GRW Infrastrukturförderung
Bildungseinrichtungen

Förderung der Errichtung oder des Ausbaus von Einrichtungen der beruflichen Bildung sowie Vorhaben mit dem Ziel, die Lernkooperation und die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur zu fördern.
Seit dem 1. Januar 2023 gelten in Sachsen-Anhalt transparente Projektauswahlkriterien, die im Mai 2025 angepasst wurden, zur Bewertung vorliegender und neu eingereichter Anträge. Auf Grundlage dieser Bewertung wird das besondere Landesinteresse definiert und eine Rangfolge der Anträge festgelegt. Der Stichtag für das Auswahlverfahren 2025 wurde auf den 31. August 2025 festgelegt.
An dem Auswahlverfahren 2025 können nur bewilligungsreife Anträge teilnehmen. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den Projektauswahlkriterien.
Wer wird gefördert?
- Gebietskörperschaften
- andere durch Gesetz vorgesehene Träger der beruflichen Ausbildung (Kammern, Innungen)
- juristische Personen des Privatrechts (z. B. gewerkschaftliche Vereine, Stiftungen), die den gleichen Ausbildungszweck verfolgen wie die öffentlich-rechtlichen Träger und einen diskriminierungsfreien Zugang garantieren
Was wird gefördert?
- Die Errichtung oder der Erwerb von Gebäuden (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) und deren Aus- oder Umbau
- Die ausbildungsrelevante Ausstattung der Lehrgebäude (z. B. Mobiliar und IT-Ausstattung [einschließlich Software] für Unterrichtsräume, Lehr- und Lernmedien)
- Es werden grundsätzlich nur Vorhaben gefördert, die
- zur Verbesserung der regionalen Ausbildungssituation beitragen oder
- zur Förderung der Lernkooperation gemäß § 2 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz beitragen oder
- Defizite in der regionalen Ausbildung kompensieren
Ihre Vorteile
- Der Fördersatz für wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben beträgt grundsätzlich bis zu 60 % der förderfähigen Kosten.
- In Abhängigkeit von den Investitionsmaßnahmen und –höhen können abweichende Fördersätze bis zu 80% unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden:
- Wenn das Vorhaben sich in eine regionale Entwicklungsstrategie einbettet und mindestens eine der folgenden, weiteren Voraussetzungen erfüllt ist:
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt,
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft; als eine solche Maßnahme ist beispielsweise die Revitalisierung von Altstandorten anzusehen,
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet in besonderer Weise einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
- Wenn das Vorhaben sich in eine regionale Entwicklungsstrategie einbettet und mindestens eine der folgenden, weiteren Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Vorliegen der Voraussetzungen ist schriftlich zu begründen.
Darauf müssen Sie achten:
- Die Förderung ist nur möglich, wenn das Bildungsangebot vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst wird und gewerbliche Anbieter die in Rede stehende Investition nicht vornehmen würden.
- Die Bildungsangebote müssen für alle Interessenten diskriminierungsfrei zugänglich sein. Eine unternehmensspezifische Ausbildung darf nicht erfolgen.
- Konkret förderfähig sind
a) sämtliche berufsbildende Schulen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die den Schulgesetzen der Länder unterliegen, oder staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen mit vergleichbaren Bildungsangeboten,
b) Einrichtungen der ergänzenden überbetrieblichen Berufsausbildung im Sinne von§ 5 Absatz 2 Nummer 6 BBiG und § 26 Absatz 2 Nummer 6 der Handwerksordnung (HwO),
c) Internate, sofern diese für den Betrieb von förderfähigen Einrichtungen der Berufsausbildung erforderlich sind,
d) Einrichtungen mit speziellen berufsvorbereitenden oder berufsbegleitenden Ausbildungsangeboten, z. B. im Sinne der §§ 64 ff. BBiG bzw. § 42k HwO und der §§ 68 ff. BBiG bzw. § 42o HwO sowie der §§ 51 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und § 33 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie
e) Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung, soweit sie im Rahmen von geregelten Bildungsgängen*, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln.
- Bitte beachten Sie die Richtlinie und den Koordinierungsrahmen.
* Bildungsgänge, deren Inhalte in einer Fortbildungsordnung nach § 53 BBiG bzw. §42 HwO geregelt sind oder die mit einer Prüfung aufgrund einer Prüfungsregelung nach § 54 BBiG bzw. § 42a HwO oder den §§ 45, 51a HwO abschließen
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Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.
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