefügt. Erlaubt ist der Einsatz der Gelder wie eigene Haushaltsmittel, sofern eine Überförderung ausgeschlossen ist. Der Einsatz von Mitteln nach diesem Gesetz ist unbeachtlich im Rahmen von Regelungen in anderen Bundesgesetzen, sonstigen Vorschriften des Bundes sowie Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern, die eine Kumulierung von Bundesmitteln untersagen (Doppelförderungsverbote).
Das Ministerium für Infrastruktur und Digitales hat in seiner Pressemitteilung informiert, dass drei Millionen Euro aus dem Sondervermögen „Infrastruktur“ für die Förderung des An- und Einbaus von Aufzugsanlagen in Gebäuden kommunaler Wohnungsgesellschaften bereitgestellt werden. Die Antragstellung erfolgt über das Kundenportal der Investitionsbank. Weitere Informationen und die Fördergrundsätze werden auf der Internetseite des MID zur Wohnraumförderung bereitgestellt.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat in seiner Pressemitteilung informiert, dass insgesamt 15,45 Millionen Euro aus dem Sondervermögen „Infrastruktur“ für Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur in Einrichtungen der Jugendarbeit bereitgestellt werden. Weitere Informationen und der Förderaufruf werden auf der Internetseite des MS „Sonderinvestition Jugendarbeit“ bereitgestellt. Die Antragstellung über das Kundenportal der Investitionsbank erfolgt nach positiver Bewertung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
Das Ministerium für Infrastruktur und Digitales (MID) hat in seiner Pressemitteilung informiert, dass durch das Land Sachsen-Anhalt Mittel aus dem Sondervermögen „Infrastruktur“ zur Förderung des kommunalen Anteils bei gemeinsamen Um- und Ausbaumaßnahmen an Landesstraßen in Ortsdurchfahrten zur Verfügung gestellt werden. Das gilt beispielsweise für Gehwege, die im Zuge von Straßenbaumaßnahmen innerhalb von Ortsdurchfahrten erneuert werden. Insgesamt sind über 30 konkrete Projekte im ganzen Land geplant, die gezielt Schwachstellen im Straßennetz angehen. Die Antragstellung erfolgt über das Kundenportal der Investitionsbank. Weitere Informationen, die Fördergrundsätze und beizufügende Unterlagen werden auf der Internetseite des MID zum Straßenbau bereitgestellt.
Darauf sollten Sie achten:
Verfahrensweise
Für Investitionsmaßnahmen des Landes (Landesarm) stehen im Land Sachsen-Anhalt insgesamt 1.045.560.000 Euro zur Verfügung, die den Ministerien anteilig als Budget zugewiesen werden. Die geplante Mittelverwendung ist dem jährlichen Wirtschaftsplan (Wirtschaftsplan 2026) zu entnehmen.
Die Gewährung der Mittel erfolgt grundsätzlich durch die zuständigen Ministerien. Hierfür erstellen die Ressorts sog. Fördergrundsätze und führen auf Basis dieser eine Vorhabenauswahl durch. Bitte beachten Sie, dass die Information/Kommunikation zu den Fördergrundsätzen und dem Vorauswahl- / Antragsverfahren über die jeweiligen Ressorts erfolgt.
Sofern das Ressort die Fördermaßnahme nicht selbst bewilligt, ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt als bewilligende Stelle zuständig und die Antragstellung durch die im Vorauswahlverfahren durch die Ressorts ausgewählten Förderempfänger erfolgt bei der Investitionsbank.
Antragstellung
Voraussetzung: Bestätigung durch das Ressort über die Auswahl als Förderempfänger und Benennung IB als Bewilligungsstelle
- Antragstellung erfolgt digital über das Kundenportal der IB
- Die Bestätigung des Ressorts ist dem Antrag beizufügen
- Darstellung der Investitionsmaßnahmen, die auf längerfristige Nutzung auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderung abzielen müssen
- Frühester Beginn der Investitionsmaßnahme 01.01.2025, vollständige Anzeige der Maßnahme bis maximal 31.12.2036, Abschluss aller Maßnahmen bis 31.12.2042
- Nach Prüfung des Antrags durch die IB ggf. Anforderung weiterer Unterlagen zur Bewilligung
Änderungsantrag
Änderungen vor Bewilligung sind formlos über die Nachrichtenfunktion des IB-Kundenportals zu melden
Ergeben sich in Ihrem bewilligten Vorhaben Änderungen im Zuwendungszweck, Bewilligungszeitraum oder Ausgaben- und Finanzierungsplan, können diese über das IB-Kundenportal angezeigt werden
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