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Sachsen-Anhalt ENERGIE Unternehmen
Zuschüsse für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen

Ökologisch handeln, Energieeffizienz als Wettbewerbsfaktor nutzen, die Energiewende meistern. "Sachsen-Anhalt ENERGIE Unternehmen" unterstützt Investitionen in Unternehmen zur Verringerung von Kohlendioxid-Emissionen.

Hinweis: Eine alleinige Förderung von Energieerzeugungsanlagen (bspw. Photovoltaikanlagen) und Speichern ist nicht möglich.

Wer wird gefördert?

  • Kleine und mittlere Unternehmen 
  • Große Unternehmen

Was wird gefördert?

  • Investitionen in das Anlagevermögen
  • Ausgaben für Nebenkosten (z. B. Planungskosten)

Ihre Vorteile

  • Nicht-rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben für kleine Unternehmen 
  • Nicht-rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 35 % der förderfähigen Ausgaben für mittlere Unternehmen 
  • Nicht-rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 20 % der förderfähigen Ausgaben für große Unternehmen

Was Sie beachten sollten

  • Voraussetzung für die Förderung eines Projektes ist eine umfassende Expertenanalyse der vorhandenen Energiesparpotenziale im Unternehmen. Der Antragsteller muss ein Energieaudit oder Energiemanagementsystem nachweisen. Dieses ist von einer geeigneten Person durchzuführen. Der Nachweis der Eignung gilt durch die Eintragung in die öffentliche Energieauditorenliste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/audit-suche/) als erbracht. Alternativ ist die Eignung durch den Nachweis einer entsprechenden Qualifikation zu erbringen.
  • Im Zentrum der Förderung stehen Energiesparmaßnahmen. Weitergehende Projekte in Richtung Energiespeicher, Erzeugung erneuerbarer Energien u. ä. können nur zusätzlich zu Energiesparmaßnahmen gefördert werden.

Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

GEFÖRDERT DURCH

Antworten auf Ihre Fragen zum Förderprogramm Sachsen-Anhalt ENERGIE

Nein, denn durch die geplanten Investitionen muss eine Energieeinsparung von 
mind. 20% gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten drei Jahre nachgewiesen werden. Das ist bei einer Unternehmensgründung nicht möglich.

Ja, das Audit muss gültig und darf somit nicht älter als vier Jahre sein. Das Audit muss den in der Richtlinie vorgegebenen Standards entsprechen und sich auf die geplanten Maßnahmen beziehen. 

Folgende Audits oder Managementsysteme sind zulässig: 
- Energiemanagementsystem nach DIN1 EN ISO 50001:2018
- Umweltmanagementsystem nach Eco-Management and Audit Scheme (EMAS), 
- gesetzlich verpflichtendes Energieaudit nach dem Gesetz über Energiedienst- 
  leistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4.11.2010 
  (BGBl. I S. 1483), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8.8.2020 
  (BGBl. I S. 1728),
- freiwilliges Energieaudit analog dem Gesetz über Energiedienstleistungen und 
  andere Energieeffizienzmaßnahmen oder
- Energieaudit nach Anlage 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom 
  31.7.2013 (BGBl. I S. 2858), zuletzt geändert durch Artikel 205 der Verordnung vom
  19.6.2020 (BGBl. I S. 1328).

Ja, im Zusammenhang mit geplanten Energieeffizienzmaßnahmen ist das Energie-Audit förderfähig. Es muss sich um ein freiwilliges Audit handeln. Es darf keine gesetzliche Verpflichtung nach § 8 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) zum Betreiben eines Energiemanagementsystems (EMS) nach DIN EN ISO 50001 oder Umweltmanagementsystems (UMS) nach EMS besteht.

Bei der Suche nach einem geeigneten Berater kann Sie die Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH (LENA) unterstützen. Sie erreichen die LENA über die 
Tel.-Nr. 0391 567 2040 oder deren Internet-Seite unter www.lena.sachsen-anhalt.de.

Die geförderten Anlagen sind mindestens fünf Jahre, bei KMU mindestens drei Jahre nach der Abschlusszahlung des Zuschusses durch den Zuwendungsempfänger zweckentsprechend in Sachsen-Anhalt zu betreiben.

Nein, die Maßnahmen können auch über Fremdkapital z. B. durch ein Darlehen finanziert werden. Die Umsetzung der Maßnahme muss innerhalb von 18 Monaten nach Bewilligung erfolgen.

Zuwendungsvoraussetzung ist eine Energieeinsparung von mindestens 20 % gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre. Die Einsparberechnung muss sich dabei auf die bisherige Produktionsmenge/n beziehen. Die Einsparung ist in kwh/a anzugeben. Wenn die Ersparnis bei einer Maschine mit gleichbleibender Kilowattstunde aber höherer Auslastung rechnerisch nachgewiesen wird, kann die Investition ebenfalls über das Förderprogramm Sachsen-Anhalt ENERGIE gefördert werden.

