Sondervermögen "Infrastruktur" (Kommunalarm)
Die Bereitstellung von Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur verfolgt das Ziel, bestehende Defizite im Bereich der Infrastruktur, die in der Aufgabenzuständigkeit von Ländern und Kommunen liegen, abzubauen.
Die Unterstützung des Bundes ergänzt damit die notwendigen Anstrengungen der Länder und Kommunen für die dauerhafte Sicherstellung ihrer Investitionstätigkeit in die öffentliche Infrastruktur.
HINWEIS zur Mittelverwendung zur Erbringung von Eigenanteilen und Verboten der Doppelförderung
Das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) schränkt die Mittelverwendung hinsichtlich der Verwendung zur Einbringung von Eigenanteilen oder zur Kumulierung mit anderen Förderungen aus Bundesmitteln nicht ein. Entsprechende Vorgaben können sich jedoch aus anderen Gesetzen, aus untergesetzlichen Regelungen des Bundes oder aus Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern ergeben. Um dennoch den Einsatz von Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur neben anderen Bundesmitteln zu ermöglichen, wurde § 4a LuKIFG in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht und am 10. Juli 2026 abgeschlossen.
Wir bitten um Beachtung, dass die Änderung voraussichtlich erst mit Veröffentlichung in Kraft tritt, so dass die geänderten Regelungen erst ab Verkündigung Anwendung finden können!
Darauf sollten Sie achten:
- Mindestinvestitionsvolumen 50.000 Euro
- Investitionsmaßnahmen müssen auf längerfristige Nutzung auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderung abzielen
- Frühester Beginn der Investitionsmaßnahme 1. Januar 2025, vollständige Anzeige der Maßnahme bis maximal 31. Dezember 2036, Abschluss aller Maßnahmen bis 31. Dezember 2042
- Wenn sich Auswirkungen auf die bewilligten Mittel (Zuschuss Sondervermögen) ergeben, wird es zukünftig eine Änderungsmöglichkeit über das Kundenportal geben. Hierbei ist an der angemeldeten Maßnahme die Folgeaktion „Änderungsantrag“ hinterlegt. Änderungen können erst erfasst werden, wenn die Vollständigkeit der ursprünglichen Maßnahme durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt bestätigt wurde.
- Alle anderen Änderungen können formlos als Nachricht über das Kundenportal bzw. im Rahmen der jährlichen Berichtspflichten gemeldet werden.
- Sollte sich eine Maßnahme grundsätzlich ändern (z. B. Maßnahmeobjekt, Förderbereich), wäre die angemeldete Maßnahme zurückzuziehen und neu anzumelden.
- Die Anmeldung der benötigten Haushaltsmittel gemäß § 10 Abs. 2 Infra-SVG („Mittelanmeldung“) ist erstmals für das Haushaltsjahr 2027 erforderlich und ist bis 30. Juni 2026 einzureichen. Eine Anmeldung des Mittelbedarfs für das Jahr 2026 ist gesetzlich nicht vorgesehen und nicht erforderlich.
- Die jährlichen Berichtspflichten nach § 10 Abs. 1 Infra-SVG über die angezeigten Investitionsmaßnahmen hat in Abstimmung mit dem Land erstmals zum Stichtag 1. Januar 2027 (Einreichungsfrist 31. Januar 2027) zu erfolgen.
- Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Mittelanmeldung gemäß § 10 Abs. 2 Infra-SVG um keine verbindliche Anmeldung zum Mittelabfluss handelt. Diese dient lediglich informatorischen Zwecken zur Schätzung der gesamten Mittelabflüsse. Spätere Abweichungen zu den tatsächlichen Mittelabrufen sind unproblematisch.
Wer ist Empfänger der Pauschalbudgets?
- Kreisfreie Städte
- Landkreise
- Einheitsgemeinden
- Verbandsgemeinden
Was wird gefördert?
- Sachinvestitionen der Träger von Infrastruktureinrichtungen, sofern sie der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen:
- Baumaßnahmen
- Erwerb beweglicher Sachen, soweit keine Erfassung als sächliche Verwaltungsaufgaben
- Erwerb unbeweglicher Sachen
- Erwerb dauerhafter Rechte und zeitlich begrenzter Rechte im Bereich Digitalisierung
- Entwicklung und Beauftragung digitaler Verfahren
- Begleit- oder Folgemaßnahmen in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang und bis unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der nach dem LuKIFG geförderten Sachinvestition, beispielsweise:
- mit Baumaßnahmen verbundene Baunebenkosten oder vorbereitende Planungsleistungen
- nötige Gutachten oder Untersuchungen zur Durchführung der Investitionsmaßnahme
Downloads
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HINWEIS: Die Mittelanmeldung gemäß § 10 Abs. 2 Infra-SVG ist KEINE verbindliche Anmeldung zum Mittelabfluss. Diese dient der Liquiditätsplanung des Bundes. Spätere Abweichungen zwischen Mittelanmeldung und tatsächlichen Mittelabrufen sind unproblematisch.
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Technische Unterstützung rund um das IB-Kundenportal
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