GRW Infrastrukturförderung
Binnenhäfen
Förderung von Errichtung, Ersatz, Modernisierung von Hafen- und Zugangsinfrastrukturen sowie Förderung der Ausbaggerung von Binnenhäfen
Seit dem 1. Januar 2023 gelten in Sachsen-Anhalt transparente Projektauswahlkriterien, die im Mai 2025 angepasst wurden, zur Bewertung vorliegender und neu eingereichter Anträge. Auf Grundlage dieser Bewertung wird das besondere Landesinteresse definiert und eine Rangfolge der Anträge festgelegt. Der Stichtag für das Auswahlverfahren 2025 wurde auf den 31. August 2025 festgelegt.
An dem Auswahlverfahren 2025 können nur bewilligungsreife Anträge teilnehmen. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den Projektauswahlkriterien.
Wer wird gefördert?
- Gebietskörperschaften oder kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht unterstehen
- juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung1 ausgerichtet sind oder steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen und dieses vom Finanzamt anerkannt ist, sofern sie zu 100 % im Eigentum von Gebietskörperschaften sind
Was wird gefördert?
Konkret förderfähig sind gemäß Artikel 56c AGVO folgende, zugleich beihilfefähige Kosten (einschließlich Planung):
Errichtung, Ersatz oder Modernisierung von Hafeninfrastrukturen in Binnenhäfen, mit deren Hilfe verkehrsbezogene Hafendienste erbracht werden, z. B.
Liegeplätze zum Festmachen von Schiffen, Kaimauern, Molen, Schwimmpontons in Tidegebieten, Hafenbecken, Aufschüttungen und Maßnahmen zur Landgewinnung, Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe sowie Infrastrukturen für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie Lade- und Tankinfrastrukturen in Häfen, über die Fahrzeuge, mobile Terminalgeräte und Bodenabfertigungsgeräte mit Strom, Wasserstoff, Ammoniak und Methanol versorgt werdenErrichtung, Ersatz oder Modernisierung von Zugangsinfrastrukturen, z. B. Straßen, Schienen, Kanäle und Schleusen, die den Zugang zu oder die Einfahrt in einen Hafen von Land oder Wasser gewährleisten
Ausbaggerung von Wasserwegen in Binnenhäfen, um den Zugang zu und im Hafen zu gewährleisten
Ihre Vorteile
- Der Fördersatz für wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben beträgt grundsätzlich bis zu 60 % der förderfähigen Kosten.
- In Abhängigkeit von den Investitionsmaßnahmen und –höhen können abweichende Fördersätze bis zu 80% unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden:
- Wenn das Vorhaben sich in eine regionale Entwicklungsstrategie einbettet und mindestens eine der folgenden, weiteren Voraussetzungen erfüllt ist:
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt,
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft; als eine solche Maßnahme ist beispielsweise die Revitalisierung von Altstandorten anzusehen,
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet in besonderer Weise einen Beitrag zur Fachkräftesicherung
- Wenn das Vorhaben sich in eine regionale Entwicklungsstrategie einbettet und mindestens eine der folgenden, weiteren Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Vorliegen der Voraussetzungen ist schriftlich zu begründen.
- Im Falle der Freistellung der Infrastrukturmaßnahme nach Artikel 56c VO (EU) Nr. 651/2014 ist der Beihilfehöchstbetrag (Ermittlung der Wirtschaftlichkeitslücke) zu bestimmen. Die Förderintensität darf nicht höher sein als 90 % der förderfähigen Kosten und den in Artikel 4 Abs. 1 Doppelbuchstabe ff der VO (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Betrag nicht übersteigen.
Darauf müssen Sie achten:
Die geförderten Hafeninfrastrukturen müssen allen interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung stehen.
Kosten im Zusammenhang mit nicht verkehrsbezogenen Aktivitäten wie im Hafen befindliche industrielle Produktionsanlagen, Büros und Geschäfte werden nicht gefördert. Ebenfalls nicht förderfähig sind Aufbauten wie z. B. Lagergebäude, Terminals und Kräne (Hafensuprastrukturen).
Nicht förderfähig sind außerdem der Bau, die Installation oder die Modernisierung von Tankinfrastruktur, die Schiffe mit fossilen Brennstoffen wie Diesel, gasförmigem Erdgas (komprimiertem Erdgas (CNG)) oder flüssigem Erdgas (Flüssigerdgas (LNG)) bzw. Flüssiggas (LPG) versorgt.
Folgende zusätzliche Bestimmungen sind zu beachten:
Bei Beihilfen in Höhe von max. zwei Millionen Euro ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke nicht erforderlich, sofern der Gesamtbetrag aus öffentlichen Mitteln max. 80 % der förderfähigen Kosten beträgt.Bitte beachten Sie die Richtlinie und den Koordinierungsrahmen.
1 Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht muss im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung festgeschrieben sein oder es muss geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden.
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Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.
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