GRW Infrastrukturförderung
Abwasseranlagen
Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Anlagen für die Beseitigung oder Reinigung von überwiegend gewerblichen Abwasser.
Seit dem 1. Januar 2023 gelten in Sachsen-Anhalt transparente Projektauswahlkriterien, die im Mai 2025 angepasst wurden, zur Bewertung vorliegender und neu eingereichter Anträge. Auf Grundlage dieser Bewertung wird das besondere Landesinteresse definiert und eine Rangfolge der Anträge festgelegt. Der Stichtag für das Auswahlverfahren 2025 wurde auf den 31. August 2025 festgelegt.
An dem Auswahlverfahren 2025 können nur bewilligungsreife Anträge teilnehmen. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den Projektauswahlkriterien.
Wer wird gefördert?
- Gebietskörperschaften oder kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht unterstehen
- juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung1 ausgerichtet sind oder steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen und dieses vom Finanzamt anerkannt ist, sofern sie zu 100 % im Eigentum von Gebietskörperschaften sind
Was wird gefördert?
Infrastrukturvorhaben zur Errichtung oder für den Ausbau von Anlagen für die Beseitigung bzw. Reinigung von überwiegend gewerblichem Abwasser. Die Förderung erfolgt anteilig, bezogen auf die gewerblichen Nutzer.
Ihre Vorteile
- Der Fördersatz für wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben beträgt grundsätzlich bis zu 60 % der förderfähigen Kosten.
- In Abhängigkeit von den Investitionsmaßnahmen und –höhen können abweichende Fördersätze bis zu 90% unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden:
- Wenn das Vorhaben sich in eine regionale Entwicklungsstrategie einbettet und mindestens eine der folgenden, weiteren Voraussetzungen erfüllt ist:
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt,
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft; als eine solche Maßnahme ist beispielsweise die Revitalisierung von Altstandorten anzusehen,
- die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet in besonderer Weise einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
- Wenn das Vorhaben sich in eine regionale Entwicklungsstrategie einbettet und mindestens eine der folgenden, weiteren Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Vorliegen der Voraussetzungen ist schriftlich zu begründen.
Darauf müssen Sie achten:
Die Förderung kann beihilfefrei erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Abwasseranlagen sind Teil eines umfassenden Netzes, das der öffentlichen Versorgung dient und die in Randnummer 211 der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union2 genannten Voraussetzungen erfüllt und
die Bedingungen der Randnummer 212 der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union2 beachtet werden.
Sofern die aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt werden, kann eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 56 AGVO erfüllt werden bzw. das Infrastrukturvorhaben bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert wurde.
Die Förderung erfolgt anteilig, bezogen auf die gewerblichen Nutzer.
Bitte beachten Sie die Richtlinie und den Koordinierungsrahmen.
* ABl. C262/01 vom 19. Juli 2016
1 Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht muss im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung festgeschrieben sein oder es muss geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden.
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Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.
Ihr Ansprechpartner
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