Wenn Sie verschiedene Maßnahmen durchführen, muss eine durchschnittliche Energieeinsparung von insgesamt mind. 20 % erreicht werden.

Nebenkosten können im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme entstehen z. B. Planungskosten oder Kosten für das Audit (siehe auch 3.).

Ja. Beim BHKW ist zu beachten, dass hier eine Primärenergieeinsparung erfolgt und die Einsparung beim Einsatz des jeweils verwendeten Brennstoffs nachgewiesen wird. Grundsätzlich ist das BHKW mit erneuerbaren Energien zu betreiben. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn bei einem gasbetriebenen BHKW, die Lieferung des Gases für die Zweckbindungsfrist aus einem leitungsgebundenen Gasliefervertrag mit mindestens 50 % erneuerbarem Gas (klassisches Biogas, Windgas aus Power-to-Gas) erfolgt.

Ja. Allerdings müssen die Ausgaben für die Energieerzeugungsanlagen und Speicher unter 50% der Gesamtausgaben liegen.

Eine Kumulierung mit der Förderung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) oder dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) für die Vergütung des eingespeisten Stroms ist ausgeschlossen. Beratungsleistungen, die vor Antragseingang erfolgen und von dem beantragten Vorhaben abgrenzbar sind, können gefördert werden. Im Übrigen ist die Kumulierung mit anderen Fördermitteln im Grundsatz möglich, insbesondere mit Kreditprogrammen zur Finanzierung der verbleibenden Investitionssumme.

Nein, die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen wird nicht verlangt.

Der Erwerb von Personenkraftfahrzeugen und Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr ist von der Förderung ausgeschlossen. 

Bewegliche Wirtschaftsgüter, wie Bau- und Fertigungseinrichtungen bzw. Baufahrzeuge, Transport und Hebeeinrichtungen sind nur förderfähig, wenn sie nicht mit fossilen Kraftstoffen betrieben, als Maschine im Anlagevermögen aktiviert und nicht mit einer Straßenzulassung versehen werden.
 

Ein eingetragener Verein (e.V.) ist nur antragsberechtigt, sofern er einen wirtschaftlichen Betrieb führt, der als Zweckbetrieb im Sinne des §65 Abgabeordnung (AO) eingestuft ist und sich die geplanten Investitionen auf den Zweckbetrieb beziehen.

Stand: 10.05.2024

ÜBERSICHT

Wer wird gefördert?

  • Kleine und mittlere Unternehmen 
  • Große Unternehmen

Was wird gefördert?

  • Investitionen in das Anlagevermögen
  • Ausgaben für Nebenkosten (z. B. Planungskosten)

Ihre Vorteile

  • Nicht-rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben für kleine Unternehmen 
  • Nicht-rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 35 % der förderfähigen Ausgaben für mittlere Unternehmen 
  • Nicht-rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 20 % der förderfähigen Ausgaben für große Unternehmen

Was Sie beachten sollten

  • Voraussetzung für die Förderung eines Projektes ist eine umfassende Expertenanalyse der vorhandenen Energiesparpotenziale im Unternehmen. Der Antragsteller muss ein Energieaudit oder Energiemanagementsystem nachweisen. Dieses ist von einer geeigneten Person durchzuführen. Der Nachweis der Eignung gilt durch die Eintragung in die öffentliche Energieauditorenliste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/audit-suche/) als erbracht. Alternativ ist die Eignung durch den Nachweis einer entsprechenden Qualifikation zu erbringen.
  • Im Zentrum der Förderung stehen Energiesparmaßnahmen. Weitergehende Projekte in Richtung Energiespeicher, Erzeugung erneuerbarer Energien u. ä. können nur zusätzlich zu Energiesparmaßnahmen gefördert werden.
DOWNLOADS

Wir empfehlen, die Formulare herunterzuladen und mit Hilfe einer entsprechenden Software auszufüllen. Bei Nutzung des Browsers kann es zu fehlerhaften Berechnungen kommen.

GEFÖRDERT DURCH

FAQ

Antworten auf Ihre Fragen zum Förderprogramm Sachsen-Anhalt ENERGIE

Nein, denn durch die geplanten Investitionen muss eine Energieeinsparung von 
mind. 20% gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten drei Jahre nachgewiesen werden. Das ist bei einer Unternehmensgründung nicht möglich.

Ja, das Audit muss gültig und darf somit nicht älter als vier Jahre sein. Das Audit muss den in der Richtlinie vorgegebenen Standards entsprechen und sich auf die geplanten Maßnahmen beziehen. 

