FAQ - Häufige Fragen zu Sachsen-Anhalt WOHNRAUM HERRICHTEN

Nein, die Schaffung von neuen Mietwohnungen ist in diesem Programm nicht förderfähig. Eine Förderung ist ggf. über das Programm „Mietwohnungsbau“ möglich.

Nein, alle Maßnahmen müssen von Fachunternehmen ausgeführt werden und dürfen nicht in Eigenleistung erbracht werden.

In den Städten, Kommunen und Gemeinden erhalten Sie i.d.R. in den Wohnungsbauförderungsstellen die Bestätigung über den nachhaltigen Bedarf für diesen Wohnraum. Im Internetauftritt der Investitionsbank ist eine „Stellungnahme der Gemeinde" als Formblatt veröffentlicht. Diese Stellungnahme ist den Antragsunterlagen beizufügen.

Nein, förderfähig sind nur die Maßnahmen für Wohnraum, der an Personen mit Wohnberechtigungsschein vermietet wird.

Ja, Sie können das aktuelle Vorhaben mit KfW-Programmen kombinieren. Es darf aber in den letzten zehn Jahren kein KfW- oder anderweitiges Förderprogramm für den herzurichtenden Wohnraum genutzt worden sein:

Nein, auch wenn Sie unmittelbar vor Förderung der Maßnahmen das Gebäude gekauft haben, können Sie durch das Förderprogramm unterstützt werden.

Nein, das wäre ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn und würde zu einem Förderausschluss führen. Sie dürfen sich aber Angebote von Banken einholen. Auch von Handwerksfirmen können Sie Angebote abfordern, zumal diese bei der Ermittlung der Kosten benötigt werden und den Unterlagen beizufügen sind.

Sie möchten z. Bsp. in einem Wohnblock mit 20 WE, fünf WE jetzt modernisieren. Dürfen an dem Wohnblock dann später noch altersgerechte und/oder energetische Maßnahmen vorgenommen werden und diese durch „Sachsen-Anhalt MODERN“ finanziert werden?

Hier gilt das Verbot der Kumulierung mit Sachsen-Anhalt MODERN maßnahmebezogen. Ausgeschlossen ist dabei die gleichzeitige Inanspruchnahme; es spricht also nichts dagegen, die altersgerechten Maßnahmen später mit Fördermitteln aus Sachsen-Anhalt MODERN vorzunehmen.

Maßgeblich ist die Anzahl der Wohneinheiten bei Antragstellung. Dies insbesondere vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung, da Vermieter auch Wohnungszuschnitte ändern werden, ohne dabei die Anzahl der Wohneinheiten zu verändern.

Wenn für zu fördernde Maßnahmen auf der Grundlage der Energieeinsparverordnung die Einbindung eines Sachverständigen erforderlich ist, so muss dieser beteiligt werden.

Die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch ist nicht angedacht. Die Kontrolle der Belegungsbindungen obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten, die den Verstoß melden, was dann die Rückforderung der Zuwendungen zur Folge haben kann.

Es können auch einzelne Wohneinheiten in einem Objekt gefördert werden. Klassische Schönheitsreparaturen nach Auszug eines Mieters zur Neuvermietung sind nicht förderfähig.

Ja, die Förderung ist unabhängig vom Baujahr.

Nein. Wir benötigen je Wirtschaftseinheit die jeweiligen Unterlagen. Kriterium dafür kann das Flurstück sein. Bsp.: Ein Investor besitzt einen Wohnblock mit mehreren Aufgängen auf einem Flurstück. Er will in Aufgang 1 Fördermittel für zwei Wohneinheiten beantragen sowie in Aufgang 3 Fördermittel für eine Wohneinheit => Wir benötigen einen Antrag

Da es sich hier um Wohneinheiten handelt, für die bisher keine Fördermittel ausgegeben wurden, ist eine weitere Förderung mit dem Programm „Sachsen-Anhalt WOHNRAUM HERRICHTEN" denkbar.