Empowerment für Eltern - FAQ
Es gibt Überschneidungspunkte. Der Beide Ansätze arbeiten mit Familien in belasteten Situationen, verfolgen jedoch unterschiedliche Ansätze: Das Programm „Empowerment für Eltern" ist explizit in der Kindertageseinrichtung verortet und präventiv ausgerichtet. Die geförderten pädagogischen Fachkräfte stärken niedrigschwellig die Erziehungskompetenz und Selbstwirksamkeit von Eltern und setzen dabei auch einen Schwerpunkt auf gesundheitsfördernde Maßnahmen sowie die Einleitung spezifischer Förderungen für Kinder im gesundheitlichen und psychosozialen Bereich.
Die Familiensozialarbeit (FSA) hingegen arbeitet in der Regel aufsuchend, fallbezogen und häufig interventiver — etwa im Kontext erzieherischer Hilfen nach dem SGB VIII. „Empowerment für Eltern" ergänzt solche Strukturen und vermittelt bei Bedarf an weiterführende Angebote des Hilfesystems.
Ja, mit dem Informationsschreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 9. Mai 2025 wurde diese Möglichkeit eingeräumt.
Es gibt keine Obergrenze für VzÄ pro Einrichtung. Der Bedarf muss jedoch nachgewiesen werden.
... Je nach Organiationsstruktur, gibt es ja unterschiedliche Bereiche und Förderungen, die ein Träger beantragen würde. Oder können mehrere Nutzer mit Berechtigung für die jeweiligen Förderungen angelegt werden?
Wünschenswert wäre eine zentrale Registrierung der Behörde/des Trägers bei der IB, bezüglich der späteren Verwaltung der Zugangsberechtigungen. Anschließend muss sich die Organisationseinheit den Zugriff auf den zentralen Account der Behörde/des Trägers als Berechtigung einrichten lassen. Die Erteilung dieser Berechtigung erfolgt nach Anlage eines eigenen Unternehmens-Accounts im Kundenportal der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB). Nach erfolgreicher Registrierung kann auf der Startseite des Kundenportals über den Button „Zugriff erteilen“ und anschließender Eingabe der E-Mail-Adresse, mit der sich der gewünschte Dritte als im Namen Dritter handelnd im Kundenportal registriert hat, die Berechtigung erteilt werden.
Es ist im Falle einer internen Mitarbeiterermächtigung ratsam, für die Registrierung eine allgemeine E-Mail-Adresse zu verwenden. Im Falle eines Wechsels der internen Zuständigkeit bleibt die Zugriffsmöglichkeit erhalten.
Sollte eine zentrale Registrierung mit der Einrichtung von weiteren Berechtigten Dritten nicht möglich sein, ist eine mehrfache Registrierung eines Trägers ebenfalls zulässig.
Wichtig ist der Zeitpunkt der Projektförderung.
Aus rechtlicher Perspektive existiert keine Klassifizierung nach „normaler“ oder „integrativer“ Kindertageseinrichtung.
Die Ausnahme gilt nur für Handlungssäule 2 (Netzwerkstelle): Hier gibt es keinen Eigenanteil.
Für Handlungssäule 1 ist ein Eigenanteil von 15 % nach EU-Vorgaben festgeschrieben.
Siehe hierzu Erlass zur Richtlinie.
Ein Träger mit mehreren KiTas muss für jede KiTa einen einzelnen Antrag stellen. Hintergrund ist u. a., dass der Bedarf je Kita angegeben werden muss.
Die aktuelle EU-Förderperiode geht bis Ende 2028. Für die sich anschließende Förderperiode muss die EU-Kommission zunächst beschließen, welche Inhalte das folgende Operationelle Programm haben soll. Erst wenn dieses vorliegt, kann erkannt werden, ob eine Fortsetzung möglich wäre und beantragt werden könnte. Dies wird so früh als möglich geprüft werden.
Das Förderprogramm (Handlungssäule 1) bezieht sich ausschließlich auf Kindertageseinrichtungen.
Nein. Eine Antragstellung ist dennoch möglich.
Die Förderung bezieht sich auf Kinder in Kindertageseinrichtungen vor dem Schuleintritt.
Ab dem dritten Antragsaufruf werden die Anträge durch die Investitionsbank und das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung geprüft.
Die Jugendämter erhalten vom Ministerium Informationen zu den geförderten Kitas.
Die Zuwendungsbescheide werden für die gesamte Dauer der Projekte ausgestellt.
Die zuwendungsfähigen Personalausgaben werden nach dem Zuwendungsrechtergänzungserlass pauschaliert und sind unabhängig von der Einstufung nach Tarifvertrag. Die Pauschalen können nur erhöht werden, wenn der Zuwendungsrechtsergänzungserlass durch das zuständige Ministerium der Finanzen angepasst wird.
Die bewerteten Vorhaben werden durch die Bewilligungsstelle (IB) auf die Förderfähigkeit geprüft und erhalten unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Fördermittel eine Information zu ihrer Förderwürdigkeit. Den Antragstellenden steht es frei, zum Zeitpunkt des Vorliegens dieser Information über die Förderwürdigkeit ihre Stellen zu besetzen. Aus diesem förderunschädlichen Vorhabenbeginn zu diesem Zeitpunkt kann aber noch kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden. Die Antragsteller tragen bis zur tatsächlichen Genehmigung des Vorhabens das volle Finanzierungsrisiko.
