Fragen und Antworten (FAQ)
1. Allgemeines
Das Land Sachsen-Anhalt fördert kulturelle und künstlerische Projekte sowie kulturelle Einrichtungen, die Aufgaben von bedeutendem Landesinteresse erfüllen, basierend auf den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 in der aktuell geltenden Fassung.
Hierzu findet die Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt Anwendung und für den Förderbereich Theater in freier Trägerschaft außerdem die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Theatern in freier Trägerschaft.
2. Antragsverfahren
Das Antragsformular kann entweder per Post oder digital per E-Mail eingereicht werden.
In der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Theatern in freier Trägerschaft gibt es unter Ziffer 3 festgelegte Förderhöchstbeträge, die sich je nach Art der Zuwendung unterscheiden.
In anderen Förderbereichen, die auf Grundlage der Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalts gestellt werden, ist die Förderung auf einen bestimmten Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben beschränkt (Ziffer 5 der Richtlinie).
Wenn Sie nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt sind, müssen Sie dies im Antrag angeben. Dann sind die Umsatzsteuer-Beträge im Ausgaben- und Finanzierungsplan nicht zu den förderfähigen Kosten zu zählen und nur Netto-Beträge sind anzugeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Anerkennung von ehrenamtlichen Arbeiten als unbare Eigenarbeitsleistung möglich. Die Leistungen müssen im Rahmen des Ausgaben- und Finanzierungsplans inkl. Anhang angegeben werden. Gemäß Nr. 4 der Ergänzenden Regelungen im Zusammenhang mit den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Zuwendungsrechtsergänzungserlass) können unbare Eigenarbeitsleistungen nur für ehrenamtliche Arbeiten berücksichtigt werden und nicht für gezahlte Entgelte. Außerdem werden im Zuwendungsrechtsergänzungserlass folgende Pauschalen pro Stunde festgelegt:
- 6,50 Euro für einfache Tätigkeiten
- 9,00 Euro für Tätigkeiten mit Ausbildung oder besonderen Qualifikationen
- 12,00 Euro für Tätigkeiten, die einen Hochschulabschluss erfordern (wozu auch künstlerische Arbeiten zählen)
Es ist nicht möglich unbare Sachleistungen als Geldwert im Ausgaben- und Finanzierungsplan anzuerkennen.
Ja, die gleichzeitige Beantragung weiterer Fördermittel ist erlaubt. Bei mehreren Fördermittelgebern müssen die gleichen Ausgaben- und Finanzierungspläne vorgelegt werden, und die Fördermittel sind entsprechend nachzuweisen.
Jedoch sind nach Ziffer 6.5 der Kulturförderrichtlinie eine gleichzeitige Förderung nach der Musikschulrichtlinie Sachsen-Anhalts oder der Denkmalpflegerichtlinie Sachsen-Anhalts ausgeschlossen.
Das hängt davon ab, wer für Ihre Organisation vertretungsberechtigt ist. Bei Vereinen ist das in der Satzung geregelt. Wenn mehrere Vorstandsmitglieder vertreten dürfen, müssen alle unterschreiben. Bei anderen juristischen Personen gilt Ähnliches. Im Verlauf des Antragsverfahrens wird eine Legitimation der vertretungsberechtigten (auftretenden) Personen erforderlich sein. Hierzu werden Sie durch die Investitionsbank gesondert informiert. Falls eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, den Antrag zu unterschreiben, muss eine Vollmacht beigefügt werden.
Ein förderunschädlicher Vorhabenbeginn (vorzeitiger Maßnahmebeginn) ist nach vollständigem Antragseingang bei der IB möglich. Der Eingang des vollständigen Antrags wird Ihnen durch eine Nachricht der IB bestätigt. Zum Zeitpunkt des vollständigen Antragseingangs kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden.
Die Investitionsbank entscheidet in Abstimmung mit der Staatskanzlei und dem Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt über die Auswahl der Förderprojekte und eine Bewilligung. Zusätzlich werden für einzelne Förderbereiche fachliche Stellungnahmen beispielsweise von einer Fachjury oder einem Fachbeirat eingeholt.
3. Erklärung zur Beihilferelevanz im Antragsformular
Die Abfragen unter Ziffer 5 im Antragsformular dienen nur dazu festzustellen, ob die beantragte Förderung eine staatliche Beihilfe darstellt. In diesem Fall müssen zusätzliche Regeln eingehalten werden. Die Abfragen stehen in Verbindung zur Förderfähigkeit des Vorhabens, sofern die zusätzlichen Beihilferegeln nicht eingehalten werden können. Beispielsweise ist es keine Fördervoraussetzung, dass die kulturelle Einrichtung der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt wird, wie unter 5.3 (A) erfragt. Dennoch dürfen staatliche Beihilfen grundsätzlich nicht an Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten gewährt werden. Daher müssen auch diese Fragen sorgfältig und wahrheitsgetreu beantwortet werden.
Eine staatliche Beihilfe ist eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Unterstützung/Förderung, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Beihilfen sind nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar und somit grundsätzlich verboten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt herzustellen. Hierfür gibt es verschiedene sogenannte Freistellungsnormen, wie die in dieser Förderrichtlinie zur Anwendung kommende Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (kurz: AGVO). Sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt werden, ist die gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Unter „intensivem“ werben außerhalb der Region wird bspw. die fremdsprachige Bewerbung durch den Antragsteller auf einer betriebenen Internetplattform oder in Flyern sowie anderweitige Werbung im Ausland verstanden. In dem Fall ist davon auszugehen, dass bewusst Kunden/Nutzer aus anderen Mitgliedstaaten und somit außerhalb der Region angesprochen werden sollen.
„Regionales Einzugsgebiet“ bedeutet, dass die Tätigkeit/Investition nur in einem geografisch beschränkten Gebiet eines Mitgliedstaates angeboten/getätigt wird, sodass es unwahrscheinlich ist, dass Kunden aus anderen Mitgliedstaaten durch das Angebot angezogen werden.
Eine Tätigkeit ist dann objektiv nicht substituierbar, wenn dafür kein echter Markt besteht bzw. bestehen kann (bspw. das Führen öffentlicher Archive, die einzigartige Dokumente umfassen).
Die Fragen in Ziff. 5.3 (A) und Ziff. 5.3 (B) sind alternativ zu verstehen. Sofern Sie die Frage in Ziff. 5.3 (A) mit „ja“ beantwortet haben, entfällt die Beantwortung der Frage in Ziff. 5.3 (B). Haben Sie die Frage in Ziff. 5.3 (A) mit „nein“ beantwortet, ist die Beantwortung der Frage in Ziff. 5.3 (B) dagegen unbedingt notwendig.
Sofern kein Feld unter Ziff. 5 mit „ja“ beantwortet wurde, wird Ihnen wie oben ausgeführt mit der Förderung Ihres Vorhabens eine staatliche Beihilfe gewährt und es müssen zusätzliche Bestimmungen aus der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 (kurz: AGVO) eingehalten werden. Eine Bestimmung ist die, dass Sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß einer von der EU-Kommission festgelegten Definition sein dürfen. Um dies ausschließen zu können, benötigen wir die von Ihnen ausgefüllte Erklärung.