GRW Infrastrukturförderung
Gewerbezentren
Förderung der Errichtung oder des Ausbaus von Gewerbezentren (Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren oder –parks, fab labs, innovation labs, Inkubatoren oder vergleichbare Zentren).
Seit dem 1. Januar 2023 gelten in Sachsen-Anhalt transparente Projektauswahlkriterien, die im Mai 2025 angepasst wurden, zur Bewertung vorliegender und neu eingereichter Anträge. Auf Grundlage dieser Bewertung wird das besondere Landesinteresse definiert und eine Rangfolge der Anträge festgelegt. Der Stichtag für das Auswahlverfahren 2025 wurde auf den 31. August 2025 festgelegt.
An dem Auswahlverfahren 2025 können nur bewilligungsreife Anträge teilnehmen. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den Projektauswahlkriterien.
Wer wird gefördert?
- Gebietskörperschaften oder kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht unterstehen.
- Juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung1 ausgerichtet sind oder steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen und dieses vom Finanzamt anerkannt ist, sofern sie zu 100 % im Eigentum von Gebietskörperschaften sind.
Was wird gefördert?
- Errichtung oder Ausbau von Gewerbezentren (Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren oder -parks, fab labs, innovation labs, Inkubatoren oder vergleichbare Zentren), deren Flächen zielgerichtet und vorrangig nach Anhang 4.1 oder 4.2 des Koordinierungsrahmens zuzuordnenden Betrieben zur Verfügung gestellt werden sollen
- Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden)
Ihre Vorteile
- Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 60 % der förderfähigen Kosten.
- In Abhängigkeit von den Investitionsmaßnahmen und –höhen können abweichende Fördersätze bis zu 90% unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden:
- Wenn das Vorhaben sich in eine regionale Entwicklungsstrategie einbettet und mindestens eine der folgenden, weiteren Voraussetzungen erfüllt ist:
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt,
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft; als eine solche Maßnahme ist beispielsweise die Revitalisierung von Altstandorten anzusehen,
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet in besonderer Weise einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
- Das Vorliegen der Voraussetzungen ist schriftlich zu begründen.
Darauf müssen Sie achten:
- Förderung neuer Gewerbezentren, wenn diese mindestens zu 50 % mit Unternehmen, in der Regel durch Absichtserklärungen belegt, besiedelt werden.
- Förderung von Erweiterungen bestehender Gewerbezentren, wenn mindestens 80 % der vorhandenen Ansiedlungs- und Gewerbeflächen belegt sind und mit der Erweiterung zugleich eine Neuansiedlung oder Erweiterung von Gewerbebetrieben mit Steigerung von Dauerarbeitsplätzen verbunden ist. Der Erweiterung ist die Errichtung einer weiteren Ansiedlungs- und Gewerbefläche in Gewerbezentren in der betreffenden Gemeinde gleichgestellt.
- Die Nutzer der Gewerbezentren sollen grundsätzlich kleine Unternehmen und nachrangig mittlere Unternehmen sein. Nutzer können auch Gründerinnen und Gründer sein, welche die Gründung eines Unternehmens planen und Produkte entwickeln und erproben. Eine Nutzung durch natürliche Personen ohne konkreten Gründungsplan kann erfolgen, sofern die vorrangige Nutzung durch Unternehmen sowie Gründerinnen und Gründer gewährleistet ist.
- Die Räumlichkeiten und Gemeinschaftseinrichtungen bzw. -dienstleistungen dürfen den Nutzern für bis zu fünf Jahre, aber nicht länger als acht Jahre (bei kleinen, innovativen Unternehmen 10 Jahre) bereitgestellt werden.
- Eine Verlängerung der höchsten Nutzungsdauer darf nur ausnahmsweise erfolgen und nicht die Ablehnung anderer Gründer oder Unternehmen verursachen. In jedem Fall muss innerhalb der Bindungsfrist gemäß Nummer 4.1.3 mindestens ein Wechsel aller Nutzer im geförderten Objekt erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass kleine und mittlere Unternehmen spätestens ab dem sechsten Jahr für die Nutzung ein marktübliches Entgelt entrichten.
- Eine Belegung mit Unternehmen des Einzelhandels ist nicht zulässig.
- Die Nutzer, welche die Räumlichkeiten in den Zentren anmieten, werden indirekt durch staatliche Mittel begünstigt. Sofern die Miete und/oder die Angebote unter dem Marktpreis liegen, stellt die Maßnahme auf der Ebene des Nutzers eine Beihilfe i. S. von Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dar. Die Vereinbarung der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ist durch den Träger/Betreiber zu prüfen und sicherzustellen.
- Der Zuschuss, der den Trägern zur Errichtung oder den Ausbau von Gewerbezentren zur Verfügung gestellt wird, soll ausschließlich den Nutzern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Um sicherzustellen, dass kein Vorteil auf Ebene der Träger verbleibt, sind mehrere Bedingungen einzuhalten, u. a. muss nach Ablauf der Bindefrist eine Gewinnabschöpfung für die i. R. im Eigentum des Trägers verbleibenden Gebäude erfolgen. Dies kann im Wege der Ertragswertmethode (z. B. Discounted-Cash-Flow-Methode) geschehen. Dabei werden einschließlich des Gebäuderestwertes alle Gewinne und Verluste berücksichtigt, die dem Träger innerhalb der Bindungsfrist entstanden sind.
- Sofern der Träger mit der Durchführung einen Betreiber beauftragt, ist insbesondere sicherzustellen, dass kein Vorteil auf der Ebene der Betreiber nach Ablauf der Bindefrist verbleibt.
- Bitte beachten Sie die Richtlinie und den Koordinierungsrahmen.
1 Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht muss im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung festgeschrieben sein oder es muss geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden.
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Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.
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