GRW Infrastruktuförderung

Anbindung von Gewerbebetrieben

Förderung der Errichtung oder des Ausbaus von Infrastrukturen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Straßen- bzw. Schienenverkehrsnetz sowie an regionale bzw. überregionale Versorgungsnetze.


Seit dem 1. Januar 2023 gelten in Sachsen-Anhalt transparente Projektauswahlkriterien, die im Mai 2025 angepasst wurden, zur Bewertung vorliegender und neu eingereichter Anträge. Auf Grundlage dieser Bewertung wird das besondere Landesinteresse definiert und eine Rangfolge der Anträge festgelegt. Der Stichtag für das Auswahlverfahren 2025 wurde auf den 31. August 2025 festgelegt.

An dem Auswahlverfahren 2025 können nur bewilligungsreife Anträge teilnehmen. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den Projektauswahlkriterien.


Wer wird gefördert?

  • Gebietskörperschaften oder kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht unterstehen
  • juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung1 ausgerichtet sind oder steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen und dieses vom Finanzamt anerkannt ist, sofern sie zu 100 % im Eigentum von Gebietskörperschaften sind

Was wird gefördert?

  • Errichtung oder Ausbau von Infrastrukturen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Straßenverkehrsnetz
  • Errichtung oder Ausbau von Infrastrukturen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Schienenverkehrsnetz
  • Errichtung oder Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und –verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale bzw. überregionale Versorgungsnetz
  • Errichtung oder Ausbau von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und –verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale bzw. überregionale Versorgungsnetz; unter der Voraussetzung, dass deren Flächensie zielgerichtet und vorrangig nach Anhang 4.1 oder 4.2 des Koordinierungsrahmens zuzuordnenden Betrieben zur Verfügung gestellt werden sollen

Ihre Vorteile

  • Der Fördersatz für wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben beträgt grundsätzlich 60 % der förderfähigen Kosten.
  • In Abhängigkeit von den Investitionsmaßnahmen und –höhen können abweichende Fördersätze bis zu 90% unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden:
    • Wenn das Vorhaben sich in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und mindestens eine der folgenden, weiteren Voraussetzungen erfüllt ist:
      • die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt,
      • die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft; als eine solche Instrastrukturmaßnahme ist beispielsweise die Revitalisierung von Altstandorten anzusehen,
      • die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet in besonderer Weise einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
    • Das Vorliegen der Voraussetzungen ist schriftlich zu begründen

Darauf müssen Sie achten:

Die Straßeninfrastruktur ist öffentlich zu widmen und unentgeltlich für die öffentliche Nutzung bereitzustellen.
Darüber hinaus kann eine Förderung beihilfefrei und ohne Berechnung einer Wirtschaftlichkeitslücke erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Infrastruktur steht allen interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung. Die Förderung von Anbindungen nach Maß, also von Anbindungen, die nur von einem Unternehmen genutzt werden können („gewidmete Infrastruktur“), ist ausgeschlossen.
  • Die Errichtung oder der Ausbau der Infrastruktur dient dem Ausbau der allgemeinen Verkehrs-, Wasserversorgungs- oder Abwasserinfrastruktur.
  • Durch die Maßnahme wird eine verbesserte Anbindung von Gewerbebetrieben erreicht.
  • Die in Ziffer 211 und 212 der Bekanntmachung der EU-Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Bedingungen werden beachtet.
  • Bitte beachten Sie die Richtlinie und den Koordinierungsrahmen.

1 Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht muss im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung festgeschrieben sein oder es muss geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden. 

Downloads

www.
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Datenschutzhinweise auf www.ib-sachsen-anhalt.de
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GRW Koordinierungsrahmen
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GRW Infra Landesregelungen
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GRW Projektauswahlkriterien
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GRW INFRA Checkliste Anbindung Gewerbebetriebe
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GRW Infra Antrag
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Datei
GRW INFRA Anlage 1 zum Antrag AN-9-156
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Dokumentation der Vertretungsberechtigung VO-0-004
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Erklärung zur Vergabe von Aufträgen AN-4-001
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Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde EX-0-006
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Erhebungsbogen zum wirtschaftlich Berechtigten/ wirtschaftlichen Eigentümer LP-0-005
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Finanzierungsbestätigung Zuschüsse EX-0-005
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Erklärung Einordnung öffentlicher Auftraggeber AN-4-004
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Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten / Unternehmen AN-2-001
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Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke
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GRW INFRA Anlage Nachweis Förderfähigkeit AN-9-146
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Erklärung zur Verfügbarkeit von Grundstücken AN-9-121
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Erklärung zu fachbehördlichen Genehmigungen (Baurecht) AN-9-137
pdf
Datei
Erklärung der zuständigen Behörden AN-9-055
pdf
Datei
Liste Ansprechpartner Behörden
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GRW INFRA Anlage Erklärung zum erhöhten Fördersatz - Gewerbebetriebe AN-9-214
pdf
Datei
GRW Infra Auszahlungsantrag AU-0-089
xlsx
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Anlage Auszahlungsantrag Einzelübersicht Sachkosten
xlsx
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Vergabeübersicht Mittelabruf Pauschalkosten
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GRW Infra Verwendungsnachweis VN-0-074
zip
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GRW Infra Verwendungsnachweis Anlage Erneute Beantragung Förderfähigkeit
zip
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Nettoeinnahmen
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Bestätigung zur Vergabe von Aufträgen VN-1-001
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Erklärung Einhaltung Zweckbindung bauliche Anlagen ZB-0-010

Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

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