Folgende Audits oder Managementsysteme sind zulässig: 
- Energiemanagementsystem nach DIN1 EN ISO 50001:2018
- Umweltmanagementsystem nach Eco-Management and Audit Scheme (EMAS), 
- gesetzlich verpflichtendes Energieaudit nach dem Gesetz über Energiedienst- 
  leistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4.11.2010 
  (BGBl. I S. 1483), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8.8.2020 
  (BGBl. I S. 1728),
- freiwilliges Energieaudit analog dem Gesetz über Energiedienstleistungen und 
  andere Energieeffizienzmaßnahmen oder
- Energieaudit nach Anlage 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom 
  31.7.2013 (BGBl. I S. 2858), zuletzt geändert durch Artikel 205 der Verordnung vom
  19.6.2020 (BGBl. I S. 1328).

Ja, im Zusammenhang mit geplanten Energieeffizienzmaßnahmen ist das Energie-Audit förderfähig. Es muss sich um ein freiwilliges Audit handeln. Es darf keine gesetzliche Verpflichtung nach § 8 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) zum Betreiben eines Energiemanagementsystems (EMS) nach DIN EN ISO 50001 oder Umweltmanagementsystems (UMS) nach EMS besteht.

Bei der Suche nach einem geeigneten Berater kann Sie die Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH (LENA) unterstützen. Sie erreichen die LENA über die 
Tel.-Nr. 0391 567 2040 oder deren Internet-Seite unter www.lena.sachsen-anhalt.de.

Die geförderten Anlagen sind mindestens fünf Jahre, bei KMU mindestens drei Jahre nach der Abschlusszahlung des Zuschusses durch den Zuwendungsempfänger zweckentsprechend in Sachsen-Anhalt zu betreiben.

Nein, die Maßnahmen können auch über Fremdkapital z. B. durch ein Darlehen finanziert werden. Die Umsetzung der Maßnahme muss innerhalb von 18 Monaten nach Bewilligung erfolgen.

Zuwendungsvoraussetzung ist eine Energieeinsparung von mindestens 20 % gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre. Die Einsparberechnung muss sich dabei auf die bisherige Produktionsmenge/n beziehen. Die Einsparung ist in kwh/a anzugeben. Wenn die Ersparnis bei einer Maschine mit gleichbleibender Kilowattstunde aber höherer Auslastung rechnerisch nachgewiesen wird, kann die Investition ebenfalls über das Förderprogramm Sachsen-Anhalt ENERGIE gefördert werden.

Wenn Sie verschiedene Maßnahmen durchführen, muss eine durchschnittliche Energieeinsparung von insgesamt mind. 20 % erreicht werden.

Nebenkosten können im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme entstehen z. B. Planungskosten oder Kosten für das Audit (siehe auch 3.).

Ja. Beim BHKW ist zu beachten, dass hier eine Primärenergieeinsparung erfolgt und die Einsparung beim Einsatz des jeweils verwendeten Brennstoffs nachgewiesen wird. Grundsätzlich ist das BHKW mit erneuerbaren Energien zu betreiben. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn bei einem gasbetriebenen BHKW, die Lieferung des Gases für die Zweckbindungsfrist aus einem leitungsgebundenen Gasliefervertrag mit mindestens 50 % erneuerbarem Gas (klassisches Biogas, Windgas aus Power-to-Gas) erfolgt.

Ja. Allerdings müssen die Ausgaben für die Energieerzeugungsanlagen und Speicher unter 50% der Gesamtausgaben liegen.

Eine Kumulierung mit der Förderung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) oder dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) für die Vergütung des eingespeisten Stroms ist ausgeschlossen. Beratungsleistungen, die vor Antragseingang erfolgen und von dem beantragten Vorhaben abgrenzbar sind, können gefördert werden. Im Übrigen ist die Kumulierung mit anderen Fördermitteln im Grundsatz möglich, insbesondere mit Kreditprogrammen zur Finanzierung der verbleibenden Investitionssumme.

Nein, die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen wird nicht verlangt.

Der Erwerb von Personenkraftfahrzeugen und Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr ist von der Förderung ausgeschlossen. 

Bewegliche Wirtschaftsgüter, wie Bau- und Fertigungseinrichtungen bzw. Baufahrzeuge, Transport und Hebeeinrichtungen sind nur förderfähig, wenn sie nicht mit fossilen Kraftstoffen betrieben, als Maschine im Anlagevermögen aktiviert und nicht mit einer Straßenzulassung versehen werden.
 

Ein eingetragener Verein (e.V.) ist nur antragsberechtigt, sofern er einen wirtschaftlichen Betrieb führt, der als Zweckbetrieb im Sinne des §65 Abgabeordnung (AO) eingestuft ist und sich die geplanten Investitionen auf den Zweckbetrieb beziehen.

Stand: 10.05.2024

Ihre Ansprechpartner

Kostenfreie Hotline 0800 56 007 57

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