Die Veröffentlichung der Stellenausschreibung vor der Information zur Förderwürdigkeit ist nicht förderschädlich.
Siehe hierzu Richtlinie Ziffer 7.3.3
Es kann ein weiterer Antrag auf Personalförderung für eine weitere Stelle beantragt werden. Erst mit Veröffentlichung der geänderten Richtlinie zum Start der dritten Antragsrunde entfällt das Verbot der Doppelförderung.
Siehe hierzu Richtlinie Ziffer 2.1.5
Der Einsatz von pädagogischen Fachkräften im Regelbetrieb einer Kindertageseinrichtung ist ausgeschlossen. Ausnahmsweise ist ein Einsatz bei Kindern mit erhöhtem Betreuungsaufwand kurzfristig und situationsgebunden möglich.
Nein, die Fachkraft wird nicht auf den Mindestpersonalschlüssel angerechnet.
Ja. Die Förderung der Personalkosten für das Projekt Empowerment ist nur befristet möglich. Bei dem Einsatz von Stammpersonal ist eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich.
Eine interne Ausschreibung ist bei der Stellenvergabe nicht ausreichend.
Die Förderung bezieht sich auf Kinder in Kindertageseinrichtungen vor dem Schuleintritt.
Ja, die Abgrenzung muss aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen und bei der Bewilligungsstelle angezeigt werden.
Nein, für jede Einrichtung muss ein einzelner Antrag eingereicht werden um nachzuweisen, dass die Einrichtung auch wirklich den Bedarf hat. Beispiel: Ein Antrag für Kita Blümchen mit 0,5 VZÄ für Frau Müller und ein Antrag für Kita Bäumchen mit den verbleibenden 0,5 VZÄ für Frau Müller (für den Träger also 2 Anträge).
Es muss dennoch ein Nachweis erbracht werden, dass 20 % der betreuten Kinder (an der Gesamtzahl der betreuten Kinder) einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweist. Die Vorgabe gilt je Kita.
Eine Teilung der Stellen unter einem Stellenanteil von 0,5 Vollbeschäftigungseinheiten ist nicht zulässig.
Es muss keine Vollzeitstelle sein. Eine Teilung bis 0,5 VzÄ ist möglich.
Ja, das würde gehen. Wichtig ist, dass dann auch zwei verschiedene Arbeitsverträge geschlossen und zwei separate Stundennachweise geführt werden.
Im Krankheitsfall ergeben sich die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers in Abhängigkeit der anteiligen Lohnfortzahlung an die pädagogische Fachkraft unter Berücksichtigung der Pauschale aus dem Zuwendungsrechtsergänzungserlass.
Somit fördern wir bei Krankheit bis zu dem gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von 6 Wochen durch den Arbeitgeber. Falls Zahlungen darüber hinaus erfolgt sind, wird eine Verrechnung im Verwendungsnachweis mit der nächsten Zahlung vorgenommen. Ist eine Rückkehr dieser pädagogischen Fachkraft aus der Krankheit nicht absehbar, könnte der Träger erneut ausschreiben und somit den geförderten Betrag weiterhin in Anspruch nehmen.
… (Bsp. Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft). Muss diese dann entsprechend ersetzt werden?
Eine Umbesetzung ist möglich. Hierzu nehmen Sie bitte Kontakt zu den Ansprechpartnern in der IB auf.
Hier empfiehlt sich die Beantragung einer vollen Stelle. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt jedoch nur auf Nachweis der tatsächlichen Arbeitsstunden.
Ein Nachweis der Restkosten ist nicht notwendig.
Die anteilige Gebäudemiete und Raummiete ist in der Restkostenpauschale mit einbegriffen.
Fortbildungen werden kostenfrei von der Netzwerkstelle (Handlungssäule 2 der Richtlinie) angeboten. Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten des Projektpersonals entsprechend dem Bundesreisekostengesetz sind förderfähig.
Ja. Die Excelübersicht stellt die Grundlage für Eintragungen in der Antragsklickstrecke dar.
Wenn es keine personellen Änderungen im Vorstand gab, dann ist keine erneute Einreichung erforderlich.
Diese Stellungnahme ist nur durch sich bewerbende Kommunen einzureichen. Diese ist notwendig, um die Gesamtfinanzierung und Absicherung etwaiger Folgekosten des Vorhabens nachzuweisen.
Es wird kein Kredit aufgenommen und die Bank sieht doch nur, welche Einnahmen und Ausgaben passieren.
(Finanzierungsbestätigung freie Träger)
Der Eigenanteil muss gegenüber der IB nachgewiesen werden. Den Hausbanken ist dieses Formular bekannt.
Der Nachweis der Verwendung erfolgt nach Abschluss des Vorhabens bei der Investitionsbank. Halbjährliche Sachberichte sind zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember bei der Investitionsbank einzureichen.
Für alle Prozesse wird eine Klickstrecke, ähnlich zur Antragstellung, im IB-Kundenportal zur Verfügung gestellt.
Die Sachberichte und Erfolgskontrollberichte werden durch die Investitionsbank, die Netzwerkstelle und das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung geprüft.
Ja es gibt eine Vorlage. Diese finden Sie im Reiter Download unter Nach Bewilligung.
Ihre Frage nicht dabei? Wir sind für Sie da.
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